Rechtsprechung
LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HK O 36/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nomos.de , S. 35 (Kurzinformation)
Die in der Widerrufsbelehrung anzugebende Anschrift darf nicht bloß das Postfach nennen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Koblenz, 09.01.2006 - 12 U 740/04
Notwendige Widerrufsbelehrung im Finanzierungsleasingvertrag: Folgen der Angabe …
Auszug aus LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
Aus dem erst danach in Kraft getretenen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV ergibt sich aber eine Modifizierung dieser Rechtslage, die dem genannten Urteil des BGH seine rechtliche Grundlage entzogen hat (…vgl. MünchKommBGB/Masuch, § 355 Rdn. 46 mit Fn. 108 und zahlreichen weiteren Nachweisen; Moseschus, EWiR 2006, 451 f.;… offen gelassen bei: Palandt/Grüneberg, BGB, g 355 Rdn. 14; auch nach der neuen Rechtslage an der Entscheidung des BGH festhaltend: OLG Koblenz [2. Zivilsenat], NJW 2005, 3430; LG Kassel, WM 2007, 499; für die hier relevante Konstellation wohl auch: OLG Hamburg, NJW 2004, 1114).Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz an, wonach die Verordnungsermächtigung durch das Erfordernis der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Erklärungsempfängers' in der Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 4 BGB-InfoV nicht überschritten worden ist (NJW 2006, 919, 920 f.).
- BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99
"Postfachanschrift"; Anforderungen an die Anschriftenangabe in einer …
Auszug aus LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
Unter dem Begriff "Anschrift" im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz l BGB war zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs früher auch die Postfachanschrift zu verstehen (BGH NJW 2002, 2391, 2393 f.).Soweit der Bundesgerichtshof (NJW 2002, 2391) vor Inkrafttreten der BGB-InfoV § 355 Abs. 2 BGB dahingehend ausgelegt hat, dass auch die Angabe des Postfaches anstelle der genauen Anschrift genüge, kann dies aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage eine zwingende Bindung der Kammer an die damalige Auslegung nicht mehr herbeiführen.
- BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97
Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung …
Auszug aus LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
Er kann jedoch dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zugerechnet werden, so dass der Normgeber bei der Verwendung diese Begriffes auf dieses allgemeine Verständnis und die auf diesem Verständnis bereits ergangene Rechtsprechung zurückgreifen konnte, ohne sich dem Vorwurf der Unbestimmtheit auszusetzen (vgl. umfassend zum Begriff der ladungsfähigen Anschrift: BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609 f.).
- BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
Fehlbelegungsabgabe
Auszug aus LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
Das ist eine hinreichend klare Verordnungsermächtigung (vgl. BVerfGE 78, 249, 272 ff.; 80, l, 20 f.; 85, 97, 104 f.). - OLG Hamburg, 27.03.2003 - 5 U 113/02
Angabe von Anschrift und Identität des vertragsschließenden Unternehmens in …
Auszug aus LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
Aus dem erst danach in Kraft getretenen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV ergibt sich aber eine Modifizierung dieser Rechtslage, die dem genannten Urteil des BGH seine rechtliche Grundlage entzogen hat (…vgl. MünchKommBGB/Masuch, § 355 Rdn. 46 mit Fn. 108 und zahlreichen weiteren Nachweisen; Moseschus, EWiR 2006, 451 f.;… offen gelassen bei: Palandt/Grüneberg, BGB, g 355 Rdn. 14; auch nach der neuen Rechtslage an der Entscheidung des BGH festhaltend: OLG Koblenz [2. Zivilsenat], NJW 2005, 3430; LG Kassel, WM 2007, 499; für die hier relevante Konstellation wohl auch: OLG Hamburg, NJW 2004, 1114). - OLG Koblenz, 21.07.2005 - 2 U 44/05
Verbrauchervertrag über einen finanzierten Kraftfahrzeugkauf: Wirksamkeit der …
Auszug aus LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
Aus dem erst danach in Kraft getretenen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV ergibt sich aber eine Modifizierung dieser Rechtslage, die dem genannten Urteil des BGH seine rechtliche Grundlage entzogen hat (…vgl. MünchKommBGB/Masuch, § 355 Rdn. 46 mit Fn. 108 und zahlreichen weiteren Nachweisen; Moseschus, EWiR 2006, 451 f.;… offen gelassen bei: Palandt/Grüneberg, BGB, g 355 Rdn. 14; auch nach der neuen Rechtslage an der Entscheidung des BGH festhaltend: OLG Koblenz [2. Zivilsenat], NJW 2005, 3430; LG Kassel, WM 2007, 499; für die hier relevante Konstellation wohl auch: OLG Hamburg, NJW 2004, 1114). - LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06
Auszug aus LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
Aus dem erst danach in Kraft getretenen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV ergibt sich aber eine Modifizierung dieser Rechtslage, die dem genannten Urteil des BGH seine rechtliche Grundlage entzogen hat (…vgl. MünchKommBGB/Masuch, § 355 Rdn. 46 mit Fn. 108 und zahlreichen weiteren Nachweisen; Moseschus, EWiR 2006, 451 f.;… offen gelassen bei: Palandt/Grüneberg, BGB, g 355 Rdn. 14; auch nach der neuen Rechtslage an der Entscheidung des BGH festhaltend: OLG Koblenz [2. Zivilsenat], NJW 2005, 3430; LG Kassel, WM 2007, 499; für die hier relevante Konstellation wohl auch: OLG Hamburg, NJW 2004, 1114). - BGH, 15.07.1999 - I ZR 96/97
Umfang des Haftungsausschlusses
Auszug aus LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
Sollten einzelne Ausführungen des Verordnungsgebers zu den amtlichen Mustern der Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 zu beanstanden sein {vgl. Palandt/Grüneberg, BGB-InfoV, § 14 Rdn. 5), ließe das die Wirksamkeit von § 14 Abs. 4 BGB-InfoV unberührt; denn die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung wegen teilweiser Überschreitung der Verordnungsermächtigung zwingt nicht dazu, die Rechtsverordnung im Ganzen als unwirksam anzusehen (vgl. zur teilweisen Unwirksamkeit von Rechtsverordnungen z.B. BGHZ 134, 239, 242 f.; BGH NJW-RR 2000, 330, 331). - BGH, 09.01.1997 - VII ZR 48/96
Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen
Auszug aus LG Koblenz, 14.10.2008 - 1 HKO 36/08
Sollten einzelne Ausführungen des Verordnungsgebers zu den amtlichen Mustern der Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 zu beanstanden sein {vgl. Palandt/Grüneberg, BGB-InfoV, § 14 Rdn. 5), ließe das die Wirksamkeit von § 14 Abs. 4 BGB-InfoV unberührt; denn die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung wegen teilweiser Überschreitung der Verordnungsermächtigung zwingt nicht dazu, die Rechtsverordnung im Ganzen als unwirksam anzusehen (vgl. zur teilweisen Unwirksamkeit von Rechtsverordnungen z.B. BGHZ 134, 239, 242 f.; BGH NJW-RR 2000, 330, 331).