Rechtsprechung
LG Kiel, 09.02.2011 - 5 O 210/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall sind nur im Falle eines vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführten Versicherungsfall begründet; Auswirkungen eines weder vorsätzlich noch auf einem versicherten Weg herbeigeführten Versicherungsfalls auf ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall sind nur im Falle eines vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführten Versicherungsfall begründet; Auswirkungen eines weder vorsätzlich noch auf einem versicherten Weg herbeigeführten Versicherungsfalls auf ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für …
Auszug aus LG Kiel, 09.02.2011 - 5 O 210/09
Danach ist in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, der Anspruch des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 2004, 951, 952 m. w. N.).Dabei ist unter "Verantwortungsanteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (vgl. BGH NJW 2004, 951, 952).
- OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09
Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte von Versicherten verschiedener …
Auszug aus LG Kiel, 09.02.2011 - 5 O 210/09
Auf den Umfang der einzelnen Arbeitsleistung kommt es für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht an, eine Differenzierung zwischen untergeordneten Hilfstätigkeiten und anderen Tätigkeiten wird nicht vorgenommen (OLG Schleswig, OLG-Report Schleswig 2009, 806, 807). - BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07
Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten …
Auszug aus LG Kiel, 09.02.2011 - 5 O 210/09
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH NJW 2008, 2116; NJW 2004, 948, jeweils m. w. N.).