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   LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12   

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https://dejure.org/2012,55003
LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12 (https://dejure.org/2012,55003)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.09.2012 - 9 S 27/12 (https://dejure.org/2012,55003)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28. September 2012 - 9 S 27/12 (https://dejure.org/2012,55003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • meinmietrecht.de

    Formularmietvertrag - Wirksamkeit Schönheitsreparaturenklausel mit Abgeltungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05

    Formularmäßige Überwälzung der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    Formularvertraglich vereinbarte Endrenovierungsklauseln, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Abstand seit der letzten turnusgemäßen Renovierung zu einer erneuten Renovierung bei Mietende verpflichten, benachteiligen den Mieter deshalb unangemessen, weil sie den Mieter ihrem Wortlaut nach auch für den Fall zu einer Renovierung verpflichten, in dem es in Anbetracht des Erhaltungszustandes einer Renovierung noch gar nicht bedarf (BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 13, zit. nach juris).

    So formulierte Endrenovierungsklauseln sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt, da ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schutzwürdig ist (BGH Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03,Rn. 20; BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 14, beide zitiert nach juris).

    Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Klausel bereits wegen ihrer behaupteten Entsprechung zu einer Endrenovierungsklausel unwirksam wäre, wie im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in der sog. Tapetenentscheidung (BGH Urt. v. . 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310) offengelassen hat, ob eine Klausel unwirksam ist, die den Mieter verpflichtet, bei Mietende Wandbekleidungen zu entfernen, mit denen er eine lediglich verputzte Wand versehen hatte.

  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    Grundsätzlich sind Abgeltungsklauseln zulässig (BGH Urt. v. 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632).

    Vielmehr hat er in den bisherigen Entscheidungen im Wesentlichen vergleichbare Formulierungen ausreichen lassen und lediglich verlangt, dass der Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich verbindlich sein dürfe (Rechtsentscheid vom 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71:"...,so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen"; BGH Urt. v. 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632: "Die Höhe dieses Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt.").

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    So formulierte Endrenovierungsklauseln sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt, da ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schutzwürdig ist (BGH Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03,Rn. 20; BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 14, beide zitiert nach juris).
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    Vielmehr hat er in den bisherigen Entscheidungen im Wesentlichen vergleichbare Formulierungen ausreichen lassen und lediglich verlangt, dass der Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich verbindlich sein dürfe (Rechtsentscheid vom 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71:"...,so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen"; BGH Urt. v. 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632: "Die Höhe dieses Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt.").
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