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   LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12   

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LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12 (https://dejure.org/2014,297)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2014 - 9 S 396/12 (https://dejure.org/2014,297)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 9 S 396/12 (https://dejure.org/2014,297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schätzung des erforderlichen Tarifs für unfallbedingten Mietwagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslösen der Beweisbedürftigkeit der Schätzungsgrundlage der von Haftpflichtversicherern vorgelegten Screenshots von angeblich günstigeren Mietwagenpreisen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 287 ZPO
    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Zugänglichkeit des "Normaltarifs" bei unfallbedingter Anmietung eines Mietwagen; gerichtliche Schätzung des Normaltarifs; Erschütterung der Schätzungsgrundlage durch Screenshots von Internet-Mietangeboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 987
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 9; NJW 2009, 58 Rn. 22; NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; NJW-RR 2011, 823; NJW 2011, 1947 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10).

    b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW-RR 2010, 679; NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11).

    So begegnet nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 12) die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise dann Bedenken, wenn die Beklagtenseite deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat, etwa indem sie auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf die örtlich relevanten Anmietstationen - verwiesen und zugleich vorgetragen hat, dass die Geschädigte zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte anmieten können.

    Es ist gleichwohl festzuhalten, dass die Kammer auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens inzwischen davon ausgeht, dass der Vortrag der Beklagten, wie er hier wie auch in einer großen Zahl von Parallelfällen gehalten wurde, gerade keine geeigneten Anknüpfungspunkte für ein Sachverständigengutachten enthält und mithin die Schätzungsgrundlage nicht wirksam in Frage stellt (insoweit a.A. zu einem strukturgleichen Vortrag BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11 f. m.w.N.).

    Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 8).

    Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18.12.2012, a.a.O.).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 9; NJW 2009, 58 Rn. 22; NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; NJW-RR 2011, 823; NJW 2011, 1947 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10).

    Demgemäß kann der Tatrichter den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet (gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung) ermitteln (BGH, NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4).

    Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der so genannten Fraunhofer-Liste (dazu BGH, NJW 2011, 1947 m.w.N.), ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft.

    b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW-RR 2010, 679; NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11).

    Angesichts dessen erscheint der Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wenig überzeugend, wonach sich der Geschädigte nur dann auf die Unzugänglichkeit des Normaltarifs und damit auf die Erforderlichkeit eines höheren Tarifs berufen könne, wenn er sich nach einem günstigeren Tarif erkundigt habe, jedenfalls wenn der angebotene Tarif einem wirtschaftlich denkenden Menschen dazu Anlass gebe (BGH, NJW 2011, 1947 Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2009, 318 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 9; NJW 2009, 58 Rn. 22; NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; NJW-RR 2011, 823; NJW 2011, 1947 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10).

    Demgemäß kann der Tatrichter den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet (gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung) ermitteln (BGH, NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4).

    b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW-RR 2010, 679; NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11).

    d) Bei ihrer Schätzung des Normaltarifs gemäß § 287 ZPO stellen die Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, die auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.02.2013, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.; zuvor etwa NZV 2011, 553, 555) geteilt und vom Bundesgerichtshof (NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4) gebilligt wird, auf das arithmetische Mittel der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte ab.

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12

    Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    Tatsächliche Anmietpreise aus der Vergangenheit werden von den Mietwagenunternehmen in der Regel nicht mitgeteilt, sei es aus Gründen des Preiswettbewerbs, sei es weil die Unternehmen bei retrospektiven Anfragen wissen, dass es sich um eine gerichtliche oder sachverständige Feststellung von Tarifen handelt (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 804; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 74).

    Mithin genügen die von der Beklagten vorgelegten Screenshots auch in Verbindung mit dem hierzu gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag nicht, um eine Beweisbedürftigkeit der Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO auszulösen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 68 ff., insb. Rn. 74, 79; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 803 f. m.w.N.; LG Dortmund, NJW-RR 2012, 663, 665; ebenso jetzt Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249, Rn. 33).

    d) Bei ihrer Schätzung des Normaltarifs gemäß § 287 ZPO stellen die Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, die auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.02.2013, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.; zuvor etwa NZV 2011, 553, 555) geteilt und vom Bundesgerichtshof (NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4) gebilligt wird, auf das arithmetische Mittel der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte ab.

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 9; NJW 2009, 58 Rn. 22; NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; NJW-RR 2011, 823; NJW 2011, 1947 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10).

    b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW-RR 2010, 679; NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11).

    Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 8).

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    d) Bei ihrer Schätzung des Normaltarifs gemäß § 287 ZPO stellen die Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, die auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.02.2013, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.; zuvor etwa NZV 2011, 553, 555) geteilt und vom Bundesgerichtshof (NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4) gebilligt wird, auf das arithmetische Mittel der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte ab.

