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   LG Kiel, 12.12.2014 - 17 O 164/14   

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https://dejure.org/2014,45536
LG Kiel, 12.12.2014 - 17 O 164/14 (https://dejure.org/2014,45536)
LG Kiel, Entscheidung vom 12.12.2014 - 17 O 164/14 (https://dejure.org/2014,45536)
LG Kiel, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - 17 O 164/14 (https://dejure.org/2014,45536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 UKlaG, § 3 UKlaG, § 4 UKlaG, § 306a BGB, § 307 BGB
    Pauschale Erhebung von Rücklastschriftkosten: Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach Löschung einer Klausel über die Erhebung pauschaler Rücklastschriftkosten in den AGB eines Mobilfunkanbieters

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pauschale Inrechnungstellung von Rücklastschriftkosten bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern; Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers für die die Angemessenheit der Pauschale begründenden Tatsachen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Auszug aus LG Kiel, 12.12.2014 - 17 O 164/14
    Nachdem der Beklagten die Berechnung einer Schadenspauschale von 10,- EUR oder höher für Rücklastschriften durch Urteil des OLG Schleswig (Az. 2 U 7/12) vom 26.03.2013 untersagt worden ist, entfernte sie alle Hinweise auf eine im Rücktastschriftfall vom Kunden zu erhebende Pauschale aus ihren AGBs und Preislisten.

    Nach h.M. muss dabei der Verwender nachweisen, dass die verlangte Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht, vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2013, 05660 m.w.N.

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Auszug aus LG Kiel, 12.12.2014 - 17 O 164/14
    Dieser Anspruch besteht auch, wenn ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB vorliegt und eine entsprechende Regelung durch eine Klausel in den AGB unwirksam wäre, vgl. BGH NJW 2005, 1645; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2014, 729.

    Eine Umgehung im Sinne des § 306a BGB liegt vor, wenn eine vom Gesetz verbotene Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere Gestaltung erreicht werden soll, die objektiv nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen, vgl. BGH NJW 2005, 1645.

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Kiel, 12.12.2014 - 17 O 164/14
    Wegen der weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Entscheidung BGH NJW 2014, 3151 Bezug.
  • OLG Brandenburg, 04.07.2012 - 7 U 204/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Wohnraummietvertrag: Zulässigkeit von

    Auszug aus LG Kiel, 12.12.2014 - 17 O 164/14
    Die Aufwendungen für die vorausgezahlten Gerichtskosten sind nicht schon von dem aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG folgenden Erstattungsanspruch erfasst, da sie nicht schon im Rahmen der nach § 12 Abs. 1 UWG gebotenen Abmahnung des Schuldners entstehen (vgl. OLG Brandenburg vom 4.7.2012, 7 U 204/11).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 84/13

    Zulässigkeit der Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften und

    Auszug aus LG Kiel, 12.12.2014 - 17 O 164/14
    Dieser Anspruch besteht auch, wenn ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB vorliegt und eine entsprechende Regelung durch eine Klausel in den AGB unwirksam wäre, vgl. BGH NJW 2005, 1645; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2014, 729.
  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Nachdem der Kläger die Beklagte mit Telefax vom 21. Mai 2014 (Anlage K 7) erfolglos abgemahnt und mit Schreiben vom 11. Juni 2014 nochmals gemahnt hatte, ist der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Dezember 2014 (17 O 164/14) auch diese Praxis untersagt und ihre Berufung durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 (2 U 3/15) zurückgewiesen worden.
  • LG Kiel, 19.03.2018 - 6 O 351/15

    AGB eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens: Zulässigkeit der

    In einem erneut von der Klägerin angestrengten Verfahren vor dem Landgericht Kiel (Az. 17 O 164/14) mit anschließender Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig (Az. 2 U 3/15) wurde ihr auch diese Praxis untersagt.
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