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   LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 66/18   

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https://dejure.org/2018,47441
LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 66/18 (https://dejure.org/2018,47441)
LG Köln, Entscheidung vom 11.10.2018 - 29 S 66/18 (https://dejure.org/2018,47441)
LG Köln, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 29 S 66/18 (https://dejure.org/2018,47441)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Instandhaltung der Abschlusstüren und Außenfenster vom Sondereigentümer aufgrund Regelung in der Teilungserklärung i.R.e. Anspruchs auf Überprüfung des Instandsetzungsbedarfs durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer muss Türen und Fenster in Stand halten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 10 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Nichtige Zuordnung der Außenfenster; Instandsetzungspflicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer muss Türen und Fenster in Stand halten? (IMR 2019, 152)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2019, 71
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 46/13

    Wohnungseigentum: Kostentragungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei

    Auszug aus LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 66/18
    Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2013, V ZR 46/13, und meint, die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für Fenster und Türen seien nicht vom Sondereigentümer zu tragen, sofern die entsprechende Regelung in der Teilungserklärung nicht klar und eindeutig formuliert sei.

    Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings ausgeführt, dass sowohl die Fenster als auch die Wohnungsausgangstür gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören und damit grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung auf ihre Kosten verpflichtet ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 22.11.2013, V ZR 46/13 und vom 02.03.2012, V ZR 174/11; jeweils zitiert nach Juris).

  • AG Köln, 20.02.2018 - 204 C 126/17

    Anspruch auf Austausch der Türen und Fenster in einer

    Auszug aus LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 66/18
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.02.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln, 204 C 126/17 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:.

    Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 20.02.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln, 204 C 126/17, den in der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG Y, T-Straße, B-Straße, 50859 Köln vom 03.07.2017 zu TOP 8 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, 2. die Beklagten zu verurteilen, dem Beschlussantrag zu TOP 8 zuzustimmen, die Wohnungseingangstür der Wohnungseinheit 1-06-6 der Klägerin auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu erneuern, 3. den in der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG Y, T-Straße, B-Straße, 50859 Köln vom 03.07.2017 zu TOP 9 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, 4. die Beklagten zu verurteilen, dem Beschlussantrag zu Top 9 zuzustimmen, die Fensteranlagen in der Wohnungseinheit 1-06-6 der Berufungsklägerin auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu erneuern.

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

    Auszug aus LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 66/18
    Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings ausgeführt, dass sowohl die Fenster als auch die Wohnungsausgangstür gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören und damit grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung auf ihre Kosten verpflichtet ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 22.11.2013, V ZR 46/13 und vom 02.03.2012, V ZR 174/11; jeweils zitiert nach Juris).
  • KG, 22.09.2008 - 24 W 83/07

    Mögliche Verpflichtung von Wohnungseigentümern zur anteiligen Tragung von Kosten

    Auszug aus LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 66/18
    Die von der gesetzlichen Zuständigkeit und Kostenverteilung abweichenden Vereinbarungen sind als Ausnahmeregelung eng auszulegen (KG Berlin, Beschluss vom 22.09.2008, 24 W 83/07).
  • LG Regensburg, 01.10.2008 - 7 T 309/07

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Mehrheitsbeschluss über eine

    Auszug aus LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 66/18
    Im Übrigen erscheint zweifelhaft, dass einem Wohnungseigentümer die Berufung auf eine der Teilungserklärung entsprechende Abrechnung nur deshalb verweigert werden kann, weil in der Vergangenheit nicht regelkonform abgerechnet worden ist und er dies nicht beanstandet hat (vgl. insoweit u. a. LG Regensburg, Beschluss vom 01.10.2008, 7 T 309/07; zitiert nach Juris).
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