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   LG Koblenz, 06.04.2009 - 5 O 295/08   

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LG Koblenz, 06.04.2009 - 5 O 295/08 (https://dejure.org/2009,33072)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.04.2009 - 5 O 295/08 (https://dejure.org/2009,33072)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06. April 2009 - 5 O 295/08 (https://dejure.org/2009,33072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1063
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2005 - III ZR 437/04

    Begriff des Aushandelns von Vertragsbedingungen

    Auszug aus LG Koblenz, 06.04.2009 - 5 O 295/08
    Bei dem Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine dispositive Regelung, die grundsätzlich durch eine einzelvertragliche Abrede abgedungen werden kann ( BGH NJW 2005, 2543 [BGH 19.05.2005 - III ZR 437/04] ; Palandt/Weidenkaff, BGB , 68, Auflage, § 627, Rdn. 5).

    Das zur Dispositionstellen der Klausel ist dabei nicht erfüllt, wenn dem Vertragspartner des Verwenders lediglich die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag entweder unter Zugrundelegung dieser Klausel oder gar nicht abzuschließen (Münchner Kommentar/Basedow, BGB , Band 2, 2004, § 305, Rdn. 38) und auch dann noch nicht, wenn ihm die Möglichkeit, den Vertrag mit oder ohne die Klausel abzuschließen, einfach - mündlich - bei den Vertragsverhandlungen erläutert wird ( BGH NJW 2005, 2543 f. [BGH 19.05.2005 - III ZR 437/04] ).

    Voraussetzung für diese Möglichkeit der Gestaltungsfreiheit ist außerdem, dass der Vertragspartner die ihm vorgelegten Vertragsbedingungen versteht Daraus folgt die Pflicht des Verwenders, seinen Vertragspartner über den Inhalt und die Tragweite der Klausel im Einzelnen so zu belehren, dass ersichtlich wird, dass dieser deren Sinn wirklich erfasst hat ( BGH NJW 2005, 2543 f. [BGH 19.05.2005 - III ZR 437/04] ).

    In Abgrenzung zu dem in BGH NJW 2005, 2543 f. [BGH 19.05.2005 - III ZR 437/04] veröffentlichten Fall hat die Beklagte sich hier auch nicht auf eine schlichte mündliche Erklärung beschränkt sondern sie hat diese Wahlmöglichkeit unter Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung ausdrücklich niedergeschrieben.

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus LG Koblenz, 06.04.2009 - 5 O 295/08
    Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung ( BGH NJW 2000, 1110 [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98] f; 2002, 2388,) mehr als ein bloßes Verhandeln erforderlich.

    Von einem Aushandeln kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn der Verwender den zunächst in seinen AGB enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt", also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realten Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen ( BGH NJW 2000, 1110 ff [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98] ).

  • LG Arnsberg, 24.02.1992 - 3 S 159/91
    Auszug aus LG Koblenz, 06.04.2009 - 5 O 295/08
    Die telefonische Nachfrage auf eine Zeitungsanzeige kann eine provozierte Bestellung darstellen mit der Folge, dass der Nachfragende dennoch dem Schutzbereich des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfällt ( LG Arnsberg, Urteil vom 24, 02.1992, 3 S 159/91,NJW-RR 1992, 692, [LG Arnsberg 24.02.1992 - 3 S 159/91] damals noch entschieden am Haustürwiderrufsgesetz).
  • BGH, 01.02.1989 - IVa ZR 354/87

    Formularmäßige Abbedingung des Kündigungsrechts bei einem Ehe- oder

    Auszug aus LG Koblenz, 06.04.2009 - 5 O 295/08
    Dem Kläger ist allerdings zuzugestehen, dass ein Ehe- oder Partnerschaftsanbahnungsinstitut das ihm als Vertragspartner nach § 627 Abs. 1. BGB zustehende Kündingsrecht in Allgemeinen Vertragsbedingungen oder Formularverträgen nicht wirksam ausschließen kann ( BGH NJW 1989, 1479 f. [BGH 01.02.1989 - IVa ZR 354/87] ).
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