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   LG Karlsruhe, 23.07.2021 - 10 O 369/20   

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https://dejure.org/2021,37432
LG Karlsruhe, 23.07.2021 - 10 O 369/20 (https://dejure.org/2021,37432)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2021 - 10 O 369/20 (https://dejure.org/2021,37432)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 10 O 369/20 (https://dejure.org/2021,37432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • rewis.io

    Zur Unwirksamkeit von insgesamt sechs Klauseln in einem Autostromvertrag. Zur Wiederholungsgefahr bei bereits geänderten AGB.

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 991
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18

    Angabe von wesentlichen Eigenschaft der angebotenen Ware auf Bestellseite eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.07.2021 - 10 O 369/20
    Insbesondere genügt nicht, wenn die Information nur über einen Link oder eine Schaltfläche erreichbar ist (OLG München, MDR 2019, 794).
  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.07.2021 - 10 O 369/20
    Unwirksam ist insbesondere ein Bestimmungsrecht, das entgegen dem Gebot ausreichender tatbestandlicher Konkretisierung eingeräumt wird und deshalb die Voraussetzungen und den Umfang des Bestimmungsrechts nicht erkennen lässt (BGHZ 93, 29; Wolf/ Lindacher/ Pfeifer, a.a.O., Anhang zu § 310 BGB L 213).
  • BGH, 25.07.2017 - XI ZR 260/15

    Preisklausel für sogenannte smsTAN

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.07.2021 - 10 O 369/20
    Dieser Betrag hält sich in dem von der Rechtsprechung bei Abmahnschreiben von Verbänden bisher gebilligten Rahmen (Größenordnung von 200 Euro [Staudinger/Piekenbrock (2019) UKlaG § 5, Rn. 24; BGH NJW 2010, 2719 Rz 55]; 214 Euro [BGHZ 215, 292 Rn. 39]; Beträge zwischen 208, 65 Euro und 246, 10 Euro für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs [Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl, § 12 UWG (Stand: 09.04.2018), Rn. 51]).
  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.07.2021 - 10 O 369/20
    Dieser Betrag hält sich in dem von der Rechtsprechung bei Abmahnschreiben von Verbänden bisher gebilligten Rahmen (Größenordnung von 200 Euro [Staudinger/Piekenbrock (2019) UKlaG § 5, Rn. 24; BGH NJW 2010, 2719 Rz 55]; 214 Euro [BGHZ 215, 292 Rn. 39]; Beträge zwischen 208, 65 Euro und 246, 10 Euro für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs [Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl, § 12 UWG (Stand: 09.04.2018), Rn. 51]).
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