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   LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08   

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https://dejure.org/2008,31301
LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08 (https://dejure.org/2008,31301)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.10.2008 - 9 S 20/08 (https://dejure.org/2008,31301)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - 9 S 20/08 (https://dejure.org/2008,31301)
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    EE-Abzüge, Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71

    Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einar gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Gettendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflchitversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 61, 317, 322 f. = NJW 1974, 50 und NJW-RR 1994, 1081).
  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einar gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Gettendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflchitversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 61, 317, 322 f. = NJW 1974, 50 und NJW-RR 1994, 1081).
  • BGH, 18.03.2003 - VI ZR 152/02

    Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt Ist und außer Zweifel steht, dass die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzartsprüche selbst tätig wenden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18 03.2003 - VI ZR 152/02 -, NJW 2003, 1938 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 268/04

    Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheheiten eröffnen sollte, ist zwar - wie die Beklagte Insoweit zutreffend darlegt - nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dia gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschaftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzsswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsälze umgangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 - Vi ZR 268/04 -, VersR 2006, 283).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - IV ZR 32/05 -, NJW 2006, 1508).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    Für die Prüfung der betriebswirtschaftli-cnen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs* kommt es nicht auf die Kalkulation des konkreten Unternehmens an, vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeechädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH Urteil vom 30.01.2007 - VI ZR 99/06 -, NJW 2007, 1124 ff).
  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    Dies gilt dann, wenn die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfellsi-tuation (etwa Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Miefr-wagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vormieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlagst und infolge dessen zur Schadensbehebimg nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 20.03.2007 * VI ZR 254/05 -, NJW 2007, 2122 ff).
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    Diese sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel neben dem Normaltarif zuzüglich 20 % erstattungsfähkj (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 -19 U 181/06 -, NZV2007,199).
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 32/05

    Hinweispflichten des Berufungsgerichts

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - IV ZR 32/05 -, NJW 2006, 1508).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob ün-fallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH Urteil vom 13.06,2006 - VIZR161/06 -, NJW 2006, 2621).
  • AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08

    Nutzungsausfall - Weihnachten, Neujahr und Reparaturdauer

    Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt.

    Nichts anderes ergibt sich insbesondere auch aus dem von dem Klägervertreter in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.10.2008 (9 S 20/08).

  • AG Pforzheim, 01.09.2010 - 2 C 310/10
    Die Erstattungsfähigkeit hat sie damit dem Grunde nach anerkannt und ist demzufolge mit solchen Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten ausgeschlossen, die sie bereits vorgerichtlich zum Zeitpunkt der Teilregulierung hätte vorbringen können (so ausdrücklich LG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2008, 9 S 20/08).
  • AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10
    Die Erstattungsfähigkeit hat sie damit dem Grunde nach anerkannt und ist demzufolge mit solchen Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten ausgeschlossen, die sie bereits vorgerichtlich zum Zeitpunkt der Teilregulierung hätte vorbringen können (so ausdrücklich LG Karlsruhe, Urteil vom10.10.2008,9 S 20/08).
  • AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt.
  • AG Pforzheim, 28.04.2009 - 2 C 520/08
    Diesen Zuschlag schätzt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 %.
  • AG Pforzheim, 08.10.2009 - 2 C 92/09
    Gericht in Übereinstimmung mitdemoberlandesgericht Karlsruhe (urteilv. 18.0g.2007, 13 U 217106) sowiedemLandgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.10.2008, 9 S 20/08)auf20 % schätä.Dasoberlandesgericht Köln(Urteil v.02.03.2007,19 u 1g1106) hatzutref-.
  • AG Pforzheim, 17.02.2009 - 2 C 190/08
    Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt.
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