Rechtsprechung
LG Kassel, 06.12.1990 - 1 S 432/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Prozessführungsbefugnis im Rahmen einer Klage zur Zahlung von Mietzins und Nebenkosten; Anforderungen an die Prozessführungsbefugnis bei Bestehen einer sogenannten Einziehungsermächtigung; Voraussetzungen einer Prozessführungsbefugnis aus ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 29.03.1990 - 803 C 7326/89
- LG Kassel, 06.12.1990 - 1 S 432/90
Papierfundstellen
- NJW-RR 1991, 529
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- AG Neuss, 23.12.1988 - 36 C 524/88
Prozessführungsbefugnis durch Generalermächtigung; Voraussetzungen für das …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 04.06.1981 - VII ZR 9/80
Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen durch die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
Isolierte formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B bei …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- KG, 10.07.2006 - 12 U 217/05
Mietrechtsstreit: Zurückverweisung im Berufungsverfahren wegen verspäteter …
Dies ist bei Geltendmachung von Mietzinsforderungen durch den Hausverwalter des Vermieters im Wege gewillkürter Prozessstandschaft grundsätzlich nicht der Fall (LG Görlitz, Urteil vom 24. September 1997 - 2 S 12/97 - WuM 1997, 682; LG Berlin NJW-RR 1993, 1234 = GE 1993, 317; LG Kassel NJW-RR 1991, 529 = ZMR 1992, 548; LG Hamburg WuM 1991, 599; AG Wuppertal WuM 1993, 416;… Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rn 1409). - LG Krefeld, 07.10.1998 - 2 S 169/98
Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung von Mietzins und …
Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt und die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (ohne Einschränkung zustimmend Zöller, ZPO, 20. AufI., Vor § 50 RdNr. 45, und Bub-Treier-Fischer, Geschäftsraummiete, 2. AufI., Kapitel VIII 49;… Lindacher in MÜKO-ZPO, Vor § 50, RdNr. 61 a.E. entnimmt zwar dem Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG, daß das rechtliche Interesse des zur Prozeßführung in eigenem Namen ermächtigten Hausverwalters anzuerkennen sei, aber auch er hält für wirksam nur die für den Einzelfall erteilte Ermächtigung, a.a.O. RdNr. 56), verstößt eine generelle Ermächtigung zu aktiver Prozeßführung gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist damit gemäß § 134 BGB unwirksam (vgl. hierzu LG Kassel Urteil vom 6.12.1990 -1 S 432/90 -in NJW-RR 1991 Seite 529; LG Berlin in NJW-RR 1991 Seite 1234; AG Neuss in NJW-RR 1989, Seite 269 ff).