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   LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08   

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LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08 (https://dejure.org/2008,35343)
LG Kassel, Entscheidung vom 13.11.2008 - 6 Qs 280/08 (https://dejure.org/2008,35343)
LG Kassel, Entscheidung vom 13. November 2008 - 6 Qs 280/08 (https://dejure.org/2008,35343)
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Volltextveröffentlichung

  • recht21.com PDF

    §§ 296, 305 StPO
    Prozessual überholte Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vergleiche BVerfGE 96, 27) bleibt die Beschwerde gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch zulässig in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkende Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch Maßnahmen nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann.

    Von daher ist es auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, ein Feststellungsinteresse in Bezug auf eine nachträgliche Feststellung einer Rechtswidrigkeit anzunehmen, wie dies beispielsweise vom BVerfG (2. Senat 2. Kammer mit Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 482/07) im Falle einer Überspannung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegungslast im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren als Ausdruck der Gewährleistung effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl BVerfG, 30.04.1997, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, 39) angenommen wurde.

    Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es vielmehr grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl BVerfG, 30.04.1997, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, 39), soweit der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung durch die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 30.05.2007 - 2 BvR 2012/05; BVerfG, 04.05.2004, 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, 342).

  • BVerfG, 30.05.2007 - 2 BvR 2012/05

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Verneinung jeglichen

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es vielmehr grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl BVerfG, 30.04.1997, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, 39), soweit der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung durch die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 30.05.2007 - 2 BvR 2012/05; BVerfG, 04.05.2004, 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, 342).

    Auch unter weiterer Beachtung des Grundsatzes, dass von dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses solange auszugehen ist, wie der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 30.05.2007- 2 BvR 2012/05 BVerfG, Beschluss vom 13.12.2005, 2 BvR 447/05, NVwZ 2006, 579), ist ein solches fortbestehendes Rechtschutzinteresse hier somit auch dann nicht anzuerkennen, wenn die Beschwerde gegen die Versagung der Terminsverlegung zulässig gewesen wäre, infolge des Zeitablaufs der Termin jedoch ohne den Angeklagten stattgefunden hat.

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 803/05

    Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Erledigung; fortbestehendes

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Auch soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer verzögerten Sachbehandlung (vergleiche BVerfG NStZ 2007, 413) eine Beschwerde ggf. dann nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden kann, sondern die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls der Rechtswidrigkeit festzustellen ist, liegt ein solcher Fall nicht vor.

    Insoweit ist auch die Entscheidung des BVerfG (vgl. NStZ 2007, 413), wonach in den Fällen der Erledigung, in denen die Strafverfolgungsbehörden durch fehlerhafte Behandlung eines Rechtsschutzgesuchs eine Entscheidung hierüber verhindern, aus Gründen der Verfahrensfairness verfassungsrechtlich geboten sei, dem Beschwerdeführer die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme durch ein Gericht zu ermöglichen, nicht vergleichbar.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Dies kann auch bei schwer wiegenden Beeinträchtigungen der Pressefreiheit (BVerfG NJW 2007, 1117, 1121) der Fall sein.

    Ferner ist es insbesondere bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (BVerfGE 117, 244) und in die persönliche Freiheit, so bei erledigten Vorführungen, Festnahmen oder Verhaftungen, in der Regel anzunehmen (vergleiche hierzu BVerfG StV 1999, 295 für eine Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines Platzverweises; BVerfG, NStZ-RR. 2004, 252 für einen Vollstreckungshaftbefehl; BVerfG StraFo 2006, 20 bei der Untersuchungshaft, oder z.B. ggf. für Haftbefehle nach § 230 Abs. 2 StPO).

  • OLG Frankfurt, 27.10.1994 - 3 Ws 728/94

    Ablehnung eine Terminsverlegung; Rechtsfehlerhafte Ermessensausübung;

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Beschwerde gegen eine Ablehnung der Terminsverlegung stets nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft ist (so OLG Celle NstZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBINW 1995, 248, und OLG Hamm NStZ 1989, 133, OLG Karlsruhe StV 1982, 560) oder die Beschwerde etwa grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist und sie nur dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Richters rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehöre und die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung demgegenüber dem Beschwerdegericht auch nach dieser Ansicht entzogen ist (vergleiche OLG Dresden," NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe StV 1991, 509; OLG München NStZ 1909, 451, StV 2007, 518; OLG Nürnberg StV 2005, 491) oder weiter einschränkend eine Beschwerde nur bei evidenten und gewichtigen Rechtsfehlern in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8).

    Selbst dann, wenn die Versagung der Terminsverlegung mit der Begründung des Amtsgerichts Kassel, dem Verteidiger sei im Termin vom 20.03.2008 Gelegenheit gegeben worden, telefonisch abzuklären, ob er zum Fortsetzungstermin am 01.04.2008 verhindert sei, er diese Gelegenheit zunächst nicht wahrgenommen habe und dass der weiteren Hinweis, dass dann notfalls ohne ihn verhandelt werde, er angegeben habe, sein Büro sei derzeit nicht zu erreichen, so die Begründung des Beschlusses, ermessensfehlerhaft gewesen wäre und zugleich auch das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt worden wäre, dass der damalige Verteidiger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann, und dass er Einfluss auf die Terminsanberaumung hätte nehmen können, hätte allenfalls in der Beschwerdeinstanz in Betracht kommen können; an Stelle des Amtsgerichts den Fortsetzungstermin am 01.04.2008 aufzuheben (siehe hierzu OLG Hamburg, StV 1995, 11, OLG Frankfurt am Main, StV 1995, 9, 10).

