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   LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18   

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LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18 (https://dejure.org/2019,24257)
LG Kiel, Entscheidung vom 18.04.2019 - 6 O 108/18 (https://dejure.org/2019,24257)
LG Kiel, Entscheidung vom 18. April 2019 - 6 O 108/18 (https://dejure.org/2019,24257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    LKW-Kartell

    Art 101 AEUV, § 33 Abs 3 S 1 GWB vom 15.07.2005, § 823 Abs 2 BGB
    Wettbewerbsbeschränkung: Anscheinsbeweis für Kartellbetroffenheit und preissteigernde Wirkung bei Preisabsprachen über die Bruttolistenpreise für Lkws

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17

    Kartellschadenersatz: Bindungswirkung eines seitens der Europäischen Kommission

    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    Auch der Vortrag der Beklagten, die Europäische Kommission habe während des Kartellzeitraumes in den Jahren 2006 und 2008 das Bestehen eines intensiven Wettbewerbes zwischen LKW-Herstellern festgestellt, erschüttert den Anscheinsbeweis nicht, da kein konkreter Bezug zu den Auswirkungen der bebußten Verhaltensweisen (vor allem der Absprache zu Bruttolistenpreiserhöhungen) zu erkennen ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 62, 63).

    Das hat die Beklagte vorliegend unterlassen (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 48 - 51).

    Insoweit ist auch der Hinweis der Beklagten auf das von ihr eingeholte ökonomische Sachverständigengutachten wenig hilfreich; die allgemeine Möglichkeit, dass ein Informationsaustausch auch zu niedrigeren Preisen führen könne, erklärt nicht die lange Aufrechterhaltung des vorliegenden rechtswidrigen Kartells (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 49).

    Für ein solch ungewöhnliches und wirtschaftlich nicht nachvollziehbares Verhalten trägt die Beklagte nichts Konkretes vor (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 50).

    Sollte das so sein, wäre es Sache der Beklagten, dazu konkret und im Einzelnen vorzutragen und den genauen Inhalt der kollusiven Absprache umfassend und detailreich offenzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - VI-U Kart 17/17; LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 53).

    Der Klägerin liegen naturgemäß keine näheren Informationen zum kollusiven Informationsaustausch vor (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 54).

    Diese geht nämlich dahin, dass sich das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmung auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 60).

    Abzustellen ist nicht auf die Durchsuchungen am 18.01.2011 oder den Presseberichten hierüber im März 2011, da zu diesem Zeitpunkt für die Geschädigten noch nicht ersichtlich war, ob es tatsächlich Absprachen zwischen den Herstellern gab, welche LKWs oder Dienstleistungen betroffen waren und in welchen Zeiträumen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 73 - 75).

    Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss, vorliegend datiert auf den 20.11.2014, abzustellen, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 81 m.w.N.).

  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    Der Einwand der Beklagten, die Bruttolistenpreise seien im Kartellzeitraum weniger stark gestiegen als in der Nachkartellperiode, erschüttert den Anscheinsbeweis nicht, da diese Tatsache auf andere kartellfremde Umstände zurückgeführt werden kann (LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, NZKart 2018, 100).

    Dieser Anscheinsbeweis ist bei Quotenkartellen anerkannt (LG Hannover, NZKart 2018, 100 m.w.N. wie Thüringer OLG, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Urteil vom 31.07.2013 - 6 U 51/12; KG Berlin, Urteil vom 01.10.2009 - 2 U 17/03; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14; LG Hannover, Urteil vom 05.07.2016 - 18 O 405/14, Urteil vom 31.05.2016 - 18 O 259/14).

    Anders als bei diesen Kartellanten ging es bei den bewussten Verhaltensweisen vorliegend zwar nicht um Kundenzuweisungen oder Marktaufteilungen, sondern um Absprachen bezüglich der Bruttolistenpreise und der Einführung neuer Emissionstechnologien (LG Hannover, NZKart 2018, 100).

    Der einzelne Anbieter hat bei einem bestehenden Quotenkartell einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, und er hat größere Möglichkeiten, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seinen Wettbewerber zu verlieren (LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, NZKart 2018, 100).

    Eine kartellrechtswidrige Absprache der Bruttolistenpreise wirkt sich demzufolge auch auf die kundenindividuellen Preise unabhängig davon aus, ob und inwieweit bei der Verhandlung der kundenindividuellen Preise auch noch kundenspezifische, marktspezifische und auftrags- bzw. fahrzeugspezifische Faktoren Beachtung finden (LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, NZKart 2018, 100, 101).

    Aus dem Umstand, dass in einem Oligopol weniger Wettbewerb herrsche bzw. auf dem Markt für Kommunalfahrzeuge nicht sämtliche Anbieter des Oligopols präsent seien, folgt nicht, dass die Kommunalfahrzeuge anbietenden Mitglieder des Oligopols den Markt nicht noch zusätzlich beeinträchtigen können (LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, NZKart 2018, 100, 101).

    Um eine Vorteilsausgleichung anzunehmen, ist dazu vorzutragen, dass eine Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt, dass der Abwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen und wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkauften Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, NZKart 2018, 100, 103).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    Auch das Schienenkartell-Urteil (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17) ändert entgegen der Auffassung der Beklagten am Vorliegen des Anscheinsbeweises nichts (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18).

    Derartige Absprachen zielen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs also darauf ab, den Preiswettbewerb weitestgehend außer Kraft zu setzen (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 55), was in gleicher Weise nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission für das vorliegende LKW-Kartell Geltung hat.

    Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 55).

