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   LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07   

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LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07 (https://dejure.org/2011,40517)
LG Köln, Entscheidung vom 08.07.2011 - 89 O 4/07 (https://dejure.org/2011,40517)
LG Köln, Entscheidung vom 08. Juli 2011 - 89 O 4/07 (https://dejure.org/2011,40517)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abrechnung privat veranlasster Ausgaben über eine offene Handelsgesellschaft zu deren Lasten; Einsatz von Mitarbeitern einer Gesellschaft für private Umbauarbeiten bzw. Renovierungsarbeiten als auch für sonstige private Tätigkeiten eines Gesellschafters; Vergleichbarkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 117; HGB § 127; HGB § 133; HGB § 140
    Abrechnung privat veranlasster Ausgaben über eine offene Handelsgesellschaft zu deren Lasten; Einsatz von Mitarbeitern einer Gesellschaft für private Umbauarbeiten bzw. Renovierungsarbeiten als auch für sonstige private Tätigkeiten eines Gesellschafters; Vergleichbarkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 53/07

    Widerstand gegen strategische Grundentscheidung der Gesellschaft kann Abberufung

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Die Kammer hält insoweit an ihrer im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien (89 O 6/07) vertretenen Auffassung fest, der sich das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsentscheidung (18 U 53/07) angeschlossen hat.

    Die Kammer schließt sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Urteil vom 30.8.2007 (18 U 53/07) an, dass hier ein solcher sachlicher Grund im Hinblick auf die erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern in Bezug auf den Erwerb von Anteilen der L & T GmbH vorlag.

    Insbesondere fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag dazu, dass der Kläger sein Betretungsrecht seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem Verfahren 18 U 53/07 unangemessen ausgeübt hat.

  • BGH, 03.11.1997 - II ZR 353/96

    Einer PGH )

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Dabei ist auch im Rahmen der §§ 117, 127 HGB zu berücksichtigen, ob der die Abberufung betreibende Gesellschafter selbst Verfehlungen begangen hat, die seinen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen können (vgl. BGH in NJW 1998, 1225; BGH in JZ 1952, 276 sowie die Entscheidung des OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren 18 U 57/06).

    Jedenfalls für ihn ergibt sich daraus keine Unzumutbarkeit der weiteren Geschäftsführung durch den Beklagten zu 1), da er als Geschäftsführer im gleichen Maße Untreuehandlungen begangen hat (vgl. dazu BGH in NJW 1998, 1225; OLG Köln a.a.O.).

  • BGH, 21.03.1957 - II ZR 97/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Liegt aber zumindest bei einem nach einer begehrten Ausschließung in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter, insbesondere dem Ausschließungskläger selbst, ein wichtiger Grund für einen Ausschluss nach § 140 HGB vor, kann ein wichtiger Grund für den begehrten Ausschluss nicht bejaht werden (vgl. BGH in NJW 1957, 872; Hopt in Baumbach-Hopt, HGB, 34. Auflage zu § 140 Rz. 7; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage, zu § 140 Rz. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die eigenen Verfehlungen des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters gegenüber denjenigen des Auszuschließenden völlig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 4, 108 ff.; BGH in NJW 1957, 872 (jeweils zu § 142 HGB a.F.); OLG Karlsruhe in NZG 2000, 264, 271, von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Auflage, zu § 140 Rz. 10, Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage, zu § 140 Rz. 16 m.w. Nw.).

  • BGH, 10.06.1965 - II ZR 6/63

    Zustimmungspflicht zur Vertragsänderung aufgrund gesellschaftlicher Treuepflicht

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Das Bestehen einer solchen Zustimmungspflicht setzt voraus, dass sie mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis oder die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander, insbesondere zur Erhaltung des gemeinsam Geschaffenen oder der Vermeidung wesentlicher Verluste, dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (vgl. BGHZ 44, 40, 41; BGH in WM 1985, 195, 196; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Stroth, HGB, 2. Auflage, zu § 105 Rz. 69).
  • BGH, 17.12.1959 - II ZR 32/59

