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   LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22 KfH   

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LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22 KfH (https://dejure.org/2022,827)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2022 - 13 O 3/22 KfH (https://dejure.org/2022,827)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 13 O 3/22 KfH (https://dejure.org/2022,827)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • JurPC

    Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook

  • Betriebs-Berater

    Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook

  • kanzlei.biz

    Facebook darf "erinnern"

  • Justiz Baden-Württemberg

    Paternalistische Anmaßung

    § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 4 Nr 4 UWG, Art 5 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook - paternalistische Anmaßung

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Facebook: Hinweis bei ungelesenem Teilen von Beitrag zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook darf Nutzer vor Teilen eines Beitrags darauf hinweisen dass Nutzer den Beitrag noch nicht gelesen hat und dies vor dem Teilen tun sollte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Facebook darf auf ungelesene Beiträge hinweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vornahme einer geschäftlichen Handlung mit dem Einstellen des angegriffenen Faktencheck-Hinweises auf Facebook und dessen Verknüpfung mit dem Beitrag eines politischen Blogs bzgl. Herabsetzung der journalistischen Leistung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook darf Hinweis einblenden, wenn User nicht gelesene Beiträge teilen will

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Facebook-Hinweis

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Teilen von Posts - Facebook darf auf ungelesene Beiträge hinweisen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Teilen eines Facebook-Beitrags

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entscheidung über Facebook-Hinweis: Facebook darf auf ungelesene Beiträge hinweisen - Entscheidung über Hinweis, der beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook eingeblendet wird

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 200
  • MMR 2022, 232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    Ihr ist dabei unter anderem darum zu tun, sich präventiv gegen etwaige staatliche Eingriffe zu wappnen, die - der (allgemeinbekannten) öffentlichen Debatte folgend - in dem Fall nicht auszuschließen sind, dass auf der Plattform der Antragsgegnerin häufiger "Fake News" oder "Hassrede" vorkommen (vgl. BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 71 ff.; Holznagel, MMR 2018, 18 m.w.N.).

    Auf die grundrechtlichen Belange beider Seiten können sich in einer Fallkonstellation wie hier ferner die Grundrechtspositionen, insbesondere die Informations- und Meinungsfreiheit sonstiger Nutzer des jeweiligen Portals der Parteien mittelbar auswirken, so dass auch diese in eine praktische Konkordanz mit den betroffenen Grundrechten der Parteien zu bringen sind (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 282 f.).

    Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit der Charakter der Maßnahmen der Antragsgegnerin als einseitiger, auf ihre strukturelle Überlegenheit gestützter Akt im Rahmen ihrer Dienstleistungen, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. - Facebook) einer unbegrenzten Vielzahl von Menschen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 65).

    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 88 - Recht auf Vergessen I; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55; BeckOK InfoMedienR/Söder, 34. Ed. 1.11.2021, BGB § 823 Rn. 196d-196k).

    (4) Angesichts dessen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass sich die Antragsgegnerin ihrerseits auf grundrechtlichen Schutz berufen kann (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 59), und zwar ungeachtet ihres Sitzes im EU-Ausland (BVerfGE 129, 78, 94 ff.).

    Die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf dem deutschlandweiten Nachfragemarkt für soziale Netzwerke (BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. - Facebook) und ihre daraus abgeleitete staatsähnliche Grundrechtsbindung (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55 m.w.N.) ändern daran nichts.

    Zunächst ist die Antragsgegnerin potentiell in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, wenn man ihr bestimmte, die Kommunikation ihrer Portalnutzer steuernde Maßnahmen verbietet (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 72).

    Werbekunden legen ihrerseits Wert darauf, dass in dem sozialen Netzwerk gewisse Standards sozialer Kommunikation eingehalten werden (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 73).

    Der Betrieb des sozialen Netzwerks wird ferner vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, da die Antragsgegnerin den Meinungsaustausch der Nutzer auf ihrem Portal ermöglicht (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 74).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kommunikationsstandards auch dem Interesse anderer Nutzer des Netzwerks dienen (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 282 f.).

    Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 78).

    Unbenommen bleibt, dass auch die von der Antragsgegnerin zur Anwendung gebrachten Kommunikationsstandards und "eingreifenden" Maßnahmen stets auf ihre Rechtmäßigkeit in Anbetracht etwa entgegenstehender Rechte von Nutzern beurteilt werden müssen (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 21; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 80 ff.).

    Vielmehr beruft sich die Antragsgegnerin bei vergleichbaren Maßnahmen auf ihre Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die regelmäßig - so vermutlich auch hier - in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen sind (vgl. BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 31 ff.) und der Antragsgegnerin gewisse "Eingriffe" in die Veröffentlichungstätigkeit auf ihrem Portal ausdrücklich gestatten (siehe oben, 3. b cc (4)).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    Das erkennende Gericht ist zur Entscheidung international und örtlich zuständig, Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 26 ff.).

    Die Kammer unterstellt für die Zwecke des Eilverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass die vertragliche Anspruchsgrundlage dem im Vordergrund stehenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch nachgeordnet sein soll (vgl. zu der entsprechenden Konstellation OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 24).

    Hieran ändert das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nichts (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 43 ff.).

    a) Ohne zur Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet zu sein, geht die Kammer davon aus, dass in vorliegender Konstellation das Gericht am Deliktsort des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO im Wege einer Annexkompetenz auch darüber entscheiden darf, ob eine Verletzungshandlung kraft vertraglicher Vereinbarung rechtswidrig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 31 m.w.N.).

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, GRUR 1985, 550 - DIMPLE; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei).

    Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II).

    bb) Zum anderen wird durch die hier in Rede stehende Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Antragsgegnerin der Wettbewerb der Antragstellerin beeinträchtigt (dazu BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II).

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    a) Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf).

    Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35, 40 - Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 1.13).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, darunter insbesondere die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf), aber auch der Schutz der Geschäftstätigkeit des Äußernden (Art. 12 Abs. 1 GG), soweit seine Äußerung mit jener in Zusammenhang steht.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Grundrechtsbindung privater Akteure die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen können (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 77 - Recht auf Vergessen I).

    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 88 - Recht auf Vergessen I; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55; BeckOK InfoMedienR/Söder, 34. Ed. 1.11.2021, BGB § 823 Rn. 196d-196k).

  • BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit der Charakter der Maßnahmen der Antragsgegnerin als einseitiger, auf ihre strukturelle Überlegenheit gestützter Akt im Rahmen ihrer Dienstleistungen, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. - Facebook) einer unbegrenzten Vielzahl von Menschen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 65).

    Die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf dem deutschlandweiten Nachfragemarkt für soziale Netzwerke (BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. - Facebook) und ihre daraus abgeleitete staatsähnliche Grundrechtsbindung (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55 m.w.N.) ändern daran nichts.

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II).

    bb) Zum anderen wird durch die hier in Rede stehende Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Antragsgegnerin der Wettbewerb der Antragstellerin beeinträchtigt (dazu BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II).

    bb) Zum anderen wird durch die hier in Rede stehende Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Antragsgegnerin der Wettbewerb der Antragstellerin beeinträchtigt (dazu BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    a) Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, darunter insbesondere die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf), aber auch der Schutz der Geschäftstätigkeit des Äußernden (Art. 12 Abs. 1 GG), soweit seine Äußerung mit jener in Zusammenhang steht.

  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22
    Unbenommen bleibt, dass auch die von der Antragsgegnerin zur Anwendung gebrachten Kommunikationsstandards und "eingreifenden" Maßnahmen stets auf ihre Rechtmäßigkeit in Anbetracht etwa entgegenstehender Rechte von Nutzern beurteilt werden müssen (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 21; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 80 ff.).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

  • BGH, 22.02.2005 - KZR 2/04

    Sparberaterin II

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

  • OLG Hamm, 01.12.2022 - 4 U 72/22

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch eigenes

    Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 26.01.2022 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum (Az. 13 O 3/22) ist ohne Erfolgsaussicht, weil es bereits am Verfügungsgrund fehlt.
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