    Sie besitzen jeweils Stärken und Schwächen, die in der Rechtsprechung mehrfach herausgearbeitet wurden (vgl. nur OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553, 555 m.w.N.) und die sich nach Auffassung der Kammer durch die kombinierte Anwendung der beiden Listen tendenziell neutralisieren.

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    Dies ist vom Berufungsgericht hinzunehmen, obwohl nach den Ausführungen des Sachverständigen das angemietete Fahrzeug aufgrund seiner niedrigeren Klasse gegenüber dem beschädigten Fahrzeug zu einer mindestens zehnprozentigen Ersparnis geführt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 -, juris, Rn. 26).

    Übliche Kosten für Winterreifen können separat verlangt werden (BGH, Urteil vom 05.03.2013, a.a.O., Rn. 23 ff.).

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    Tatsächliche Anmietpreise aus der Vergangenheit werden von den Mietwagenunternehmen in der Regel nicht mitgeteilt, sei es aus Gründen des Preiswettbewerbs, sei es weil die Unternehmen bei retrospektiven Anfragen wissen, dass es sich um eine gerichtliche oder sachverständige Feststellung von Tarifen handelt (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 804; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 74).

    Mithin genügen die von der Beklagten vorgelegten Screenshots auch in Verbindung mit dem hierzu gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag nicht, um eine Beweisbedürftigkeit der Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO auszulösen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 68 ff., insb. Rn. 74, 79; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 803 f. m.w.N.; LG Dortmund, NJW-RR 2012, 663, 665; ebenso jetzt Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249, Rn. 33).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 9; NJW 2009, 58 Rn. 22; NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; NJW-RR 2011, 823; NJW 2011, 1947 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10).

    b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW-RR 2010, 679; NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11).

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 S 396/12
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 9; NJW 2009, 58 Rn. 22; NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; NJW-RR 2011, 823; NJW 2011, 1947 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

  • LG Dortmund, 01.03.2012 - 4 S 97/11

    Vorlage von Screenshots hinsichtlich der Substantiierungsanforderungen zur

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

  • LG Karlsruhe, 20.12.2013 - 9 S 671/09

    Nassreinigung von Straßen nach Austritt von Getriebeöl aus einem Kfz: Ermittlung

  • AG Rastatt, 23.09.2016 - 3 C 235/16
    Bei konkreter Anfrage und Buchung sind diese Fahrzeuge teilweise nicht verfügbar, so dass bei den Internetseiten der Mietwagenanbieter die werbende, anpreisende Funktion überwiegt und diese als Anknüpfungspunkt für eine Beweiserhebung über die tatsächliche zu zahlenden Preise ausscheiden (LG Karisruhe, Urteil vom 14.01.2014 - 9 S 396/12).
  • AG Erding, 12.08.2020 - 17 C 2498/20
    Nicht ausreichend ist die Vorlage von Screenshots (Palandt/Grüneberg, § 249, Rn. 33; LG Karlsruhe NJW-RR 14, 987).
  • AG Siegen, 22.09.2021 - 14 C 774/20

    Mietwagenkosten, Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Werkstatt- und

    Erforderlich ist das Aufzeigen deutlich günstigerer bzw. ungünstigerer Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung (BGH, a.a.O.; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.1.2014 - 9 S 396/12; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 28. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 154 m.w.N.).
  • AG Siegen, 22.09.2021 - 14 C 79/21

    Mietwagenkosten, Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Werkstatt- und

    Erforderlich ist das Aufzeigen deutlich günstigerer bzw. ungünstigerer Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung (BGH, a.a.O.; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.1.2014 - 9 S 396/12; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 28. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 154 m.w.N.).
  • AG Hannover, 02.10.2014 - 408 C 5564/14
    Hat er aber einmal telefonisch oder persönlich bei einem oder mehreren Mietwagenunternehmen angefragt und plausibel klingende Begründungen für die verlangten (hohen) Preise bekommen, wird er keine Veranlassung sehen, im Internet nach günstigeren Preisen zu suchen (LG Karlsruhe, 9 S 396/12).
  • LG Landshut, 15.11.2017 - 13 S 2593/17
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer genügt die Vorlage von screenshots von Verleihfirmen nicht, um einen Mietpreisspiegel in Zweifel zu ziehen (vgl. auch Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, 8 249, Rdnr. 33 unter Hinweis auf LG Karlsruhe, NJW-RR 2014, S. 987, dort unter Rdnr. 17 weitere Rechtsprechungshinweise auf OLG Karlsruhe, OLG Celle und LG Dortmund).
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