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   LG Köln, 22.04.2008 - 15 O 494/07   

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LG Köln, 22.04.2008 - 15 O 494/07 (https://dejure.org/2008,19625)
LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2008 - 15 O 494/07 (https://dejure.org/2008,19625)
LG Köln, Entscheidung vom 22. April 2008 - 15 O 494/07 (https://dejure.org/2008,19625)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 14.01.2009 - 13 U 103/08

    Begriff des verbundenen Geschäfts

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.4.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 494/07) wird zurückgewiesen.
  • AG Kiel, 26.03.2009 - 108 C 216/08

    Anspruch auf Rückgewähr eines Versicherungsbeitrages für eine

    An dieser Sichtweise ändert sich auch nichts, dass ein Verbraucher wissen kann, dass sein Kreditvertrag und sein Versicherungsvertrag unterschiedliche Lebenssachverhalte darstellen (so aber: LG Köln v. 18.03.2008 - 15 O 494/07).

    Dies stellt aber keine andere Leistung im Sinne des § 358 BGB , sondern einen Teil der Gesamtfinanzierung dar ( OLG Köln v. 14.01.2009 - 13 U 103/08 ; OLG Oldenburg v. 15.01.2009 - 8 U 122/08 ; LG Essen v. 03.05.2007 - 6 O 108/07; LG Köln v. 18.03.2008 - 15 O 494/07; LG Kassel v. 17.12.2008 - 6 O 1605/08).

    Die Zielrichtung der Vorschrift ist grundsätzlich die Konstellation, dass der Kreditvertrag darauf gerichtet ist, eine anderweitig vereinbarte Anschaffung oder Leistung Dritter zu finanzieren ( OLG Köln v. 14.01.2009 - 13 U 103/08 ; LG Kiel v. 26.06.2008 - 13 O 8/07; LG Braunschweig v. 27.10.2008 - 4 O 2320/07; LG Köln v. 22.04.2008 - 15 O 494/07 ).

    Die erhöhten Risiken für den Verbraucher, denen das Gesetz begegnen will, ergeben sich dabei aus der Aufspaltung eines eher einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbundenen Gefahr, dass der Verbraucher zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl er dem Vertragspartner des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsgeschäftes gegenüber zu Einwendungen berechtigt ist (Habersack in: MüKo, 5. Auflage 2007, § 358 BGB, Rn. 1; OLG Köln v. 14.01.2009 - 15 O 494/07).

  • AG Düsseldorf, 15.01.2009 - 50 C 9254/08

    Verbraucherdarlehensvertrag und ein zu dessen Absicherung geschlossener und mit

    Der Versicherungsvertrag diente also keinem weitergehenden Zweck, als der Absicherung des allgemeinen Darlehensbetrages und stellt mithin keine andere Leistung im Sinne der Norm, sondern einen Teil der Gesamtfinanzeirung dar." Mit ähnlichen Begründungen hätten das LG Bremen (ebenfalls nicht vorgelegter Beschluss vom 18.06.2008 - 2 O 2019/06: Versicherungsvertrag diene allein der Absicherung des Darlehns) und das LG Köln (Urteil vom 22.04.2008 - 15 O 494/07: Restschuldversicherung sei bloßes Nebengeschäft zu der Kreditvereinbarung) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB verneint.
  • LG Dortmund, 13.01.2009 - 3 O 413/08

    Rechtliche Ausgestaltung einer Gesamtgläubigerschaft der Forderung eines

    Insoweit ist mit dem Landgericht Köln in seiner Entscheidung 15 O 494/07 vom 22.04.2008 (veröffentlicht Beck R + S 2008 13779) der Klägerin zuzugestehen, dass die von ihr angeführten Ansichten, die Voraussetzungen des § 358 BGB seien erfüllt, sich durchaus mit dem Wortlaut der Norm in Verbindung bringen lassen.
  • AG Soltau, 18.03.2009 - 4 C 658/08

    Recht eines Insolvenzverwalters zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages;

    Dass eine fehlende "Eigenständigkeit" einer Restschuldversicherung als "Teil der Gesamtfinanzierung" (so LG Essen a.a.O.; OLG Oldenburg, Urt. v. 15.01.2009 - 8 U 122/08 , Bl. 149 ff. d.A.) oder "bloßes Nebengeschäft" (so LG Köln, Urt. v. 22.04.2008 - 15 O 494/07 , Bl. 40 f. d.A.) oder als Sicherungsgeschäft für den Darlehensvertrag (LG Braunschweig, a.a.O.; LG Kiel, Urt. v. 26.06.2008 - 13 O 8/07, Bl. 49 ff. d.A.; OLG Köln, Urt. v. 14.01.2009 - 13 U 103/08 , Bl. 12 ff. d.A.) es per se rechtfertigen soll, § 358 BGB entgegen seinem Wortlaut nicht zur Anwendung zu bringen und den Verbraucher damit in Fällen der vorliegenden Art schlechter zu stellen, ist nicht überzeugend (so auch AG Schöneberg, Urt. v. 12.11.2008 - 104a C 367/08, Bl. 162 ff. d.A.).
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