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   LG Kleve, 10.07.2014 - 4 OH 8/13   

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https://dejure.org/2014,31858
LG Kleve, 10.07.2014 - 4 OH 8/13 (https://dejure.org/2014,31858)
LG Kleve, Entscheidung vom 10.07.2014 - 4 OH 8/13 (https://dejure.org/2014,31858)
LG Kleve, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - 4 OH 8/13 (https://dejure.org/2014,31858)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Notarkosten; Notarkostenrechnung; Notarkostenprüfungsantrag; Erfüllung; Gesamtschuld; Zweitschuldnerhaftung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Notarkosten; Notarkostenrechnung; Notarkostenprüfungsantrag; Erfüllung; Gesamtschuld; Zweitschuldnerhaftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensrecht des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 156 KostO bei Unterliegen der verfahrensgegenständlichen Notarkostenrechnung der KostO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus LG Kleve, 10.07.2014 - 4 OH 8/13
    Anders als § 161 KostO (vgl. dazu BGH NJW-RR 2012, 209) regelt die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 GNotKG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anwendung der Gebührenvorschriften, sondern auch der Verfahrensnormen zur gerichtlichen Überprüfung von Notarkostenrechnungen (BR-Drs. 517/12, S. 283).
  • OLG Frankfurt, 04.08.1995 - 20 W 344/95
    Auszug aus LG Kleve, 10.07.2014 - 4 OH 8/13
    Damit waren die Gebühren bei Rechnungserstellung bereits fällig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.1995, Az.: 20 W 344/95 = BeckRS 1995, 04968; Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, § 7 KostO, Rn. 3, Stichwort: "Beurkundung").
  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14

    Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

    Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob mit dem Landgericht - das insoweit allerdings auf § 134 GNotKG abgestellt hat - trotz Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 15.08.2013 gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch die Vorschriften der KostO anwendbar sind (so etwa Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 127 Rz. 41; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, Teil 1 Rz. 205; LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, 4 OH 2/14, und Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 4 OH 8/13, je zitiert nach juris) oder ob, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 127 GNotKG, § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG - und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das - wie hier - nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer die Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob für die Kostenberechnung noch die KostO gilt (so Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 19. Aufl., § 136 Rz. 34 ff.; Korintenberg/Bormann, a.a.O., Vorbemerkung zu § 127 Rz. 5; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 136 Rz. 76; Otto/Reimann/Tiedtke, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, Rz. 186 ff.; Heinemann in NK-Gesamtes Kostenrecht, § 127 GNotKG Rz. 78 ff.; im Ergebnis auch LG Bonn, Beschluss vom 14.02.2014, 6 OH 13/13; OLG München ZNotP 2014, 278, je zitiert nach juris).
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