Rechtsprechung
   LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,61777
LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15 (https://dejure.org/2016,61777)
LG Kleve, Entscheidung vom 15.03.2016 - 4 O 114/15 (https://dejure.org/2016,61777)
LG Kleve, Entscheidung vom 15. März 2016 - 4 O 114/15 (https://dejure.org/2016,61777)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,61777) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • RG, 05.07.1923 - VI 1137/22

    Geldentwertung; Rücktritt vom Vertrag

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Rechts, dass auch zeitlich grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte in angemessener Zeit ausgeübt werden müssen, weil es treuwidrig ist, den Vertragspartner allzulange im Ungewissen zu lassen, ob man am Vertrag festhalten will oder nicht (RGZ 107, 106, 109).

    Wird das Recht nicht binnen angemessener Frist ausgeübt, darf der Vertragspartner berechtigt davon ausgehen, es sei ein Verzicht auf das Recht erfolgt (RGZ 107, 106, 110).

    Trotz § 350 BGB kann daher ein an sich zeitlich unbeschränktes vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung nicht mehr geltendgemacht werden, wenn es nicht binnen angemessener Frist ausgeübt worden ist (RGZ 107, 106, 109).

    Das ist nicht mehr innerhalb angemessener Zeit, ohne dass dabei vorliegend entschieden werden müsste, ob der angemessene Zeitraum grundsätzlich mit "Jahr und Tag" zu bestimmen ist, wie das Reichsgericht es für das vertragliche Rücktrittsrecht angenommen hat (vgl. RGZ 107, 106, 110).

  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Auch der Alleingesellschafter-Alleingeschäftsführer einer GmbH ist Verbraucher, wenn er einer Schuld seiner GmbH beitritt (BGH NJW 2000, 3133, 3135; BGH NJW 2006, 431, 432) oder gemeinsam mit seiner GmbH für Zwecke der GmbH ein Darlehen aufnimmt (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen, in denen die Verbrauchereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers im Wesentlichen daraus hergeleitet worden ist, dass das Kreditgeschäft nicht für eine eigene, sondern für eine fremde gewerbliche Betätigung, nämlich eine solche der GmbH, abgeschlossen worden war (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136).

    Auch der Alleingesellschafter-Alleingeschäftsführer einer GmbH ist Verbraucher, wenn er einer Schuld seiner GmbH beitritt (BGH NJW 2000, 3133, 3135; BGH NJW 2006, 431, 432) oder gemeinsam mit seiner GmbH für Zwecke der GmbH ein Darlehen aufnimmt (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen, in denen die Verbrauchereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers im Wesentlichen daraus hergeleitet worden ist, dass das Kreditgeschäft nicht für eine eigene, sondern für eine fremde gewerbliche Betätigung, nämlich eine solche der GmbH, abgeschlossen worden war (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136).

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Es kann dahinstehen, ob der Klägerin durch die Widerrufsbelehrung auf Seite 6 des Darlehensvertrages ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden ist, was möglich ist, wovon aber auch bei Erteilung einer objektiv unnötigen Belehrung nicht zwingend ausgegangen werden kann (BGH BKR 2013, 326, 330).

    Es kann dahinstehen, ob der Klägerin durch die von ihr unterschriebene Widerrufsbelehrung vom 07.12.2007 ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden ist, was möglich ist, wovon aber auch bei Erteilung einer objektiv unnötigen Belehrung nicht zwingend ausgegangen werden kann (BGH BKR 2013, 326, 330).

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 233/10

    Revisionsverfahren: Nachholung einer durch das Berufungsgericht offen gelassenen

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Selbst wenn man von der Einräumung eines solchen ausgeht, kann grundsätzlich nach §§ 133, 157 BGB nicht angenommen werden, die Parteien hätten ein "ewiges Widerrufsrecht" vereinbaren wollen, wenn die vertragliche Vereinbarung textlich nicht mit einer ordnungsgemäßen Belehrung für ein gesetzliches Widerrufsrecht übereinstimmt (vgl. BGH NZG 2013, 101, 102).

