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   LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18   

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LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18 (https://dejure.org/2018,61906)
LG Kiel, Entscheidung vom 20.12.2018 - 8 Ks 6/18 (https://dejure.org/2018,61906)
LG Kiel, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 8 Ks 6/18 (https://dejure.org/2018,61906)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18

    Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge (Zurechnung der schweren Folge

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Denn wie bereits das Landgericht Traunstein (5 Ks 383 Js 159219/16) in seinem Urteil vom 11.08.2017 (s. dort S. 39 a. E.) zutreffend und vom Bundesgerichtshof unbeanstandet (vgl. Urt. vom 04.12.2018 - 1 StR 255/18) ausgeführt hat, kommt es bei Seeschleusungen insoweit auf die Überschreitung der Seegrenze an.

    Die von den Schleusungswilligen beabsichtigte Einreise in das griechische Hoheitsgebiet als dasjenige eines EU-Vertragsstaates widersprach auch - nur darauf kommt es an (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 255/18 sub 28 m. w. N.) - dem nationalen Recht Griechenlands.

    Darüber hinaus konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Geschleusten - das gilt jedenfalls für die Erwachsenen, die indes insoweit für ihre mitgeführten Kinder die Verantwortung trugen - die sich mit der Seeschleusung auch für sie offenkundig verbindenden Gefahren bewusst eingingen und sich für eine gegen das griechische Einreiserecht verstoßende Überfahrt entschieden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 255/18 sub 22 und 25).

    Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 255/18 sub 26) nunmehr für den Regelungsbereich des § 97 Abs. 1 AufenthG und den Fall, dass bei der Schleusung solche Kinder zu Tode kommen, nochmals ausdrücklich bestätigt.

  • BGH, 31.03.2011 - 3 StR 400/10

    Aufzeichnungsfalle; Recht auf ein faires Verfahren (Belehrungspflicht;

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, unterliegen Angaben, die ein Beschuldigter gegenüber einer von der Polizei auf ihn angesetzten VP macht, nicht schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus einem Verwertungsverbot, da im Einsatz einer solchen VP weder ein Verstoß gegen die §§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 StPO noch eine Umgehung der §§ 163 Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO oder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und die Anforderungen an ein faires Verfahren liege (vgl. BGH, NStZ 2011, 596 ff.).

    In der Sache übereinstimmend haben sie dabei ein Verwertungsverbot insbesondere dann als denkbar angesehen, wenn der fragliche Beschuldigte zum Zeitpunkt des Einsatzes der VP bereits inhaftiert war, sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf sein Schweigerecht berufen hatte und in der konkreten Situation, in der er sich befand, durch die VP Druck auf ihn dahingehend ausgeübt wurde, sich zum Tatvorwurf zu erklären (vgl. insbesondere EGMR, NJW 2010, 213 ff.; BGH, NStZ 2011, 596 ff.).

    Schließlich soll zu berücksichtigen sein, ob der Angeklagte Gelegenheit hatte, der Verwertung dieses Beweismittel zu widersprechen, und sie in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, NStZ 2011, 596 ff.), was geschehen ist.

    Im Gegenteil hätte er sich dem Ansinnen der VP mühelos entziehen können, wenn er es denn gewollt hätte (vgl. BGH, NStZ 2011, 596 ff.).

  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (unerlaubte Einreise von Asylbewerbern

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Dass die geschleusten Personen in der Folge zumindest zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchten, so dass sie grundsätzlich dem Regelungsbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG unterfielen, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da ihre Einreise über Griechenland als erstes Aufnahmeland und damit über einen zumindest im Grundsatz sicheren Drittstaat erfolgte (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bundesrepublik bereits zuvor bei Asylsuchenden, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten hatten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung Gebrauch gemacht hatte und wegen der dort bestehenden Defizite im Asylverfahren von einer Rücküberstellung nach Griechenland absah (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.).

    Ebenso wenig würde es den Schleusern zugutekommen, wenn es sich bei den geschleusten Personen um Flüchtlinge im Sinne des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt hätte, da der sich daraus resultierende persönliche Strafaufhebungsgrund die Strafbarkeit der Schleuser nach den §§ 96 ff. AufenhtG unberührt lässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.; NStZ 2018, 286 ff.).

  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Ebenso wenig würde es den Schleusern zugutekommen, wenn es sich bei den geschleusten Personen um Flüchtlinge im Sinne des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt hätte, da der sich daraus resultierende persönliche Strafaufhebungsgrund die Strafbarkeit der Schleuser nach den §§ 96 ff. AufenhtG unberührt lässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.; NStZ 2018, 286 ff.).

