Rechtsprechung
LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 O 148/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Hinweispflicht gegenüber versicherten Arbeitnehmern zu Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung einer Versorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes als Massenversicherer zur Anzeige einzelner Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf Beitragserstattung; Aufklärung eines versicherten Arbeitnehmers ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)
Keine Hinweispflicht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gegenüber versicherten Arbeitnehmern zu Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Karlsruhe, 13.01.2006 - 6 S 22/05
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Auslegungsfähigkeit eines Antrags auf …
Auszug aus LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 O 148/08
Diese sich unmittelbar aus der Satzung ergebende Rechtsfolge ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2006, 6 S 22/05; Urteil vom 11.07.2006, 6 O 254/05). - LG Karlsruhe, 05.05.2006 - 6 O 287/05
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Hinweispflicht des Versicherers …
Auszug aus LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 O 148/08
Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 O 287/05). - LG Karlsruhe, 18.05.2006 - 6 O 382/05
Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Gleichbehandlung von …
Auszug aus LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 O 148/08
Abgesehen davon, dass die Beklagte die Vielzahl der tarifvertraglichen oder gar einzelvertraglichen Regelungen nicht kennt und kennen kann, besteht für die Beklagte kein Anlass und keine Verpflichtung, auf geltende gesetzliche oder vertragliche Regelungen hinzuweisen, über die sich der Versicherte auch aus anderen Quellen hätte informieren können (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2006, Az. 6 O 382/05, Rdn. 56, zitiert nach juris).