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   LG Kassel, 22.08.2000 - 9 O 2612/99   

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LG Kassel, 22.08.2000 - 9 O 2612/99 (https://dejure.org/2000,28998)
LG Kassel, Entscheidung vom 22.08.2000 - 9 O 2612/99 (https://dejure.org/2000,28998)
LG Kassel, Entscheidung vom 22. August 2000 - 9 O 2612/99 (https://dejure.org/2000,28998)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung einer Beseitigung der Freitreppe auf dem Kasseler Königsplatz; Verbot einer Entstellung oder einer anderen Beeinträchtigung eines Werkes; Einhaltung der Parteien an ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Verfahren bei einer beabsichtigten wesentlichen Änderung ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

    Auszug aus LG Kassel, 22.08.2000 - 9 O 2612/99
    Der sich aus dem Zusammentreffen der Urheber- und der Eigentümerbelange ergebende Konflikt kann somit nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen entsprechend den vorgenannten Abwägungskriterien gelöst werden (BGH a.a.O. und BGH in JZ 1999, 577, 578 [BGH 01.10.1998 - I ZR 104/96] ).

    Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch im Regelungsbereich des § 14 UrhG für den Fall, daß die von dem Eigentümer beabsichtigte Veränderung des Werkes zu einer Entstellung oder einer anderen Beeinträchtigung des Werkes des Urhebers führt (vgl. auch BGH JZ 1999, 578; Sack, in Anmerkung zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.1998, JZ 1999, 579 [BGH 01.10.1998 - I ZR 104/96] ).

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Auszug aus LG Kassel, 22.08.2000 - 9 O 2612/99
    "Dies ist dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschenüber sein Geisteswerk immanent und dient dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers, darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt seine Schöpfung an die Öffentlichkeit treten soll; der Urheber hat demnach grundsätzlich ein Recht darauf, daß das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpfungskraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird" (BGHZ 62, 331, 333; 55, 1, 2).

    "Das wirkt sich dann nicht nur dahingehend aus, daß er seinerseits nicht mehr ohne weiteres Zugang zu dem Werkstück beanspruchen (vgl. § 25 UrhG ) und etwa das Werk umgestalten kann, sondern auch in der Richtung, daß er der aus dem Eigentumsrecht fließenden Berechtigung, mit dem Werkstück nach Belieben zu verfahren und Andere von jeder Einwirkung fernzuhalten ( § 903 BGB ), nur insoweit entgegentreten kann, als seine berechtigten urheberrechtlichen Belange ernstlich berührt werden" (BGHZ 62, 331, 334).

  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69

    Bühnenauffassung

    Auszug aus LG Kassel, 22.08.2000 - 9 O 2612/99
    "Dies ist dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschenüber sein Geisteswerk immanent und dient dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers, darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt seine Schöpfung an die Öffentlichkeit treten soll; der Urheber hat demnach grundsätzlich ein Recht darauf, daß das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpfungskraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird" (BGHZ 62, 331, 333; 55, 1, 2).
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 220/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtswidrigen Ehrverletzung - Umfang der

    Auszug aus LG Kassel, 22.08.2000 - 9 O 2612/99
    Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch stützt sich auf eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der §§ 12, 862, 1004 BGB (vgl. BGH in NJW 1971, 1655), da dem Kläger ein Urheberrecht an der derzeitigen Ausgestaltung des Königsplatzes in Kassel zusteht und dieses Urheberrecht ein absolutes Recht darstellt, das einem der in den genannten Bestimmungen erwähnten Rechte gleichkommt.
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Auszug aus LG Kassel, 22.08.2000 - 9 O 2612/99
    Eine Aussage zur künstlerischen Gestaltungshöhe, die maßgeblich vom individuellen Schöpfungsgrad des Werkes abhängt, ist damit aber noch nicht gemacht, da ein Werk der Baukunst nach der vorgenannten Definition ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und auch ohne Rücksicht darauf, ob das Werk etwa neben dem ästhetischen Zweck auch noch einem praktischen Zweck dient (vgl. BGHZ 24, 55, 63-64), schon bei Vorliegen der sonstigen Definitionsmerkmale gegeben ist.
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