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   LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06   

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https://dejure.org/2006,27390
LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06 (https://dejure.org/2006,27390)
LG Kassel, Entscheidung vom 10.11.2006 - 8 O 1859/06 (https://dejure.org/2006,27390)
LG Kassel, Entscheidung vom 10. November 2006 - 8 O 1859/06 (https://dejure.org/2006,27390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 2007, 499
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99

    "Postfachanschrift"; Anforderungen an die Anschriftenangabe in einer

    Auszug aus LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06
    Dass auch eine Postfachanschrift unter den Begriff der Anschrift im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz l BGB fällt, ist höchstrichterlich geklärt (BGH WM 2002, 1352 = NJW 2002, 2391, 2392).

    In der oben zitierten Entscheidung hat der BGH indes bereits im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Anschrift im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz l BGB ausgeführt, dass für das Verständnis der maßgeblichen Bestimmungen in der Zivilprozessordnung ausschließlich prozessuale Erwägungen maßgeblich sind, die für die Auslegung der Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz l BGB keine Rolle spielen (BGH WM 2002, 1352 = NJW 2002, 2391, 2394).

    Der BGH hat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung zu § 355 Abs. 2 Satz l BGB (BGH WM 2002, 1352 = NJW 2002, 2391) überzeugend ausgeführt, dass die Angabe einer Postfachanschrift diesem Sinn und Zweck gerecht wird.

  • OLG Koblenz, 21.07.2005 - 2 U 44/05

    Verbrauchervertrag über einen finanzierten Kraftfahrzeugkauf: Wirksamkeit der

    Auszug aus LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06
    Da die Auslegung des Begriffs der ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV dazu führt, dass auch die Postfachanschrift hierunter fällt, kommt es auf die Frage, die das OLG Koblenz (NJW 2005, 3430, 3431) aufgeworfen hat, ob § 14 BGB-InfoV von der gesetzlichen Vorgabe des § 355 Abs. 2 BGB abweicht und sich das Bundesjustizministerium nicht an den Rahmen der Verordnungsermächtigung gehalten hat mit der Folge, dass die Vorschrift unwirksam ist (so z.B. Masuch, NJW 2002, 2931, 2932; Staudinger/Kaiser, a.a.O., § 355 Rdn. 4), nicht an.
  • BGH, 12.12.1985 - III ZR 184/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung für ein Bankdarlehen

    Auszug aus LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06
    Die Berechtigung zur Geltendmachung von Bereitstellungszinsen hängt demnach nicht davon ab, dass der Darlehensgeber tatsächlich die entsprechenden Refinanzierungsmittel aufgenommen hat, so dass nicht geklärt zu werden braucht, mit welchen Geldmitteln die Klägerin ihre Verpflichtung zur Bereitstellung des zugesagten Darlehens zu erfüllen gedachte (vgl. auch BGH WM 1986, 476 = NJW-RR 1986, 467, 468: "Bereitstellungszinsen sind die Gegenleistung für die von der Bank übernommene Verpflichtung, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen").
  • OLG Hamburg, 27.03.2003 - 5 U 113/02

    Angabe von Anschrift und Identität des vertragsschließenden Unternehmens in

    Auszug aus LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06
    Dementsprechend hat das OLG Hamburg (NJW 2004, 1114 f.) entschieden, dass im Rahmen des § l Abs. 1 BGB-InfoV die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des Prozessrechts, d.h. einer zustellungsfähigen Anschrift, erforderlich ist, da die Vorschrift "zumindest auch der gerichtlichen Anspruchsverfolgung dient".
  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06
    Hierbei hat sie sich an die von dem BGH aufgestellten Grundsätzen gehalten, wonach Ausgangspunkt für die Schadensermittlung die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des Darlehens entspricht, ist (BGHZ 161, 196, 201 = WM 2005, 322; BGHZ 136, 161, 171 = WM 1997, 1747).
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06
    Hierbei hat sie sich an die von dem BGH aufgestellten Grundsätzen gehalten, wonach Ausgangspunkt für die Schadensermittlung die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des Darlehens entspricht, ist (BGHZ 161, 196, 201 = WM 2005, 322; BGHZ 136, 161, 171 = WM 1997, 1747).
  • LG Essen, 03.02.2011 - 10 S 313/10

    Postfachanschrift als Anschrift i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB

    Wie bereits das LG Kassel in seinem Urteil vom 10.11.2006 (WM 2007, 499 ff.) erkannt hat, ist der Begriff der "ladungsfähigen" Anschrift nicht normiert und daher nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift zu definieren, in der er verwendet wird.

    Das ist jedoch durch die Angabe einer Postfachanschrift nicht gegeben (zur näheren Begründung vgl. BGH NJW 2002 239 ff.; LG Kassel WM 2007, 499 ff.).

  • LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14

    Erstattung von Zahlungen und Nutzungsersatz nach Widerruf eines

    Unter Zugrundelegung einer am Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ausgerichteten teleologischen Auslegung ist der - in der BGB-InfoV nicht legal definierte - Begriff der "ladungsfähigen Anschrift" nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift zu definieren, in der er verwendet wird (vgl. LG Kassel, Urteil vom 10.11.2006, WM 2007, 499 ff.).

    Dieses Risiko ist jedoch durch die Angabe einer Postfachanschrift nicht gegeben (zur näheren Begründung vgl. BGH NJW 2002 239 ff.; LG Kassel WM 2007, 499 ff., LG Essen, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 12.08.2010 - 8 U 347/09

    Verbraucherdarlehensvertrag: Angabe der Postfachanschrift in der

    Hiervon ist das Landgericht auch in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.4.2002 (I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 ff. - Postfachanschrift) entgegen der Auffassung der Beklagten mit Recht ausgegangen (ebenso OLG Koblenz NJW 2006, 919 ff. Tz. 21 ff., zit. nach juris; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 355 Rdnr. 14; jurisPK-BGB/Wildemann, 4. Aufl., § 355 Rdnr. 45; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rdnr. 34; a. A.: OLG Koblenz NJW 2005, 3430 f. Tz. 30 ff., zit. nach juris, allerdings obiter dictum; LG Kassel WM 2007, 499 ff. Tz. 22 ff., zit. nach juris).
  • LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
    Aus dem erst danach in Kraft getretenen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV ergibt sich aber eine Modifizierung dieser Rechtslage, die dem genannten Urteil des BGH seine rechtliche Grundlage entzogen hat (vgl. MünchKommBGB/Masuch, § 355 Rdn. 46 mit Fn. 108 und zahlreichen weiteren Nachweisen; Moseschus, EWiR 2006, 451 f.; offen gelassen bei: Palandt/Grüneberg, BGB, g 355 Rdn. 14; auch nach der neuen Rechtslage an der Entscheidung des BGH festhaltend: OLG Koblenz [2. Zivilsenat], NJW 2005, 3430; LG Kassel, WM 2007, 499; für die hier relevante Konstellation wohl auch: OLG Hamburg, NJW 2004, 1114).
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