    Nichts anderes gilt für die sogenannte Rückführungsrichtlinie und das mit ihr verbundene Rückführungsverfahren, da diese in keinerlei Zusammenhang mit strafbaren Handlungen eines Schleusers stehen und lediglich auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhältliche Drittstaatsangehörige, nicht hingegen auf deren Schleuser Anwendung finden (vgl. BGH, NStZ 2017, 1624 f.; NStZ 2018, 286 ff.).

    Zu derartigen Handlungen zählen beispielsweise die Beschaffung und Weiterleitung von Informationen zum Grenzübertritt (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; NStZ 2018, 286 ff.; Mosbacher , in: GK-AufenthG, Bd. 4, § 96 Rn. 11; Hohoff , in: BeckOK AuslR, 17. Edition, § 96 Rn. 5; Senge , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 96 AufenthG Rn. 4), die Organisation von Reisen oder Reisemöglichkeiten (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; NStZ 2018, 286 ff.; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5), die Anwerbung von Transithelfern und die Kontaktaufnahme von Mittelsmännern (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; BGHR AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3 Einreise 1; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5), die Aufforderung, sich bereit zu halten (vgl. BGH, NJW 2012, 447.), die Begleitung bei der Hinterlegung des Schleuserlohnes (vgl. BGH, NStZ 2018, 286 ff.), die Anmietung von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen in der Zeit bis zu ihrer Abreise (vgl. LG Essen, Urteil vom 04.12.2013 - 35 KLs 29/13, Rn. 36 und 154; Senge a. a. O., § 96 Rn. 4) und allgemein die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers als so genannte Kettenbeihilfe (vgl. BGH, NJW 2012, 447.; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5).

  • BGH, 22.07.2015 - 2 StR 389/13

    Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (limitierte Akzessorietät zu Taten nach

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Das gilt auch im Falle des hier betroffenen § 97 Abs. 2 AufenthG (vgl. BGH, NJW 2016, 419 ff.; Westphal/Stoppa a. a. O., S. 748; Mosbacher a. a. O., § 96 Rn. 39).

    Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder persönlich zur Begehung der Bandentaten verabredet haben oder sich auch nur alle untereinander kennen, sofern nur jeder von ihnen den Willen hat, sich zur Begehung der jeweils in Aussicht genommenen Straftaten mit mindestens zwei anderen zu verbinden (vgl. BGH, NJW 2016, 419 ff.; Wesphal/Stoppa a. a. O., S. 748).

    Im Gegenteil kann ein arbeitsteiliges Zusammenwirken sogar ein Indiz für ein Handeln im Rahmen einer Bandenabrede darstellen (vgl. BGH, NJW 2016, 419 ff.).

  • BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12

    Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    In Betracht kam nach alledem nur eine Strafbarkeit wegen versuchter Straftaten nach den §§ 97 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BGH, NJW 2012, 2821 f.; BGHR AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3 Einreise 1; BGHR AufenthG § 96 Abs. 3 Unmittelbares Ansetzen 1; NStZ 2015, 399 ff.).

    Die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat beurteilt sich nach den §§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 StGB, darüber hinaus aber auch mit Rücksicht auf die Sondervorschrift des § 96 Abs. 4 AufenthG ungeachtet des Tatortes nach materiellem deutschen Strafrecht und die Strafbarkeit des Versuches damit nach § 22 StGB (vgl. BGH, NJW 2012, 2821 f.).

    Auf die Frage, ob auch die Bezugstat selbst, d.h. also die eigentliche Einreise der geschleusten Personen, bereits in das Versuchsstadium eingetreten ist, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, NJW 2012, 2821 f. m. w. N. sowie BGH, Beschluss vom 26.03.2012 - 5 StR 86/12).

