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   LG Konstanz, 01.12.2017 - 7 O 40/15 KfH   

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https://dejure.org/2017,55149
LG Konstanz, 01.12.2017 - 7 O 40/15 KfH (https://dejure.org/2017,55149)
LG Konstanz, Entscheidung vom 01.12.2017 - 7 O 40/15 KfH (https://dejure.org/2017,55149)
LG Konstanz, Entscheidung vom 01. Dezember 2017 - 7 O 40/15 KfH (https://dejure.org/2017,55149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Ordnungsgeldverfahren - Gegenstandswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 104/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Zulässigkeit der Nachfestsetzung unter Ansatz eines

    Auszug aus LG Konstanz, 01.12.2017 - 7 O 40/15
    Darauf, ob angesichts des Umstandes, dass im Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin/Gläubigerin gegen den Verfahrensgegner vom 14.03.2017 (As. 143) ein niedrigerer Gegenstandswert angegeben war, in der vorliegenden Konstellation eine Nachliquidation gegen den Verfahrensgegner möglich ist (allg. zur Nachliquidation: BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 104/09 -, juris), kommt es für die Frage, ob der Antrag zu verbescheiden ist, nicht an, da für diesen jedenfalls aus anderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse bestehen kann.
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 4 W 5/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

    Auszug aus LG Konstanz, 01.12.2017 - 7 O 40/15
    Die Festsetzung einer Höhe eines Streitwertes durch Beschluss vom 07.03.2017 ist für die Ermittlung der Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im Streitfall rechtlich ohne Bedeutung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Februar 2009 - 4 W 5/09 -, juris, Tz. 4 ff.).
  • OLG Hamm, 14.03.2017 - 4 W 34/16

    Ordnungsmittel; Unterlassungsgebot; Reichweite; wesentliche Eigenschaften;

    Auszug aus LG Konstanz, 01.12.2017 - 7 O 40/15
    Dabei kann regelmäßig - und so auch hier - auf den Wert der Hauptsache abgestellt werden (Mayer/Kroiß-Gierl, RVG, 7. Auflage, 2018; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 W 34/16 -, juris, Tz. 25), der vorliegend 7.000,00 EUR beträgt (siehe Ziff. 3 des Beschlusses vom 19.11.2015 - As. 59 f).
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