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   LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06   

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LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2008,32975)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2008 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2008,32975)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2008,32975)
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    EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen Zustellung/Abholung, Winterreifen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).

    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter anhand der von dem Geschädigten darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Tatsachen zu schätzen, Dabei ist es nicht erforderlich, für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Mietwagenunternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - im Einzelnen nachzuvollziehen (vgl. etwa BGH, MDR 2007, 773; NJW 2006, 1506 ff.).

    Die Gewährung eines entsprechenden Zuschlags für unfallbedingte Mehrleistungen würde aber voraussetzen, dass der Geschädigte die für eine Schätzung eines solchen Zuschlags nach § 287 Abs. 1 ZPO notwendigen Schätzungsgrundlagen im Einzelnen darlegt und im Bestreitensfall nachweist (vgl. hierzu ausdrücklich BGH, NJW 2006,1506 ff.).

    Soweit der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt einem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006, 1726 ff.; MDR 2007, 27 ff,).

    Allein das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters (betriebswirtschaftlich) gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH, NJW 2006, 1506 ff.)- Auch der Umstand, dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat,.

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).

    Liegt dieser Tarif aber erheblich über dem für Selbstzahler berechneten "Normaltarif", kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden, als seine Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1726 ff.; NJW 2006, 2106 ff.; NJW 2006, 2621 ff.).

    Hier können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen, insbesondere der Umstand, ob die Tarifunterschiede für den Geschädigten erkennbar waren, bzw. ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten Ist Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des Ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2106 ff.; BGH, NJW 2006, 2621 ff.).

    reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. BGH, NJW 2006, 2621 ff.).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Liegt dieser Tarif aber erheblich über dem für Selbstzahler berechneten "Normaltarif", kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden, als seine Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1726 ff.; NJW 2006, 2106 ff.; NJW 2006, 2621 ff.).

    Hier können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen, insbesondere der Umstand, ob die Tarifunterschiede für den Geschädigten erkennbar waren, bzw. ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten Ist Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des Ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2106 ff.; BGH, NJW 2006, 2621 ff.).

    In Ermangelung geeigneterer Schätzungsgrundlagen bietet sich vielmehr die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels an (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2106 ff.; BGH. MDR 2007, 27 ff.,).

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).

    Soweit der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt einem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006, 1726 ff.; MDR 2007, 27 ff,).

    In Ermangelung geeigneterer Schätzungsgrundlagen bietet sich vielmehr die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels an (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2106 ff.; BGH. MDR 2007, 27 ff.,).

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    kein taugliches Beweismittel für den regionalen Mietwagenmarkt darstellen (BGH NJW 2007, 2122).

    Dass die Anmietung nur wenige Stunden nach dem Unfallereignis erfolgt ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH NJW 2007, 2122, 2123), Soweit der Kläger geltend macht, dass er zum Zeitpunkt der Anmietung noch stark unter dem Eindruck des Unfallgeschehens gestanden habe, lässt dies nicht erkennen, dass er zu einem wirtschaftlich vernünftigen Denken und Handeln nicht mehr in der Lage gewesen wäre.

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Liegt dieser Tarif aber erheblich über dem für Selbstzahler berechneten "Normaltarif", kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden, als seine Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1726 ff.; NJW 2006, 2106 ff.; NJW 2006, 2621 ff.).

    Soweit der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt einem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006, 1726 ff.; MDR 2007, 27 ff,).

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter anhand der von dem Geschädigten darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Tatsachen zu schätzen, Dabei ist es nicht erforderlich, für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Mietwagenunternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - im Einzelnen nachzuvollziehen (vgl. etwa BGH, MDR 2007, 773; NJW 2006, 1506 ff.).

    Entgegen der Annahme der Beklagten hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt, den "Normaltarif auf dieser Grundlage zu ermitteln (z.B. BGH MDR 2007, 773, 774).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).

    Soweit der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt einem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006, 1726 ff.; MDR 2007, 27 ff,).

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe In seiner Entscheidung vom 18.09.2007 - 13 U 217/06 den Schwacke-Mietpreisspiegel für 2006 ausdrücklich als geeignete Schatzungsgrundlage anerkannt.
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

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