    Selbst wenn man von der Einräumung eines solchen ausgeht, kann grundsätzlich nach §§ 133, 157 BGB nicht angenommen werden, die Parteien hätten ein "ewiges Widerrufsrecht" vereinbaren wollen, wenn die vertragliche Vereinbarung textlich nicht mit einer ordnungsgemäßen Belehrung für ein gesetzliches Widerrufsrecht übereinstimmt (vgl. BGH NZG 2013, 101, 102).

  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04

    Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Wer bei Vertragsschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt, kann sich auf Verbraucherschutzvorschriften nicht berufen (BGH NJW 2005, 1045).

    Aus der Gesamtschau der Umstände ist die Klägerin daher vorliegend als Unternehmerin anzusehen, oder muss sich daher zumindest nach § 242 BGB wie ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB behandeln lassen, weil sie bei Vertragsschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftreten ist und sich daher nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen kann (vgl. BGH NJW 2005, 1045).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 17/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Gleichfalls unschädlich sind Zusätze wie die Firma, ein Kennzeichen oder ähnliches (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 50).

    Nur sachliche Änderungen lassen die Schutzwirkung entfallen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 50).

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Stellt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seiner GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen mietweise zur Verfügung, so spaltet er seinen Gewerbebetrieb willentlich in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen auf, um eine wirtschaftlich einheitliche gewerbliche Betätigung auszuüben (vgl. BGH NJW 1993, 392, 393; Blümich/Bode, 130, Aufl. 2015, EStG, § 15, Rn. 597).

    Stellt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seiner GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen mietweise zur Verfügung, so spaltet er seinen Gewerbebetrieb willentlich in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen auf, um eine wirtschaftlich einheitliche gewerbliche Betätigung auszuüben (vgl. BGH NJW 1993, 392, 393; Blümich/Bode, 130, Aufl. 2015, EStG, § 15, Rn. 597).

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Auch der Alleingesellschafter-Alleingeschäftsführer einer GmbH ist Verbraucher, wenn er einer Schuld seiner GmbH beitritt (BGH NJW 2000, 3133, 3135; BGH NJW 2006, 431, 432) oder gemeinsam mit seiner GmbH für Zwecke der GmbH ein Darlehen aufnimmt (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136).

    Auch der Alleingesellschafter-Alleingeschäftsführer einer GmbH ist Verbraucher, wenn er einer Schuld seiner GmbH beitritt (BGH NJW 2000, 3133, 3135; BGH NJW 2006, 431, 432) oder gemeinsam mit seiner GmbH für Zwecke der GmbH ein Darlehen aufnimmt (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136).

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Der Betriebssitz ist eine wesentliche Betriebsgrundlage im vorgenannten Sinne (vgl. BFH BB 2000, 2294, #####/####).

    Der Betriebssitz ist eine wesentliche Betriebsgrundlage im vorgenannten Sinne (vgl. BFH BB 2000, 2294, #####/####).

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
    Dass dafür gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 UStG keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, steht der Vergleichbarkeit mit dem verbraucherschutzrechtlichen Unternehmerbegriff nicht entgegen, da auch die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB gerade keine Gewinnerzielungsabsicht erfordert (BGH NJW 2006, 2250, 2251).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach

  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2017 - 6 U 88/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 114/15) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Abänderung des am 15.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve (4 O 114/15) zu verurteilen, an sie.

  • LG Kleve, 07.02.2017 - 4 O 144/16

    Darlehen; Verbraucher; Unternehmer; Gewerbe; Widerruf; Widerrufsrecht;

    Unternehmerhandeln im Sinne von § 14 BGB liegt daher vor, wenn zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird (BGH, Urteil vom 26.02.2016, Az.: V ZR 208/14, Rn. 29 = NZBau 2016, 428, 431; LG Kleve, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 4 O 114/15 [Berufung beim OLG Düsseldorf anhängig unter dem Az.: I-6 U 88/16]; a.A.: OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 3 U 160/09, Juris-Rn. 28).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht