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   LG Kleve, 07.04.2020 - 120 Qs 23/20 120 Qs 24/20   

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https://dejure.org/2020,19401
LG Kleve, 07.04.2020 - 120 Qs 23/20 120 Qs 24/20 (https://dejure.org/2020,19401)
LG Kleve, Entscheidung vom 07.04.2020 - 120 Qs 23/20 120 Qs 24/20 (https://dejure.org/2020,19401)
LG Kleve, Entscheidung vom 07. April 2020 - 120 Qs 23/20 120 Qs 24/20 (https://dejure.org/2020,19401)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85

    Berufungsinstanz - Eröffnungsbeschluss - Nachholung

    Auszug aus LG Kleve, 07.04.2020 - 120 Qs 23/20
    Gerade auf die Vorschrift des § 199 StPO hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.04.1985, auf den sich das OLG Bamberg für seine Auffassung beruft, seine (in einem Strafverfahren ergangene) Entscheidung gestützt, wonach das Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nicht befugt ist (BGH, Beschluss vom 04.04.1985 - 5 StR 193/85 - zitiert nach juris, RdNr. 6).
  • OLG Bamberg, 08.02.2019 - 1 Ws 165/18

    Notwendigkeit eines vorhergehenden Eröffnungsbeschlusses im selbständigen

    Auszug aus LG Kleve, 07.04.2020 - 120 Qs 23/20
    Auch in dem Beschluss vom 26.02.2020 als solchem kann die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nicht liegen, da die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens der Entscheidung in der Sache vorauszugehen hat und nicht mit dieser zusammenfallen darf (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2019 - 1 Ws 165/18 -, Rn. 1-5, juris, mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 01.11.2021 - 4 Ws 80/21

    Fehlender Eröffnungsbeschluss im selbständigen Einziehungsverfahren

    Soweit die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 7. April 2020 - 120 Qs 23/20 -, juris, die Auffassung vertritt, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss nicht zu einer Verfahrenseinstellung führe, weil dieser im selbständigen Einziehungsverfahren nicht dieselbe Bedeutung habe wie im Strafverfahren, überzeugt dies nicht, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 435 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Einziehungsbeteiligten die Befugnisse eines Angeklagten verleiht und damit konstituierende Wirkungen für seine prozessuale Rolle und seine - unverzichtbare - Rechtsposition hat.
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