Rechtsprechung
LG Itzehoe, 10.03.2009 - 11 S 30/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustimmungsfreie Errichtung eines Sichtschutzzaunes bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Zustimmungsfreiheit bei der Errichtung von baulicher Anlagen im Grenzbereich der Sondernutzungsrechte bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vereinbarte Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Oldenburg, 06.10.2008 - 16 C 35/08
- LG Itzehoe, 10.03.2009 - 11 S 30/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 89
- NZM 2011, 886
- ZMR 2009, 479
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.10.2006 - V ZB 91/06
Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel
Auszug aus LG Itzehoe, 10.03.2009 - 11 S 30/08
Auch die anwaltliche Prozessvertretung zunächst der Beklagten zu 1. und zu 2. und anschließend der Beklagten zu 3. stellt i. S. des § 7 RVG gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar (BGH NJW 2007, 769 ff.), führt lediglich gem. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zu einer Erhöhungsgebühr. - BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99
Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft
Auszug aus LG Itzehoe, 10.03.2009 - 11 S 30/08
Lediglich für eine Übergangszeit nach Änderung dieser Rechtssprechung und für in dem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren hat der Bundesgerichtshof eine Rubrumsberichtigung als zulässig angesehen, da in derartigen Verfahren die Gesellschafter der GbR entsprechend der bis dahin geltenden Rechtsprechung als Streitgenossen einer Gesamthandsforderung in Anspruch genommen wurden (BGH NJW 2003, 1043 f.).
- LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
Überschreitung des Gartensondernutzungsrechts durch Bebauung mit Gartenhaus
Ein Sondernutzungsrecht, wonach ein Grundstücksteil wie ein real geteiltes Eigentum zugewiesen werden soll, kann nicht einem Recht gleichgesetzt werden, welches sich nach seinem Wortlaut bereits beschränkt auf die Einräumung von Nutzungsrechten am Garten und auf unbebaute Grundstücksteile (vgl. auch die weitergehende Bestimmung in der Entscheidung des LG Itzehoe, NJW-RR 2010, 89, beck-online, ebensowenig vergleichbar mit der hiesigen).