Rechtsprechung
LG Kiel, 19.08.2011 - 5 O 274/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung wegen des Brandes eines PKW
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 19.08.2011 - 5 O 274/09
- OLG Schleswig, 24.04.2012 - 11 U 123/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.06.1996 - VI ZR 202/95
Darlegungs- und Beweislast im Produkthaftpflichtprozeß
Auszug aus LG Kiel, 19.08.2011 - 5 O 274/09
Der Geschädigte ist nicht nur vom Beweis des Verschuldens, sondern auch vom Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet, wenn er nachgewiesen hat, dass sein Schaden durch einen objektiven Mangel des Produkts ausgelöst worden ist (BGH NJW 96, 2507). - OLG Stuttgart, 14.09.1995 - 14 U 27/95
Schadensersatz der Kosten eines Privatgutachters im Rahmen des Schadensersatzes
Auszug aus LG Kiel, 19.08.2011 - 5 O 274/09
Die Kosten eines Privatgutachtens sind dann erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Grundlage für die Klage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann (OLG Stuttgart, NJW-RR 96, 255). - BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08
Haftung des Herstellers eines Gebäcks mit Kirschfüllung für Schäden durch Biss …
Auszug aus LG Kiel, 19.08.2011 - 5 O 274/09
Dieser Fehlerbegriff hat gleichermaßen Bedeutung für den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB (BGH NJW 09, 1669).
- OLG Schleswig, 24.04.2012 - 11 U 123/11
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines Fehlers der Fahrzeugelektrik …
Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.08.2011, Az.: 5 O 274/09, wird auf die Berufung der Beklagten vom 15.09.2011 geändert und die Klage abgewiesen.unter Abänderung des am 19.08.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel (Az.: 5 O 274/09) die Klage abzuweisen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung, das am 19.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 5 O 274/09) abzuändern und darüber hinaus wie folgt zu bescheiden: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 18.683,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2006 zu bezahlen.