  • BayObLG, 31.03.2003 - 4St RR 18/03

    Einschleusen illegaler Ausländer ; Tatbegehung durch Einschleusung

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Soweit ersichtlich, besteht in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass es einerseits zwar auf eine konkrete Strafbarkeit der geschleusten Personen nicht ankommt, dass eine Strafbarkeit nach § 96 AufenthG im Hinblick auf die dortige Bezugnahme auf "Handlungen" im Sinne des § 95 AufenthG aber jedenfalls voraussetzt, dass die Schleusung zugunsten einer handlungsfähigen und damit in Anknüpfung an § 104 BGB einer solchen Person erfolgt, die das siebente Lebensjahr vollendet hat (vgl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. Auf., S. 741; Bergmann/Diehnelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 96 Rn. 5; Gericke a. a. O., § 97 Rn. 5, Senge a. a. O., AufenthG § 96 Rn. 4; Mosbacher a. a. O., § 96 Rn. 5; aus der Rechtsprechung BayObLG, Beschluss vom 19.10.1999 - 4 St RR 205/99; NStZ-RR 2003, 275 f.) oder unabhängig von ihrem Alter über die Verstandesreife verfügt, die erforderlich ist, um die Illegalität der Einreise in die (hier:) EU-Zone zu erfassen (vgl. BGH, NJW 2018, 3658 ff.).

    Bereits unter der Geltung der Strafvorschriften des Ausländergesetzes, das eine dem § 97 Abs. 1 AufenthG vergleichbare Erfolgsqualifikation noch nicht kannte, hat das BayObLG (NStZ-RR 2003, 275 f.) zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein Einschleusen nicht handlungsfähiger Kleinkinder, das den Straftatbestand des § 92 a AuslG nicht erfülle, im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen sei, da auch deren Schleusung zu den verschuldeten Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB zähle.

  • LG Essen, 04.12.2013 - 35 KLs 29/13

    Strafrechtliche Bewertung des gewerbsmäßigen Einschleusens von syrischen

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Zu derartigen Handlungen zählen beispielsweise die Beschaffung und Weiterleitung von Informationen zum Grenzübertritt (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; NStZ 2018, 286 ff.; Mosbacher , in: GK-AufenthG, Bd. 4, § 96 Rn. 11; Hohoff , in: BeckOK AuslR, 17. Edition, § 96 Rn. 5; Senge , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 96 AufenthG Rn. 4), die Organisation von Reisen oder Reisemöglichkeiten (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; NStZ 2018, 286 ff.; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5), die Anwerbung von Transithelfern und die Kontaktaufnahme von Mittelsmännern (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; BGHR AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3 Einreise 1; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5), die Aufforderung, sich bereit zu halten (vgl. BGH, NJW 2012, 447.), die Begleitung bei der Hinterlegung des Schleuserlohnes (vgl. BGH, NStZ 2018, 286 ff.), die Anmietung von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen in der Zeit bis zu ihrer Abreise (vgl. LG Essen, Urteil vom 04.12.2013 - 35 KLs 29/13, Rn. 36 und 154; Senge a. a. O., § 96 Rn. 4) und allgemein die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers als so genannte Kettenbeihilfe (vgl. BGH, NJW 2012, 447.; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5).

    Gewerbsmäßig im Sinne des § 97 Abs. 2 AufenthG handelt, wer sich aus einer wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft oder verschaffen möchte (vgl. u. a. LG Essen, Urteil vom 04.12.2013 - 35 KLs 29/13, Rn. 234; Mosbacher a. a. O., § 96 Rn. 38).

  • BGH, 20.10.2011 - III ZR 252/10

    Beginn der Verjährungsfrist für deliktsrechtliche Ansprüche: Grob fahrlässige

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Da in § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbare Beihilfeleistungen zu selbstständigen in Täterschaft begangenen Straftaten heraufgestuft worden sind, sofern der Gehilfe die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt (vgl. BGH, NJW 2012 447 f.; NStZ 2015, 399 f.; BGHSt 62, 85 ff.), reichen als Hilfeleistung alle Handlungen aus, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördern, so dass die Hilfe nicht unmittelbar zum Grenzübertritt geleistet werden muss, sondern bereits Unterstützungshandlungen im Vorfeld desselben ausreichen, sofern sie ihn nur ermöglichen oder erleichtern (vgl. BGH, NJW 2012, 447.) Maßgebend ist dabei, wie weit der Gehilfe sich mit seinem Tatbeitrag schon dem von ihm angestrebten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; BGHR AufenthG § 96 Abs. 3 Unmittelbares Ansetzen 1; NStZ 2015, 399 f.).

