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   LG Köln, 09.01.2002 - 26 O 90/01   

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https://dejure.org/2002,18321
LG Köln, 09.01.2002 - 26 O 90/01 (https://dejure.org/2002,18321)
LG Köln, Entscheidung vom 09.01.2002 - 26 O 90/01 (https://dejure.org/2002,18321)
LG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - 26 O 90/01 (https://dejure.org/2002,18321)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Aktivitäten und Maßnahmen des Versicherungswesens durch ein Verbraucherschutzverein; Anspruch auf Unterlassung einer Verwendung und Berufung auf Klauseln von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Kapital-Lebensversicherungsverträgen; Aktivlegitimation ...

  • archive.org

    Rückkaufswert-, Prämienfreistellungs- und Abschlusskostenklauseln, Kapital-Lebensversicherungsverträge, Transparenzgebot, Treuhänderverfahren

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 6; AGBG § 8; AGBG § 9; AGBG § 13; AGBG § 22 a; VVG § 172; VVG § 176
    Einleitung eines Treuhänderverfahrens steht Unterlassungsklage gem. § 13 AGBG nicht entgegen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 741
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Köln, 09.01.2002 - 26 O 90/01
    Nachdem der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 9.5.2001 betreffend zweier Musterprozesse des Klägers gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG (Az. IV ZR 138/99, vgl. NJW 2001, 2012 ff.) und gegen die Nürnberger Lebensversicherung AG (Az. IV ZR 121/00, vgl. NJW 2001, 2014 ff.) vergleichbare Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hatte, ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.6.2001 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (...).

    Vielmehr wird auch in diesen - ebenso wie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 2014 ff. waren - lediglich pauschal auf Tabellen im Versicherungsschein hingewiesen, ohne deren nachteiligen Inhalt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen selbst kenntlich zu machen.

  • OLG Stuttgart, 06.04.2001 - 2 U 175/00

    Nach § 172 Abs. 2 VVG ist die Bedingungsanpassung wegen Unwirksamkeit einer ALB

    Auszug aus LG Köln, 09.01.2002 - 26 O 90/01
    Unabhängig davon steht dem Rechtsschutzinteresse des Klägers auch nicht die ausweislich der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 22.10.2001 erst am 13.8.2001 von der Beklagten eingeleitete Verfahrensweise gemäß § 172 Abs. 2 VVG entgegen, und zwar ungeachtet der streitigen und vom Kläger durchaus nicht zu Unrecht aufgeworfenen Frage, ob diese im vorliegenden Fall überhaupt zulässig und geboten wäre (vgl. hierzu Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9.Aufl., § 6 Rn. 2a; bejahend OLG Stuttgart, VersR 2001, 1141 ff.).

    Ihnen diese Regelung nunmehr dennoch in den Vertrag zu implementieren, obgleich sie wegen der Undurchschaubarkeit ihrer Reichweite unwirksam ist und deswegen auch nicht ohne weiteres als vom Versicherungsnehmer gewollt angesehen werden kann, ist zumindest fragwürdig (vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2001, 1141 (1145), das ebenfalls der Auffassung entgegentritt, im Ergebnis führten die Entscheidungen des BGH zu keinerlei inhaltlicher Änderung).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Köln, 09.01.2002 - 26 O 90/01
    Nachdem der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 9.5.2001 betreffend zweier Musterprozesse des Klägers gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG (Az. IV ZR 138/99, vgl. NJW 2001, 2012 ff.) und gegen die Nürnberger Lebensversicherung AG (Az. IV ZR 121/00, vgl. NJW 2001, 2014 ff.) vergleichbare Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hatte, ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.6.2001 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (...).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen vom 9.5.2001 (NJW 2001, 2012) von den dort in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Passus, welcher § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entspricht, wohl in das Verbot einbezogen, jedoch handelte es sich bei diesem Passus lediglich um einen Bestandteil des Absatzes, in dem die weiteren, wegen Intransparenz gerügten Bestimmungen folgten.

  • BGH, 09.11.1979 - I ZR 24/78

    Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus LG Köln, 09.01.2002 - 26 O 90/01
    Denn dieses Verfahren ist jedenfalls unter solchen Umständen nicht geeignet, dem Interesse des Klägers an einer wirksamen Unterbindung der Verwendung von Berufung auf die in Rede stehenden Klauseln Genüge zu tun (vgl. zum Rechtsschutzinteresse ferner BGH, GRUR 1980, 241 (242)).
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