    Der BGH begründet die Ablehnung in Bezug auf Quoten- und Kundenschutzabsprachen unter anderem damit, dass es regionale Unterschiede in der Intensität der Absprachen gegeben habe (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 46).

  • LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    Kartellbetroffenheit ist dann anzunehmen, wenn ein Marktteilnehmer durch Erwerb des kartellbefangenen Gutes von dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Kartellanten so betroffen wurde, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 39).

    Dafür spricht der Umstand, dass der Vertragshändler letztlich nur den Vertriebskanal der Kartellanten begründet, weil Vertragshändler in der Regel wirtschaftlich stark vom Hersteller abhängig sind, sodass der mittelbare Erwerber wie ein unmittelbarer Erwerber zu behandeln ist (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 43).

    a) Die Kartellbetroffenheit kann zum einen - unabhängig von einem Anscheinsbeweis - direkt über die Bindungswirkung des Bußgeldbescheides begründet werden (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 45).

    Das führt nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, dass preisbeschränkende Wechselwirkungen bei der Preissetzung durch das parallele Bestehen älterer und neuerer Technologie auftreten, sodass durch das Ausschalten des Wettbewerbs an dieser Stelle in der Gesamtzahl ebenfalls höhere Preise zu erwarten sind (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 78).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    Für den Schadensersatzanspruch ist das in dem jeweiligen Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, "ORWI", zit. nach Beck-Online, Rn. 13).

    Das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen (Art. 81 EGV bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV) begründet ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, "OWRI", zit. nach Beck-Online, Rn. 14).

    Auch ein mittelbarer Erwerber ist grundsätzlich berechtigt, Schäden geltend zu machen, die ihm aufgrund von Kartellverletzungen entstanden sind (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, "OWRI", zit. nach Beck-Online, Rn. 80; EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-453/99, zit. nach Beck-Online).

    Gegen den Einwand spricht darüber hinaus ein Wertungsgesichtspunkt (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, "OWRI").

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sind, nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (§ 33b GWB n.F.) fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, zit. nach Beck-Online, Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, zit. nach Beck-Online, Rn. 12).

    § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet hierbei auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, zit. nach Beck-Online, Rn. 31).

    In diesen Verfahren ist das Gericht an Entscheidungen in solchen Verfahren gebunden, die wie vorliegend ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und somit noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt hatten (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, zit. nach Beck-Online, Rn. 31).

    § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist anwendbar auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 01.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, zit. nach Beck-Online, Rn. 62 - 65).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sind, nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (§ 33b GWB n.F.) fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, zit. nach Beck-Online, Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, zit. nach Beck-Online, Rn. 12).

    Die Bindungswirkung erstreckt sich nicht nur auf den Tenor, sondern auch auf die tragenden Gründe der Entscheidung und erfasst auch die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, zit. nach Beck-Online, Rn. 12).

    Beweismaßstab ist hierfür § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, "Lottoblock II", zit. nach Beck-Online, Rn. 47).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    Auch das Schienenkartell-Urteil (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17) ändert entgegen der Auffassung der Beklagten am Vorliegen des Anscheinsbeweises nichts (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18).

    Auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2019 - VI-U [Kartell] 18/17) vertritt die Auffassung, dass durch ein jahrelang betriebenes Quoten- und Kundenschutzkartell auch weiterhin tatsächliche Vermutungen für die Kartellbetroffenheit und einen Kartellschaden streiten (vgl. vorliegend auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18).

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    (1) Der Anscheinsbeweis ist für einzelne Beschaffungsvorgänge anerkannt (OLG Thüringen, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, zit. nach Beck-Online, Rn. 44).

    Dieser Anscheinsbeweis ist bei Quotenkartellen anerkannt (LG Hannover, NZKart 2018, 100 m.w.N. wie Thüringer OLG, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Urteil vom 31.07.2013 - 6 U 51/12; KG Berlin, Urteil vom 01.10.2009 - 2 U 17/03; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14; LG Hannover, Urteil vom 05.07.2016 - 18 O 405/14, Urteil vom 31.05.2016 - 18 O 259/14).

  • LG Stuttgart, 12.11.2018 - 45 O 6/17

    Wettbewerbsbeschränkung: Kartellschadensersatzanspruch eines

    Auszug aus LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18
    Der somit drohende Zielkonflikt zwischen dem faktisch vollständigen Freiwerden des Schädigers zum einen und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot des Geschädigten zum anderen muss insoweit zugunsten des Geschädigten aufgelöst werden (LG Stuttgart, Grundurteil vom 08.10.2018 - 45 O 6/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 54, 55).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 25/16

    Schadensersatzanspruch bzgl. Beschaffungsvorgänge aufgrund der Preisgestaltung;

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

  • LG Dortmund, 01.04.2004 - 13 O 55/02

    Schadensersatz wegen der Durchsetzung kartellbedingt überhöhter Preise auf der

  • LG Hannover, 31.05.2016 - 18 O 259/14
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
  • KG, 01.10.2009 - 2 U 17/03

    Kartellschadensersatz: Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch

  • LG Hannover, 05.07.2016 - 18 O 405/14
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • LG Stuttgart, 19.07.2018 - 30 O 33/17

    Gemeinschaftsrechtswidriges Kartell: Schadensersatz gegen Kartellbeteiligte

  • OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15

    Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. so weiterhin bzw. jedenfalls zum Lkw-Kartell: LG Kiel, Grundurteil vom 18.04.2019, 6 O 108/18, NZKart 2019, 440; zum Ganzen: Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 153 ff.).
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