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   LG Kiel, 07.09.2018 - 12 O 92/18   

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https://dejure.org/2018,32738
LG Kiel, 07.09.2018 - 12 O 92/18 (https://dejure.org/2018,32738)
LG Kiel, Entscheidung vom 07.09.2018 - 12 O 92/18 (https://dejure.org/2018,32738)
LG Kiel, Entscheidung vom 07. September 2018 - 12 O 92/18 (https://dejure.org/2018,32738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 2 Buchst a EGRL 65/2002, § 312b Abs 1 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 312d Abs 1 BGB vom 23.07.2002, § 312d Abs 2 BGB vom 23.07.2002
    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher: Änderung eines bestehenden Darlehensvertrags ausschließlich hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Verzinsung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17

    Vorlagefrage - Auslegung RL 2002/65/EG Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

    Auszug aus LG Kiel, 07.09.2018 - 12 O 92/18
    Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/65/EG macht deutlich, dass mit "aufeinander folgenden Vorgängen" beispielsweise von einem Rahmenvertrag umfasste Zahlungsvorgänge oder Transaktionen gemeint sind, nicht aber Verträge zur Änderung eines geschlossenen Vertrags (vgl. auch die zurückgezogene EuGH-Vorlage des LG München I, Beschluss vom 29.06.2018, Az. 22 O 12332/17, Abs. 12).

    Das OLG Frankfurt vertritt dazu folgende Auffassung (Urteil vom 22.12.2017, Az. 23 U 195/16, nicht rechtskräftig wegen anhängiger Revision; weitere Urteile desselben Inhalts bei LG München I, Beschluss vom 29.06.2018, Az. 22 O 12332/17, Abs. 13): Die bloße Änderung von Konditionen eines bereits gewährten Kredits stelle keine (neue, eigenständige) Dienstleistung der Bank dar.

  • OLG Hamm, 14.03.2011 - 31 U 162/10
    Auszug aus LG Kiel, 07.09.2018 - 12 O 92/18
    Die Rechtsprechung nimmt bei lokalen Sparkassen bisher kein organisiertes Fernabsatzsystem an (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2011, Az. 31 U 162/10; OLG Schleswig, Urteil vom 12.11.2015, Az. 5 U 99/15).
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus LG Kiel, 07.09.2018 - 12 O 92/18
    Ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherkredite (§ 495 Abs. 1 BGB a.F. in Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG) kommt nicht in Betracht, weil mit den widerrufenen Anschlusszinsvereinbarungen kein Darlehen gewährt, also kein weiter reichendes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde als zuvor bereits vereinbart (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16

    Kein Widerrufsrecht im Falle unechter Abschnittsfinanzierung

    Auszug aus LG Kiel, 07.09.2018 - 12 O 92/18
    Das OLG Frankfurt vertritt dazu folgende Auffassung (Urteil vom 22.12.2017, Az. 23 U 195/16, nicht rechtskräftig wegen anhängiger Revision; weitere Urteile desselben Inhalts bei LG München I, Beschluss vom 29.06.2018, Az. 22 O 12332/17, Abs. 13): Die bloße Änderung von Konditionen eines bereits gewährten Kredits stelle keine (neue, eigenständige) Dienstleistung der Bank dar.
  • BGH, 15.01.2019 - XI ZR 202/18

    Anwendbarkeit der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Konditionenanpassungen

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I vom 29. Juni 2018 (22 O 12332/17, juris; inzwischen nach einem Vergleich zurückgezogen) und des Landgerichts Kiel vom 7. September 2018 (12 O 92/18, juris), weil die dortigen Vorlagefragen die Einheit des Darlehensvertrags bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht lassen und damit bereits im Ausgangspunkt von einer rechtlichen unzutreffenden Annahme ausgehen.
  • OLG München, 23.04.2019 - 5 U 385/19

    Unbegründeter Anspruch auf Rückabwicklung von Darlehensverträgen -

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel vom 7. September 2018 (12 O 92/18, juris), weil die dortigen Vorlagefragen die Einheit des Darlehensvertrags bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht lassen und damit bereits im Ausgangspunkt von einer rechtlichen unzutreffenden Annahme ausgehen (siehe BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - XI ZR 202/18, juris).
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