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LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15 |
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Verfahrensgang
- AG Kempten, 18.06.2015 - 2 C 189/15
- LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
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- BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Das Amtsgericht Kempten geht richtigerweise davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH NJW 05, 51; NJW 05, 135; NJW 05, 1043; BGH vom 9.3.2010, Az. VI ZR 6/09) der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagen kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH VersR 2005, 241; VersR 2005, 569; VersR 2005, 568; VersR 2005, 1256; VersR 2006, 133).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Das Amtsgericht Kempten geht richtigerweise davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH NJW 05, 51; NJW 05, 135; NJW 05, 1043; BGH vom 9.3.2010, Az. VI ZR 6/09) der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagen kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH VersR 2005, 241; VersR 2005, 569; VersR 2005, 568; VersR 2005, 1256; VersR 2006, 133).
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Das Amtsgericht Kempten geht richtigerweise davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH NJW 05, 51; NJW 05, 135; NJW 05, 1043; BGH vom 9.3.2010, Az. VI ZR 6/09) der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagen kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
- BGH, 09.06.1999 - VIII ZR 336/98
Schadensersatzpflicht des Lagerhalters wegen der Herausgabe gepfändeter Sachen
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Diese Ermessensausübung kann grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren und ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden (vgl. BGH NJW 1991, 14112; NJW 1999, 3487; NJW 2010, 1445). - BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03
Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Dabei ist das Berufungsgericht, wie bei der Auslegung von Individualvereinbarungen durch das Vordergericht auch im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung berufen, den Prozessstoff auf Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen selbständig nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen und ggf. eine eigene Ermessensentscheidung vorzunehmen ( BGH NJW 05, 291 ff.; NJW 05, 1583 ff.). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH VersR 2005, 241; VersR 2005, 569; VersR 2005, 568; VersR 2005, 1256; VersR 2006, 133). - BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Dabei ist das Berufungsgericht, wie bei der Auslegung von Individualvereinbarungen durch das Vordergericht auch im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung berufen, den Prozessstoff auf Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen selbständig nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen und ggf. eine eigene Ermessensentscheidung vorzunehmen ( BGH NJW 05, 291 ff.; NJW 05, 1583 ff.). - BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH VersR 2005, 241; VersR 2005, 569; VersR 2005, 568; VersR 2005, 1256; VersR 2006, 133). - BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH VersR 2005, 241; VersR 2005, 569; VersR 2005, 568; VersR 2005, 1256; VersR 2006, 133). - BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08
Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für …
Auszug aus LG Kempten, 19.10.2015 - 53 S 1112/15
Diese Ermessensausübung kann grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren und ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden (vgl. BGH NJW 1991, 14112; NJW 1999, 3487; NJW 2010, 1445). - BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09
Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht …