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   LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10   

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https://dejure.org/2012,24982
LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10 (https://dejure.org/2012,24982)
LG Kleve, Entscheidung vom 28.08.2012 - 6 S 187/10 (https://dejure.org/2012,24982)
LG Kleve, Entscheidung vom 28. August 2012 - 6 S 187/10 (https://dejure.org/2012,24982)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung im Insolvenzfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 169; InsO § 47
    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes von zwei seitens des Insolvenzschuldners abgeschlossenen Lebensversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskehrung des Rückkaufwerts aus Lebensversicherungen kann ausgeschlossen sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2028
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10
    Die vorliegend - unter anderem - streitentscheidende Rechtsfrage, ob eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des Vorbehalts des Bezugsrechts erfüllt oder nicht, hat der BGH unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen in einem weitgehend gleichgelagerten Fall dahingehend entschieden, dass der Vorbehalt keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer hat (Urteil des BGH vom 03.05.2006, Az IV ZR 134/05, Versicherungsrecht 2006, 1059).Das Bundesarbeitsgericht vertritt insoweit eine gegenteilige Auffassung (Urteil des BAG vom 22.05.2007, Aktenzeichen 3 AZR 334/06, MDR 2011, 308).Zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht die Frage zur Entscheidung dem gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt.

    II.Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes aus den beiden von der Schuldnerin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen mit den Nummern ####3.281/40## sowie #####281/4##02gemäß § 169 VVG zu.Denn die Ansprüche gegenüber der Beklagten gehören nicht zur Insolvenzmasse, da dem Begünstigten L ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Inso zusteht.Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sich in den Entscheidungen vom 08.06.2005 (Versicherungsrecht 2005, 1134), 22.09.2005 ( Az IX ZR 85/04, zitiert nach Juris) sowie vom 03.05.2006 (Versicherungsrecht 2006, 1059) ergibt.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Urteil vom 03.05.2006) und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.06.2010, MDR 2011, 308) gilt übereinstimmend Folgendes:Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen, richtet sich das Verhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer allein nach dem Versicherungsvertrag (so auch Entscheidung des BAG, zitiert nach Juris, Rn 17).

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Auszug aus LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10
    Die vorliegend - unter anderem - streitentscheidende Rechtsfrage, ob eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des Vorbehalts des Bezugsrechts erfüllt oder nicht, hat der BGH unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen in einem weitgehend gleichgelagerten Fall dahingehend entschieden, dass der Vorbehalt keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer hat (Urteil des BGH vom 03.05.2006, Az IV ZR 134/05, Versicherungsrecht 2006, 1059).Das Bundesarbeitsgericht vertritt insoweit eine gegenteilige Auffassung (Urteil des BAG vom 22.05.2007, Aktenzeichen 3 AZR 334/06, MDR 2011, 308).Zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht die Frage zur Entscheidung dem gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt.

    II.Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes aus den beiden von der Schuldnerin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen mit den Nummern ####3.281/40## sowie #####281/4##02gemäß § 169 VVG zu.Denn die Ansprüche gegenüber der Beklagten gehören nicht zur Insolvenzmasse, da dem Begünstigten L ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Inso zusteht.Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sich in den Entscheidungen vom 08.06.2005 (Versicherungsrecht 2005, 1134), 22.09.2005 ( Az IX ZR 85/04, zitiert nach Juris) sowie vom 03.05.2006 (Versicherungsrecht 2006, 1059) ergibt.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Urteil vom 03.05.2006) und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.06.2010, MDR 2011, 308) gilt übereinstimmend Folgendes:Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen, richtet sich das Verhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer allein nach dem Versicherungsvertrag (so auch Entscheidung des BAG, zitiert nach Juris, Rn 17).

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

    Auszug aus LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10
    Die vorliegend - unter anderem - streitentscheidende Rechtsfrage, ob eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des Vorbehalts des Bezugsrechts erfüllt oder nicht, hat der BGH unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen in einem weitgehend gleichgelagerten Fall dahingehend entschieden, dass der Vorbehalt keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer hat (Urteil des BGH vom 03.05.2006, Az IV ZR 134/05, Versicherungsrecht 2006, 1059).Das Bundesarbeitsgericht vertritt insoweit eine gegenteilige Auffassung (Urteil des BAG vom 22.05.2007, Aktenzeichen 3 AZR 334/06, MDR 2011, 308).Zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht die Frage zur Entscheidung dem gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt.
  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10
    In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (BAG a. a. O., Rn 21 u. d. d. N.).Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versicherten ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, so stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu (BAG a. a. O. unter Bezugnahme auf BGHZ 45, 162).
  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10
    II.Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes aus den beiden von der Schuldnerin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen mit den Nummern ####3.281/40## sowie #####281/4##02gemäß § 169 VVG zu.Denn die Ansprüche gegenüber der Beklagten gehören nicht zur Insolvenzmasse, da dem Begünstigten L ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Inso zusteht.Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sich in den Entscheidungen vom 08.06.2005 (Versicherungsrecht 2005, 1134), 22.09.2005 ( Az IX ZR 85/04, zitiert nach Juris) sowie vom 03.05.2006 (Versicherungsrecht 2006, 1059) ergibt.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Urteil vom 03.05.2006) und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.06.2010, MDR 2011, 308) gilt übereinstimmend Folgendes:Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen, richtet sich das Verhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer allein nach dem Versicherungsvertrag (so auch Entscheidung des BAG, zitiert nach Juris, Rn 17).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04

    Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10
    II.Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes aus den beiden von der Schuldnerin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen mit den Nummern ####3.281/40## sowie #####281/4##02gemäß § 169 VVG zu.Denn die Ansprüche gegenüber der Beklagten gehören nicht zur Insolvenzmasse, da dem Begünstigten L ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Inso zusteht.Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sich in den Entscheidungen vom 08.06.2005 (Versicherungsrecht 2005, 1134), 22.09.2005 ( Az IX ZR 85/04, zitiert nach Juris) sowie vom 03.05.2006 (Versicherungsrecht 2006, 1059) ergibt.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Urteil vom 03.05.2006) und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.06.2010, MDR 2011, 308) gilt übereinstimmend Folgendes:Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen, richtet sich das Verhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer allein nach dem Versicherungsvertrag (so auch Entscheidung des BAG, zitiert nach Juris, Rn 17).
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