  • OLG Hamburg, 14.10.1994 - 1 Ws 275/94

    Rechtswidrigkeit angefochtener Verfügungen; Fehlerhafte Ermessensausübung;

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Beschwerde gegen eine Ablehnung der Terminsverlegung stets nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft ist (so OLG Celle NstZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBINW 1995, 248, und OLG Hamm NStZ 1989, 133, OLG Karlsruhe StV 1982, 560) oder die Beschwerde etwa grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist und sie nur dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Richters rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehöre und die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung demgegenüber dem Beschwerdegericht auch nach dieser Ansicht entzogen ist (vergleiche OLG Dresden," NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe StV 1991, 509; OLG München NStZ 1909, 451, StV 2007, 518; OLG Nürnberg StV 2005, 491) oder weiter einschränkend eine Beschwerde nur bei evidenten und gewichtigen Rechtsfehlern in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8).

    Selbst dann, wenn die Versagung der Terminsverlegung mit der Begründung des Amtsgerichts Kassel, dem Verteidiger sei im Termin vom 20.03.2008 Gelegenheit gegeben worden, telefonisch abzuklären, ob er zum Fortsetzungstermin am 01.04.2008 verhindert sei, er diese Gelegenheit zunächst nicht wahrgenommen habe und dass der weiteren Hinweis, dass dann notfalls ohne ihn verhandelt werde, er angegeben habe, sein Büro sei derzeit nicht zu erreichen, so die Begründung des Beschlusses, ermessensfehlerhaft gewesen wäre und zugleich auch das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt worden wäre, dass der damalige Verteidiger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann, und dass er Einfluss auf die Terminsanberaumung hätte nehmen können, hätte allenfalls in der Beschwerdeinstanz in Betracht kommen können; an Stelle des Amtsgerichts den Fortsetzungstermin am 01.04.2008 aufzuheben (siehe hierzu OLG Hamburg, StV 1995, 11, OLG Frankfurt am Main, StV 1995, 9, 10).

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es vielmehr grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl BVerfG, 30.04.1997, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, 39), soweit der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung durch die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 30.05.2007 - 2 BvR 2012/05; BVerfG, 04.05.2004, 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, 342).
  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Auch unter weiterer Beachtung des Grundsatzes, dass von dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses solange auszugehen ist, wie der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 30.05.2007- 2 BvR 2012/05 BVerfG, Beschluss vom 13.12.2005, 2 BvR 447/05, NVwZ 2006, 579), ist ein solches fortbestehendes Rechtschutzinteresse hier somit auch dann nicht anzuerkennen, wenn die Beschwerde gegen die Versagung der Terminsverlegung zulässig gewesen wäre, infolge des Zeitablaufs der Termin jedoch ohne den Angeklagten stattgefunden hat.
  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 482/07

    Verletzung von Art 19 Absatz 4 S 1 GG durch Überspannung der

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Von daher ist es auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, ein Feststellungsinteresse in Bezug auf eine nachträgliche Feststellung einer Rechtswidrigkeit anzunehmen, wie dies beispielsweise vom BVerfG (2. Senat 2. Kammer mit Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 482/07) im Falle einer Überspannung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegungslast im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren als Ausdruck der Gewährleistung effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl BVerfG, 30.04.1997, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, 39) angenommen wurde.
  • OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04

    Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt

    Auszug aus LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Beschwerde gegen eine Ablehnung der Terminsverlegung stets nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft ist (so OLG Celle NstZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBINW 1995, 248, und OLG Hamm NStZ 1989, 133, OLG Karlsruhe StV 1982, 560) oder die Beschwerde etwa grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist und sie nur dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Richters rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehöre und die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung demgegenüber dem Beschwerdegericht auch nach dieser Ansicht entzogen ist (vergleiche OLG Dresden," NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe StV 1991, 509; OLG München NStZ 1909, 451, StV 2007, 518; OLG Nürnberg StV 2005, 491) oder weiter einschränkend eine Beschwerde nur bei evidenten und gewichtigen Rechtsfehlern in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8).
  • OLG Nürnberg, 05.04.2005 - 1 Ws 361/05

    Statthaftigkeit der Anfechtung eines abgelehnten Antrags auf Terminsverschiebung;

  • OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07

    Bindungswirkung der mit einem früheren Verteidiger getroffenen Terminabsprache

  • BVerfG, 15.07.1998 - 2 BvR 446/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 13 durch Verwerfung der Beschwerde gegen

  • OLG Hamm, 22.09.1988 - 4 Ws 436/88

    Terminverfügung; Isolierte Beschwerde; Entscheidungen des Vorsitzenden des

  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

  • OLG Karlsruhe, 21.05.1991 - 2 Ws 83/91
  • BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verwerfung der Beschwerde wegen sog

  • OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05

    Strafprozess: Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

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