    Ausschluß eines Gesellschafters

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn den anderen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung durch den abberufenen Gesellschafter nicht zumutbar ist, weil wichtige Belange der Gesellschaft gefährdet sind (vgl. BGH in NJW 1960, 625).
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 20/71

    Fristlose Entlassung eines Genossenschaftsvorstands

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Eine Ausnahme ist aber bei solchen Gründen zu machen, die die bekannten Vorwürfe abrunden (BGHZ 60, 333, 336).
  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 111/84

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschaft bei einer Publikums-KG

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Das Bestehen einer solchen Zustimmungspflicht setzt voraus, dass sie mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis oder die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander, insbesondere zur Erhaltung des gemeinsam Geschaffenen oder der Vermeidung wesentlicher Verluste, dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (vgl. BGHZ 44, 40, 41; BGH in WM 1985, 195, 196; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Stroth, HGB, 2. Auflage, zu § 105 Rz. 69).
  • BGH, 14.12.1981 - II ZR 200/80

    GmbH & Co. KG - Übertragung von Beteiligungen - Inhaber des

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Dabei liegt eine solche Unzumutbarkeit jedenfalls dann vor, wenn in der Person des Anteilserwerbers ein wichtiger, den Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigender Grund vorliegt (BGH in ZIP 1982, 309 ff.).
  • BGH, 19.12.1951 - II ZR 42/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Dabei ist auch im Rahmen der §§ 117, 127 HGB zu berücksichtigen, ob der die Abberufung betreibende Gesellschafter selbst Verfehlungen begangen hat, die seinen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen können (vgl. BGH in NJW 1998, 1225; BGH in JZ 1952, 276 sowie die Entscheidung des OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren 18 U 57/06).
  • BGH, 30.11.1951 - II ZR 109/51

    Ausschluß aus einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07
    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die eigenen Verfehlungen des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters gegenüber denjenigen des Auszuschließenden völlig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 4, 108 ff.; BGH in NJW 1957, 872 (jeweils zu § 142 HGB a.F.); OLG Karlsruhe in NZG 2000, 264, 271, von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Auflage, zu § 140 Rz. 10, Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage, zu § 140 Rz. 16 m.w. Nw.).
  • OLG Karlsruhe, 04.05.1999 - 8 U 153/97
  • OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11

    Auflösung einer Gesellschaft oder Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen eines

    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - teilweise abgeändert und insgesamt - wie folgt - neu gefasst:.

    Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 89 O 4/07 - werden zurückgewiesen.

    b) Zum Verfahren 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln.

    aa) Gegenstand des Verfahrens 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln sind insbesondere die Ausschließung der Beklagten zu 1) und 3) aus der Gesellschaft, die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Beklagten zu 1) und 3), die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und der Entziehung seiner Vertretungsmacht sowie die Änderung der Vertretungsregeln der Gesellschaft einerseits (Klage) und das Auftreten des Klägers als Geschäftsführer der F, das eigenmächtige Betreten der Geschäftsräume der F seitens des Klägers und die Mitwirkung des Klägers an der Anmeldung der eingetretenen Änderungen zum Handelsregister andererseits (Widerklage).

    d) Gegen das oben genannte Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 -, das dem Kläger am 12. Juli 2011 (Bl. 3976 d.A.), dem Beklagten zu 1) am 11. Juli 2011 (Bl. 3975 d.A.) und dem Beklagten zu 3) am 12. Juli 2011 (Bl. 3974 d.A.) zugestellt worden ist, wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 3) mit Berufungen.

    Der Kläger meint hinsichtlich des Streitgegenstands im Ausgangsverfahren 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln, das angefochtene Urteil leide unter erheblichen Verfahrensfehlern.

    Zur Sache beantragt er im Rahmen seiner Berufung gegen das Urteil des Landgericht Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 -, 1. die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgericht Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - und des zugrunde liegenden Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.

    Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das angefochtene Urteil des Landgericht Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - dahingehend abzuändern, dass der Kläger auf die Widerklage hin verurteilt wird, es zu unterlassen, für die Privatbrauerei F Q & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln.

    Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Urteile des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - und vom 21. November 2012 - 83 O 100/11 - zurückzuweisen.