    Zu derartigen Handlungen zählen beispielsweise die Beschaffung und Weiterleitung von Informationen zum Grenzübertritt (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; NStZ 2018, 286 ff.; Mosbacher , in: GK-AufenthG, Bd. 4, § 96 Rn. 11; Hohoff , in: BeckOK AuslR, 17. Edition, § 96 Rn. 5; Senge , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 96 AufenthG Rn. 4), die Organisation von Reisen oder Reisemöglichkeiten (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; NStZ 2018, 286 ff.; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5), die Anwerbung von Transithelfern und die Kontaktaufnahme von Mittelsmännern (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; BGHR AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3 Einreise 1; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5), die Aufforderung, sich bereit zu halten (vgl. BGH, NJW 2012, 447.), die Begleitung bei der Hinterlegung des Schleuserlohnes (vgl. BGH, NStZ 2018, 286 ff.), die Anmietung von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen in der Zeit bis zu ihrer Abreise (vgl. LG Essen, Urteil vom 04.12.2013 - 35 KLs 29/13, Rn. 36 und 154; Senge a. a. O., § 96 Rn. 4) und allgemein die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers als so genannte Kettenbeihilfe (vgl. BGH, NJW 2012, 447.; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5).

  • BGH, 13.01.2015 - 4 StR 378/14

    Einschleusen von Ausländern (Voraussetzungen: Vorsätzliche und rechtswidrige

    Auszug aus LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    In Betracht kam nach alledem nur eine Strafbarkeit wegen versuchter Straftaten nach den §§ 97 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BGH, NJW 2012, 2821 f.; BGHR AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3 Einreise 1; BGHR AufenthG § 96 Abs. 3 Unmittelbares Ansetzen 1; NStZ 2015, 399 ff.).

    Da in § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbare Beihilfeleistungen zu selbstständigen in Täterschaft begangenen Straftaten heraufgestuft worden sind, sofern der Gehilfe die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt (vgl. BGH, NJW 2012 447 f.; NStZ 2015, 399 f.; BGHSt 62, 85 ff.), reichen als Hilfeleistung alle Handlungen aus, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördern, so dass die Hilfe nicht unmittelbar zum Grenzübertritt geleistet werden muss, sondern bereits Unterstützungshandlungen im Vorfeld desselben ausreichen, sofern sie ihn nur ermöglichen oder erleichtern (vgl. BGH, NJW 2012, 447.) Maßgebend ist dabei, wie weit der Gehilfe sich mit seinem Tatbeitrag schon dem von ihm angestrebten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; BGHR AufenthG § 96 Abs. 3 Unmittelbares Ansetzen 1; NStZ 2015, 399 f.).

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

  • BGH, 01.03.2011 - 3 StR 28/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall; Beihilfe);

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 212/18

    Einschleusen von Ausländern (Erforderlichkeit einer vorsätzlichen und

  • BayObLG, 19.10.1999 - 4St RR 205/99

    Strafprozeßrecht: Keine Teilanfechtung innerhalb des Schuldspruchs einer

  • BGH, 26.03.2012 - 5 StR 86/12

    Unbegründete Revision

  • BGH, 30.01.1992 - 1 StR 768/91

    Prüfung von einzelfallbezogenen und vertypten Strafmilderungsgründen

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

  • BGH, 08.03.2017 - 5 StR 333/16

    Keine Auswirkungen der unionsrechtlichen Rückführungsrichtlinie auf die

  • BGH, 05.12.2007 - 5 StR 471/07

    Strafzumessung bei einem versuchten "Mitnahmesuizid" zulasten des eigenen

  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; notwendige

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutz bei Wohngemeinschaften; rechtswidrige

  • BGH, 06.02.2018 - 2 StR 163/17

    Das Recht auf einen Pflichtverteidiger - und die unterbliebene Belehrung

  • BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07

    BGH präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern

  • BGH, 06.10.2016 - 2 StR 46/15

    Verfahrensrüge (Zulässigkeit: befristeter Widerspruch des Angeklagten nicht

  • LG Traunstein, 11.08.2017 - 5 Ks 383 Js 159219/16
  • EGMR, 10.03.2009 - 4378/02

    Recht auf ein faires Verfahren (heimliche Ermittlungsmethoden; Umgehungsverbot;

  • BGH, 27.06.2013 - 3 StR 435/12

    Selbstbelastungsfreiheit; Recht zur Konsultation eines Verteidigers (Fortführung

  • VG Berlin, 12.12.2018 - 33 L 301.18

    Sperrerklärung des BMI hinsichtlich einer audiovisuellen Vernehmung einer

    Gegen ihn wird derzeit ein Strafverfahren vor dem Landgericht Kiel (Az. 8 Ks 6/18) geführt.

    Das BMI gab daraufhin mit Schreiben vom 18. Juli 2018 in der Strafsache 8 Ks 6/18 gegenüber dem Landgericht Kiel eine Sperrerklärung in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozessordnung ab.

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