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   LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19   

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LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19 (https://dejure.org/2020,2500)
LG Köln, Entscheidung vom 30.01.2020 - 14 O 171/19 (https://dejure.org/2020,2500)
LG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 14 O 171/19 (https://dejure.org/2020,2500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Cloudflare als Störer zur Unterlassung verpflichtet

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Cloudflare haftet mit

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nameserver-Betreiber haftet ab Inkenntnissetzung für Urheberrechtsverletzung durch Torrent-Portal nach Grundsätzen der Störerhaftung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Störerhaftung eines Nameserver-Betreibers

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Cloudflare haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden ab Kenntnis

  • bruess.law (Kurzinformation)

    LG Köln verbietet CloudFlare, per DNS Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte zu ermöglichen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 326
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    Auch wenn die Richtlinie 2001/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtliches Schutzniveau bezweckt, so ist der durch das Unionsrecht verbürgte Schutz des geistigen Eigentums weder Schranken- noch bedingungslos gewährleistet, sondern in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 - UPC-Telekabel, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 26.11.2015 I ZR 174/14, juris Rn. 36).

    Zu berücksichtigen ist andererseits, dass gegebenenfalls eine Sperranordnung einem Diensteanbieter die Verpflichtung zu Maßnahmen von wirtschaftlich, technisch und organisatorisch hohem Aufwand auferlegen kann, ohne dass der Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit tangiert wird (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 - UPC Telekabel, juris Rn. 49 ff).

    Denn die zu treffenden Sperrmaßnahmen müssen nur hinreichend effektiv sein, um einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen, nicht erforderlich ist hingegen, dass Rechtsverletzungen vollständig abgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 - UPC-Telekabel, juris Rn. 63).

    Voraussetzung einer Sperrung ist aber nicht, dass ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil andererseits sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodelle hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 - UPC Telekabel, juris Rn. 56, 63).

  • OLG Köln, 31.08.2018 - 6 U 4/18

    Inanspruchnahme des Betreibers einer Filesharing-Plattform auf Unterlassung von

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    Diese können nicht immer im Erkenntnisverfahren hinreichend präzise bestimmt werden und sich daher auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. OLG Köln Urteil vom 31.08.2018 - 6 U 4/18 m.w.N.).

    Deren Inhalt ist eine Frage der Begründetheit (OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018 - 6 U 4/18 m.w.N.).

    Für die Annahme der Störerhaftung ist im Grundsatz vorbehaltlich der Frage, ob Prüfpflichten verletzt sind, jeder Tatbeitrag ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018, 6 U 4/18, juris Rn. 110 m.w.N.).

    (Vergleiche hierzu OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018, 6 U 4/18, juris Rn. 118 mit weiteren Nachweisen) verstoßen.

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2011, C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League, Rn. 185 ff.; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein, juris Rn. 22 ff) sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen.

    Ausgehend von den Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtlinie 2001/29, deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15, Stichting Brein u.a., juris Rn. 22 m.w.N.).

    Schließlich hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass nicht unerheblich sei, ob eine Wiedergabe Erwerbszwecken diene (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15 - Stichting Brein, Rn. 28 ff; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting, juris Rn. 23 ff.).

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH für den Dienst "The Pirate Bay" entschieden, dass die von dem Dienst "The Pirate Bay" vorgenommene Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der über diese Plattform abrufbaren Werke darstellt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen kann (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein/ZiggoBV u.a., juris Rn. 47).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    Die Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen (BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris Rn. 12).

    Zwar geht die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer der Störerhaftung grundsätzlich vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 80/12, File-Hosting-Dienst, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 26.11.2015 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 19).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    Vor diesem Hintergrund dürfen der Verfügungsbeklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 - L´Oréal/eBay, juris Rn. 139; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 - Kinderhochstühle im Internet II m.w.N.).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störerin Anspruch genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet I, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09 - Stiftparfum; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 100/15

    Notarielle Unterlassungserklärung - Notarielle Unterlassungserklärung in

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 - Clone-CD; BGH Urteil vom 21.04.2016, I ZR 100/15 - Notarielle Unterlassungserklärung, juris Rn. 29).
  • OLG Saarbrücken, 22.10.2014 - 1 U 25/14

    Haftung eines Registrars für Domaininhalte

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    Eine solch geringfügige Einschränkung wie die vorübergehende Suspendierung wäre im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14, juris Rn. 54).
  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 153/17

    EuGH-Vorlage zum Umfang der von "YouTube" bei Urheberrechtsverletzungen der

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    (EuGH-Vorlage des BGH mit Beschluß vom 21.02.2019, I ZR 153/17, YouTube-Drittauskunft, juris).
  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
    Eine Prüfpflicht der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Tätigkeit als Nameserver und D D1, verbunden mit der Unterstützungsleistungen zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Webseite E.to, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete Musikalbum hingewiesen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, I ZR 18/11 - Alone in the Dark, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access.-Providers, juris Rn. 27).
  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 177/14

    Landgut A. Borsig - Namensrechtsverletzung: Namensgebrauch bei Verwendung des

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

  • OLG Köln, 22.01.2010 - 6 W 149/09

    Verfügungsgrund bei überlangem Zuwarten mit der Beantragung einer einstweiligen

  • OLG München, 17.10.2019 - 29 U 1661/19

    Dringlichkeitsschädliches Verhalten bei laufender Verletzung von Schutzrechten

  • KG, 15.04.2016 - 6 W 64/15

    Erbrecht: Widerruf eines Testaments durch Widerruf oder durch Vernichtung

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15

    Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der

    Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.1.2020 - 14 O 171/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des am 30. Januar 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 14 O 171/19, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insgesamt zurückzuweisen.

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22

    Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)

    Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall im Zuge des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens (14 O 171/19 LG Köln, 6 U 23/20 OLG Köln) sogar ausdrücklich geweigert, die IP-Adresse mitzuteilen, obwohl die Klägerin Mitglied einer Trusted Report Organisation ist und die Beklagte vorträgt, über das von ihr vorgehaltene Trusted Report Programm könnten vertrauenswürdige Rechteinhaber schnell und effizient rechtsverletzende Inhalte melden und Informationen über diese Webseiten einholen, einschließlich der ursprünglichen IP-Adresse.
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