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   LG Itzehoe, 02.06.2015 - 11 S 100/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28741
LG Itzehoe, 02.06.2015 - 11 S 100/12 (https://dejure.org/2015,28741)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 02.06.2015 - 11 S 100/12 (https://dejure.org/2015,28741)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 11 S 100/12 (https://dejure.org/2015,28741)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Duldung der Beseitigung einer baulichen Veränderung im Wege der Prozessstandschaft; § 21 Abs. 4 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung verjährt nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

    Auszug aus LG Itzehoe, 02.06.2015 - 11 S 100/12
    Die Klägerin kann auf Duldung der Beseitigung der Fertiggarage, des daran anschließenden Nebenraums, der über der Garage montierten Lüftungsanlage sowie der zur Seeseite hin belegenen Treppenanlage gerichtete Individualansprüche der Wohnungseigentümer jedenfalls als Prozessstandschafterin geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2014 - V ZR 5/14, NZM 2015, 220).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus LG Itzehoe, 02.06.2015 - 11 S 100/12
    Dies ist ausreichend, denn der Anspruchsteller muss die anspruchsbegründenden Umstände lediglich in ihren Grundzügen, nicht hingegen in sämtlichen Einzelheiten kennen (BGHZ 97, 97, 111 = NJW 1986, 2309, 2312MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 25).
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 177/11

    Wohnungseigentum: Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

    Auszug aus LG Itzehoe, 02.06.2015 - 11 S 100/12
    Sofern eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist, erfordert sie ständig ihre Durchführung (vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2012 - V ZR 107 70/11, NZM 2012, 508 Tz. 10).
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