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LG Kiel, 14.12.2006 - 5 O 232/05 |
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- OLG Rostock, 21.03.2006 - 8 U 113/05
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Auszug aus LG Kiel, 14.12.2006 - 5 O 232/05
Zudem müssen subjektive Momente hinzukommen, die eine gesteigerte Vorwerfbarkeit begründen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21.03.2006, IBR 2006, S. 406 unter Hinweis auf Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar, 65. Aufl., § 277, Rdnr. 5).
- LG Bochum, 09.07.2008 - 6 O 33/08
Haftung als medizinischer Sachverständiger
Zum anderen müssten auch subjektive Momente hinzukommen, die eine gesteigerte Vorwerfbarkeit begründen (vgl dazu : OLG Rostock - Beschluss vom 21.03.2006 - 8 U 113/05 - = OLG-Rep. 2006, 803 ff ; OLG Koblenz OLG-Rep. 2007, 198; LG Kiel - Urteil vom 14.12.2006 - Az. 5 O 232/05 ( juris Rdnr. 22 ) Palandt BGB-Kommentar, 65. Aufl., § 277, Rdnr. 5).Unterschiedliche fachliche Auffassungen zu einzelnen Punkten unter Sachverständigen sind in der gerichtlichen Praxis durchaus häufig und nicht ungewöhnlich; sie geben keinen Grund zu der Annahme, der Sachverständige habe objektiv grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet (vgl. dazu : OLG Rostock OLG-Rep. 2006, 803 ff ; LG Kiel - Urteil vom 14.12.2006 - Az. 5 O 232/05 ( juris Rdnr. 22 ) ).
Hinzu kommt, dass sowohl das Landgericht als auch insbesondere das Oberlandesgericht in dem Vorprozess keinen Grund gesehen haben, die Gutachten des Beklagten in Zweifel zu ziehen, so dass der Kläger schon hätte näher erläutern müssen, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Ausführungen des Beklagten zugrunde legen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen ( vgl dazu : OLG Rostock OLG-Rep. 2006, 803 ff ; LG Kiel - Urteil vom 14.12.2006 - Az. 5 O 232/05 ( juris Rdnr. 22 )).