    Die Beklagten zu 1) und 3) meinen hinsichtlich des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln und in Bezug auf den abgewiesenen Widerklageantrag zu 1), das Landgericht habe übersehen, dass bei einem Verstoß des Unterlassungsschuldners gegen seine Pflicht zur Unterlassung einer bestimmten Handlung die Begehungs- und Wiederholungsgefahr für die Zukunft vermutet werde.

    Begründet ist jedoch lediglich die Berufung des Klägers, soweit er sich hinsichtlich des Urteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - dagegen wendet, dass seine Klage auch den auf Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der F und auf die Entziehung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) für die F gerichteten Hilfsantrag betreffend abgewiesen worden ist.

    Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07.

    Berufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07.

  • LG Köln, 21.11.2012 - 83 O 100/11

    Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

    Insoweit wird beispielhaft auf das noch nicht entschiedene Verfahren des Oberlandesgerichts Köln zum Aktenzeichen 18 U 218/11 (= 89 O 4/07 LG Köln, Anlage K 1 - 1, grüner Anlagenband) verwiesen.

    Über diese gegenseitigen Vorwürfe ist in dem Verfahren 89 O 4/07 LG Köln (= 18 U 218/11 OLG Köln) nach jahrelanger Beweisaufnahme ausführlich berichtet worden.

    Der Kläger zu 1) hat nach dem zuvor Gesagten bewusst in Kauf genommen, dass die zum Teil strafrechtlich relevanten Verstöße, die sich beide Parteien bis 2007 bei der Geschäftsführung der C-Brauerei haben zu Schulden kommen lassen und die bei der öffentlichen Beweisaufnahme in dem Verfahren 89 O 4/07 LG Köln zu Tage getreten sind, publikumswirksam vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wurden.

    89 O 4/07, 89 O 5/07, 89 O 6/07, 89 O 5/08 und.

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

    Im Rahmen der Ausschließungsklage nach § 140 HGB trägt - wie auch beim Streit um die Auflösung nach § 133 HGB (vgl. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 133 Rn. 42; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 54; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 56) - die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast für die den Ausschlussanspruch begründenden Tatsachen, vor allem die, aus denen sich der wichtige Grund ergibt (insbesondere also hinsichtlich der dem Auszuschließenden vorgeworfenen Pflichtverletzungen, vgl. etwa LG Köln, Urt. v. 08.07.2011 - 89 O 4/07 - Tz. 130), allerdings bei sekundärer Darlegungslast der beklagten Partei hinsichtlich eines zur Verfügung stehenden milderen Mittels sowie bei Beweislast der beklagten Partei für die ihr günstigen Tatsachen, insbesondere für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes auch auf Seiten der klagenden Partei (s. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 140 Rn. 34 sowie § 133 Rn. 42).
  • OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 57/07

    Bestehen eines Untreueverdachtes als wichtiger Grund zur Abberufung eines

    dem Verfügungsbeklagten zu 1) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Verfügungsklägers vom 23.01.2007 (Köln 89 O 4/07) gegen die Verfügungsbeklagten auf Ausschließung des Verfügungsbeklagten zu 1) aus der offenen Handelsgesellschaft in Firma Privatbrauerei H. C. & Co. (AG Köln HRA XXX1) unter gleichzeitiger Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, Geschäftsführungsaufgaben der Privatbrauerei H. C. 6 Co. wahrzunehmen und diese Gesellschaft zu vertreten;.

    dem Verfügungsbeklagten zu 1) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Verfügungsklägers vom 23.01.2007 (Köln 89 O 4/07) gegen die Verfügungsbeklagten auf Ausschließung des Verfügungsbeklagten zu 1) aus der offenen Handelsgesellschaft in Firma Privatbrauerei H. C. & Co. (AG Köln HRA XXX1) die Befugnis zu entziehen, Geschäftsführungsaufgaben der Privatbrauerei H. C. 6 Co, wahrzunehmen und diese Gesellschaft zu vertreten,.

  • OLG Köln, 13.12.2012 - 18 U 218/11

    Änderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer

    Das am 8.7.2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 4/07 - wird in Bezug auf die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:.
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