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   LG Kiel, 15.05.2013 - 17 O 135/12   

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https://dejure.org/2013,64374
LG Kiel, 15.05.2013 - 17 O 135/12 (https://dejure.org/2013,64374)
LG Kiel, Entscheidung vom 15.05.2013 - 17 O 135/12 (https://dejure.org/2013,64374)
LG Kiel, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 17 O 135/12 (https://dejure.org/2013,64374)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz nach erfogtem Rücktritt von einem Kaufvertrag aufgrund einer mangelhaften Kaufsache

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktritt vom Kaufvertrag - und der Schadensersatz des Käufers

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.11.2011 - VI ZR 4/11

    Schadensersatz beim Betrug: Vermutung des Verkaufs marktgängiger Ware an Dritte

    Auszug aus LG Kiel, 15.05.2013 - 17 O 135/12
    Grundsätzlich muss ein Kaufmann im Rahmen einer Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung nicht darlegen und beweisen, dass er die Waren hätte absetzen können, da es im Handelsverkehr dem gewöhnlichen Lauf entspricht, dass der Kaufmann Waren zum Marktpreis kaufen oder verkaufen kann (vgl. BGH NJW 88, 2236, NJW-RR 01, 1542; NJW 12, 601).
  • BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00

    Ansprüche des Unternehmers bei unberechtigter Kündigung des Handelsvertreters

    Auszug aus LG Kiel, 15.05.2013 - 17 O 135/12
    Grundsätzlich muss ein Kaufmann im Rahmen einer Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung nicht darlegen und beweisen, dass er die Waren hätte absetzen können, da es im Handelsverkehr dem gewöhnlichen Lauf entspricht, dass der Kaufmann Waren zum Marktpreis kaufen oder verkaufen kann (vgl. BGH NJW 88, 2236, NJW-RR 01, 1542; NJW 12, 601).
  • BGH, 16.11.1989 - I ZR 15/88

    "Raubkopien"; Anforderungen an die Schätzung eines Mindestschadens aufgrund der

    Auszug aus LG Kiel, 15.05.2013 - 17 O 135/12
    Es ist aber nicht gehindert, bei einem einheitlichen Streitgegenstand die einzelnen unselbstständigen Posten der Höhe nach ohne Überschreitung der verlangten Endsumme verschieben, auch hinsichtlich einzelner Rechnungsposten über das Geforderte hinausgehen (Thomas/Putzo § 308 Rz. 3; BGH MDR 90, 698).
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