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   LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18   

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LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18 (https://dejure.org/2018,6699)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 13.02.2018 - 2 Qs 4/18 (https://dejure.org/2018,6699)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - 2 Qs 4/18 (https://dejure.org/2018,6699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 94, § 99
    Auskunftspflicht von Postunternehmen hinsichtlich bereits zugestellter Postsendungen - Beschwerdebefugnis der Postunternehmen

  • rewis.io

    Auskunftspflicht von Postunternehmen hinsichtlich bereits zugestellter Postsendungen - Beschwerdebefugnis der Postunternehmen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16

    Postbeschlagnahme (Auskunftsanspruch gegenüber dem Postunternehmen als von § 99

    Auszug aus LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18
    Angesichts dieser gewichtigen Stimmen für eine Auskunftsverpflichtung kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung an einem derart schweren Mangel leidet, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen, auch wenn nunmehr eine andere Ermittlungsrichterin am Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16) im Anschluss an eine andere in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 99 Rn. 14; LG Hamburg StV 2009, 404; SK-Wohlers/Greco, § 99 Rn. 19) nunmehr der Auffassung ist, für eine derartige Anordnung fehle die Regelungsgrundlage.

    Der drittgenannten Ansicht hat sich zuletzt eine Ermittlungsrichterin am Bundesgerichtshof mit folgenden weiteren Argumenten angeschlossen (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16): Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Umstände, die dem verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Postgeheimnis unterliegen, sei gesetzlich nicht explizit geregelt.

    Ein Rückgriff auf die §§ 94 ff. StPO komme aufgrund des Vorrangs des § 99 StPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16 m.w.N.).

    Die Argumentation in der jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BGs 107/16 m.w.N.), der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch zu regeln, so dass sich aus diesem Grund eine analoge Anwendung des § 99 StPO auf Auskünfte betreffend Postsendungen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, verbiete, findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98

    Überwachung eines Mobiltelefons

    Auszug aus LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18
    Keine Beschwerdebefugnis besteht hingegen, sofern es um die Anordnung selbst geht; eigene rechtliche Wertungen zur Zulässigkeit der Anordnung berühren den Rechtskreis der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht (vgl. Graf, in: BeckOK StPO, 28. Auflage, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 32; LG Hildesheim MMR 2010, 800, vgl. auch Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 304 Rn. 28 und BGH MMR 1999, 99 zur parallel gelagerten Problematik der Beschwerdebefugnis von Telekommunikationsnetzbetreibern bei einer Maßnahme nach §§ 100 a, b StPO; möglicherweise weiter gefasst Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 100 Rn. 17, allerdings ohne Begründung).

    Keinesfalls kann das ... an Stelle des Gerichts eine eigene rechtliche Wertung der Zulässigkeit einer Anordnung vornehmen; auch ist es nicht dazu berufen, in Vertretung des Kunden dessen rechtliche Interessen wahrzunehmen (Graf, in: BeckOK StPO, 28. Auflage, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 32; BGH MMR 1999, 99).

    Andernfalls würde dies zu einer Behinderung der Ermittlungsbehörden beim Ergreifen dieser Maßnahmen führen (BGH MMR 1999, 99).

  • LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12

    Auskunft des Postdienstleisters über Bezugsquellen bei Verdacht der Versendung

    Auszug aus LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18
    Eine andere Ansicht hält das Auskunftsverlangen hinsichtlich bereits zugestellter Postsendungen ebenfalls für zulässig, stützt sie jedoch nicht auf § 99 StPO, sondern auf § 94 StPO (LG Landshut, Beschluss vom 21.05.2012 - 6 Qs 82/12, Weisser, wistra 2016, 387 ff.; Krause, NZWiSt 2017, 60).

    Eine andere Ansicht hält die Auskunft über bereits zugestellte Postsendungen für zulässig, stützt sie jedoch nicht auf § 99 StPO, sondern auf § 94 StPO (LG Landshut, Beschluss vom 21.05.2012 - 6 Qs 82/12, Weisser, wistra 2016, 387 ff.; Krause, NZWiSt 2017, 60).

  • LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09

    Postüberwachung: Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung

    Auszug aus LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18
    Angesichts dieser gewichtigen Stimmen für eine Auskunftsverpflichtung kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung an einem derart schweren Mangel leidet, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen, auch wenn nunmehr eine andere Ermittlungsrichterin am Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16) im Anschluss an eine andere in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 99 Rn. 14; LG Hamburg StV 2009, 404; SK-Wohlers/Greco, § 99 Rn. 19) nunmehr der Auffassung ist, für eine derartige Anordnung fehle die Regelungsgrundlage.

    Soweit Nr. 84 RiStBV etwas anderes vorsehe, sei diese Vorschrift gesetzeswidrig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 99 Rn. 14; LG Hamburg StV 2009, 404; SK-Wohlers/Greco, § 99 Rn. 19).

  • BGH, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12

    Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung für die Genehmigung einer Aussage

    Auszug aus LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18
    Denn es entsprach gerade der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht unerheblicher Stimmen in der Literatur, analog § 99 StPO einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Sendungen anzunehmen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des ... befinden (BGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 BGs 458/11; BGH Beschluss vom 11.07.2012 - 3 BGs 211/12; BeckOK-Graf, StPO, 28. Edition, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 19; Greven, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 99 Rn. 11).

    Nach einer Ansicht kann sich die Auskunft in entsprechender Anwendung des § 99 StPO auch auf solche Sendungen beziehen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden (BGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 BGs 458/11; BGH Beschluss vom 11.07.2012 - 3 BGs 211/12; BeckOK-Graf, StPO, 28. Edition, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 19; Greven, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 99 Rn. 11).

  • LG Hildesheim, 21.04.2010 - 26 Qs 58/10

    Unterlassen der Durchführung einer ermittlungsrichterlichen Anordnung;

    Auszug aus LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18
    Keine Beschwerdebefugnis besteht hingegen, sofern es um die Anordnung selbst geht; eigene rechtliche Wertungen zur Zulässigkeit der Anordnung berühren den Rechtskreis der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht (vgl. Graf, in: BeckOK StPO, 28. Auflage, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 32; LG Hildesheim MMR 2010, 800, vgl. auch Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 304 Rn. 28 und BGH MMR 1999, 99 zur parallel gelagerten Problematik der Beschwerdebefugnis von Telekommunikationsnetzbetreibern bei einer Maßnahme nach §§ 100 a, b StPO; möglicherweise weiter gefasst Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 100 Rn. 17, allerdings ohne Begründung).
  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der E-Mail-Entscheidung vom 16.06.2009 (BVerfG, Urteil vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06) vielmehr einen Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 94 StPO ausdrücklich zugelassen: Es hat nicht nur dargelegt, dass § 94 StPO eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG darstelle, es hat insbesondere auch klargestellt, dass aus der systematischen Stellung von § 94 StPO und den Vorschriften über die Postbeschlagnahme (§ 99 StPO), die Überwachung der Telekommunikation (§ 100 a StPO) und die Erhebung und Auskunftserteilung über Verkehrsdaten (§ 100 g StPO) nicht der Schluss auf ein gesetzgeberisches Regelungskonzept zu ziehen sei, wonach nur aufgrund von §§ 99, 100 a und 100 g StPO in Art. 10 GG eingegriffen werden könne.
  • BGH, 20.02.2019 - StB 51/18

    Keine Rechtsgrundlage für Auskunft über retrograde Postdaten (Vorbehalt des

    Teilweise wird unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43, 58 f.) auch vertreten, die Auskunftspflicht lasse sich auf § 94 StPO stützen (LG Ingolstadt, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 2 Qs 4/18, juris; LG Landshut, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 6 Qs 82/12, juris; BeckOKStPO/Engelstätter, RiStBV 84 Rn. 4 f.; Lampe, jurisPRStrafR 24/2009 Anm. 2; Krause, NZWiSt 2017, 60; Weisser, wistra 2016, 387).
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