Rechtsprechung
LG Kassel, 12.06.2020 - 3 T 195/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c Nr. 2 BGB, §§ 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 SGB XII, § 1 Satz 1 Barbeträge-VO
Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nur auf den einzel-nen Betroffenen abzustellen. Auch bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Einsatzgemein-schaft ist für den hilfebedürftigen Ehegatten kein Schonbetrag von 5.000 EUR anzusetzen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vergütung einer Berufsbetreuerin und das einzusetzende Vermögen
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eschwege, 04.03.2020 - 10 XVII 742/16
- LG Kassel, 12.06.2020 - 3 T 195/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.04.2014 - XII ZB 632/13
Vermögenseinsatz für die Betreuervergütung: Unzumutbare Härte bei der Verwertung …
Auszug aus LG Kassel, 12.06.2020 - 3 T 195/20
Bei der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kapitallebensversicherung auf den Todesfall bzw. deren Rückkaufswert von 9.574,83 ? handelt es sich grundsätzlich um verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII (BGH NJW 2014, 2115 Rn. 10, beck-online).Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sichergestellt ist, dass die angesparte Versicherung für die Bestattungskosten eingesetzt wird (BGH NJW 2014, 2115 Rn. 17, beck-online).
- BGH, 20.05.2015 - XII ZB 368/14
Familiensache: Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des …
Auszug aus LG Kassel, 12.06.2020 - 3 T 195/20
Verfahrenshandlungen sind auslegungsfähig, dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH FGPrax 2015, 238). - LG Kassel, 25.01.2018 - 3 T 27/18
Bestimmtheit eines Beschlusses betreffend die Wiedereinziehung aus der …
Auszug aus LG Kassel, 12.06.2020 - 3 T 195/20
b) Wiedereinziehungsbeschlüsse müssen die geltend gemachten Forderungen im Einzelnen bezeichnen (vgl. Beschluss der Kammer vom 25.01.2018, Az. 3 T 27/18 , BeckRS 2018, 4077).