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   LG Kleve, 07.09.2016 - 180 StVK 393/16, 180 StVK 394/16 LG Kleve   

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https://dejure.org/2016,31529
LG Kleve, 07.09.2016 - 180 StVK 393/16, 180 StVK 394/16 LG Kleve (https://dejure.org/2016,31529)
LG Kleve, Entscheidung vom 07.09.2016 - 180 StVK 393/16, 180 StVK 394/16 LG Kleve (https://dejure.org/2016,31529)
LG Kleve, Entscheidung vom 07. September 2016 - 180 StVK 393/16, 180 StVK 394/16 LG Kleve (https://dejure.org/2016,31529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Härtefall gemäß § 67 Abs. 6 StGB, Anrechenbarkeit von Maßregelvollzug auf verfahrensfremde Strafen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Strafen in Ausnahmefällen; Konkrete Gefährdung des erzielten Therapieerfolges; Therapeutische Mitarbeit im Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt als Voraussetzung für Erfolgsaussicht und Verbleib in der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus LG Kleve, 07.09.2016 - 180 StVK 393/16
    Nur für absolut Ausnahmefälle hat das Bundesverfassungsgericht seit kurzer Zeit bestimmt, dass in unbilligen Härtefällen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (BVerfG B.v. 27.03.2012, BVerfGE 130, 372-403, Rdn. 63f, 71, 87) die noch zur Verfügung stehende Zeit des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden müsse und dabei Kriterien für einen solchen Härtefall und strengen Maßstäbe für die Annahme einer unbilligen Härte festgelegt und zwar:.

    Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilter gebieten nämlich grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (BVerfGE 51, 324 ,345; BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR #####/#### Rdn. 57, NJW 2012, 1784, 1785).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit noch einmal betont, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG keine umfassende Anrechnung gebietet, weil Freiheitsstrafe und Maßregel der Unterbringung nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich nebeneinander stehen (BVerfG B.v. 27.03.2012, BVerfGE 130, 372-403, Rdn. 57).

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus LG Kleve, 07.09.2016 - 180 StVK 393/16
    Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilter gebieten nämlich grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (BVerfGE 51, 324 ,345; BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR #####/#### Rdn. 57, NJW 2012, 1784, 1785).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus LG Kleve, 07.09.2016 - 180 StVK 393/16
    (BVerfG B.v.16.03.1994, BVerfGE 91, 1 (32).
  • LG Kleve, 28.08.2012 - 180 StVK 359/12
    Auszug aus LG Kleve, 07.09.2016 - 180 StVK 393/16
    Nur, wenn die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung (Strafhaft + Untersuchungshaft + einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO + Organisationshaft + Maßregelvollzug) die Summe der verhängten Freiheitsstrafen übersteigt, kann überhaupt von einer unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen gesprochen werden (LG Kleve B.v.28.08.2012 -180 StVK 359/12 -juris), die dann unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien zu einer unbilligen Härte führen könnte.
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