Rechtsprechung
LG Ingolstadt, 26.08.2016 - 21 O 1084/11 |
Verfahrensgang
- LG Ingolstadt, 26.08.2016 - 21 O 1084/11
- LG Ingolstadt, 26.01.2017 - 25 U 4197/16
- OLG München, 26.01.2017 - 25 U 4197/16
- OLG München, 15.03.2017 - 25 U 4197/16
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 15.03.2017 - 25 U 4197/16
Keine medizinische Notwendigkeit einer nicht ausreichend erforschten Behandlung …
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26.08.2016, Aktenzeichen 21 O 1084/11 Ver, wird zurückgewiesen.Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 26.08.2016 (Az. 21 O 1084/11 Ver) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 40.325,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2011 sowie von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR verurteilt wird.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26.08.2016, Aktenzeichen 21 O 1084/11 Ver, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- OLG München, 26.01.2017 - 25 U 4197/16
Krankenversicherung: Medizinische Notwendigkeit von Keramikimplantaten
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26.08.2016, Az. 21 O 1084/11 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.