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   LG Konstanz, 27.07.2006 - 4 O 234/05 H   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3359
LG Konstanz, 27.07.2006 - 4 O 234/05 H (https://dejure.org/2006,3359)
LG Konstanz, Entscheidung vom 27.07.2006 - 4 O 234/05 H (https://dejure.org/2006,3359)
LG Konstanz, Entscheidung vom 27. Juli 2006 - 4 O 234/05 H (https://dejure.org/2006,3359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtlicher Charakter der Flugsicherung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Zulässigkeit von deren Ausübung durch ausländische Organe; "Völkerrechtliche Verträge" i. S. von Art. 59 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG, insbesondere im Hinblick auf "Letters of Agreement (LoA)"; ...

  • archive.org PDF

    Flugzeugunglück Überlingen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • faz.net (Pressebericht, 27.07.2006)

    Absturz Überlingen: Deutschland haftet für Flugzeugunglück

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Flugzeugunglück von Überlingen: Haftung der Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt

  • yahoo.com (Pressemeldung mit Bezug zur Entscheidung, 12.04.2011)

    Flugzeugkatastrophe von Überlingen beschäftigt weiter die Gerichte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BRD haftet für Flugzeugunglück Überlingen - Landgericht stellt Schadensersatzpflicht gegenüber Fluggesellschaft fest

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • baden-wuerttemberg.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 28.07.2006)

    Bund prüft Rechtsmittel gegen Konstanzer Überlingen-Urteil

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05

    Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in einer Pflegefamilie

    Auszug aus LG Konstanz, 27.07.2006 - 4 O 234/05
    u.a. BGH NJW 1970, 2208; 1974, 1816 - Schlachthof; BGH NJW 1977, 197 - Abwasser) und in einer aktuellen Entscheidung erneut zusammengefasst (NJW 2006, 1121 [17]).

    Unschädlich hierbei dürfte sein, dass es sich bei der Ausübung der Flugsicherung um hoheitliches Handeln in Form der Eingriffsverwaltung handelt (vgl. BGH NJW 2006, 1121 [12]; Schwenk/Giemulla, a.a.O., S. 229: Weisungen des Fluglotsen als Verwaltungsakte).

    Es ist anerkannt und entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer so genannten Beleihung ein etwaiger Anspruch des Geschädigten gegen den Beliehenen nicht dazu führt, dass damit die Haftung der Körperschaft zurücktritt (BGH NJW 2006, 1121 [14]; BGHZ 152, 380 - Zivildienst; BGHZ 49, 108 - TÜV).

  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter

    Auszug aus LG Konstanz, 27.07.2006 - 4 O 234/05
    Daneben muss zwischen dieser hoheitlichen Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang bestehen, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (vgl. BGHZ 69, 128 zum Fluglotsenstreik; Palandt-Sprau, a.a.O. § 839 Rn 17).

    Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (BGHZ 69, 128).

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus LG Konstanz, 27.07.2006 - 4 O 234/05
    Vorliegend ist dagegen die Rechtsebene des Individuums gegen den Staat betroffen, die parallel dazu besteht und nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist (BVerfGE 94, 315[330ff.]).

    Diese völkerrechtlichen Fragen sind aber nicht entscheidungserheblich, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig ist (BVerfGE 94, 315[328]) .

  • LG Konstanz, 18.09.2008 - 4 O 565/05

    Flugzeugkollision von Überlingen

    Schließlich nimmt die Kammer Bezug auf ihr Grund- und Teilurteil vom 27.07.2006 aus der Parallelsache 4 O 234/05 H in Verbindung mit dem dort ergangenen Tatbestandsberichtigungsbeschluss der Kammer vom 27.10.2006.

    Ob die so praktizierte Flugsicherung auf einer rechtlich wirksamen Grundlage ausgeübt wurde und wird, bildete einen zentralen Streitpunkt in dem Parallelrechtsstreit vor der hiesigen Kammer in Sachen Bashkirian Airlines ./. Bundesrepublik Deutschland (4 O 234/05 H), welcher durch stattgebendes Grund- und Teilurteil vom 27.07.2006 entschieden wurde und sich derzeit in der Berufung vor dem OLG Karlsruhe - Zivilsenate Freiburg - (9 U 177/06) befindet.

    So gab es neben dem oben bereits erwähnten Verfahren BAL ./. BRD (4 O 234/05 H) unter anderem noch die Klage der DHL International Ltd. ./. BRD (4 O 557/05 H), die im Juli 2007 zurückgenommen wurde, nachdem die Parteien des dortigen Rechtsstreits unter Beteiligung der Skyguide AG durch außergerichtliche Vereinbarung eine abschließende Einigung herbeigeführt hatten ("Settlement Agreement" - vorgelegt in englischer Sprache und teilweise geschwärzter Form als Anlage B 16).

    Als Haftungsgrundlage der Skyguide AG kommt das schweizerische Amtshaftungsrecht in Betracht, die Bundesrepublik Deutschland muss haftungsrechtlich nach den Grundsätzen der deutschen Amtshaftung eintreten (vgl. hierzu ausführlich das Urteil der Kammer vom 27.07.2006 in dem Parallelrechtsstreit BAL ./. Bundesrepublik Deutschland 4 O 234/05 H).

    Vorab betont die Kammer wie bereits im Urteil vom 27.07.2006 in der Parallelsache BAL ./. BRD (4 O 234/05 H) nochmals, dass bei Skyguide zahlreiche und grobe Pflichtverletzungen und Nachlässigkeiten festzustellen sind, die das tragische Unglück herbeiführten, wohingegen man das von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Manöver der BAL-Piloten entgegen der TCAS-RA als bloßes Augenblicksversagen werten muss, zu dem es allein deshalb überhaupt kommen konnte, weil der diensthabende Lotse infolge personeller wie technischer Unzulänglichkeiten seiner ureigensten Aufgabe, nämlich der frühzeitigen Separation der Flugzeuge und Vermeidung kritischer Annäherungen, gerade nicht nachgekommen war.

    Die Kammer kann zunächst vollumfänglich Bezug nehmen auf ihr Grund- und Teilurteil vom 27.07.2006 in der Parallelsache BAL ./. BRD (4 O 234/05 H).

    Wie schon im Vorprozess 4 O 234/05 H sieht die Kammer sich zur Beurteilung der Verschuldensfrage der BAL-Piloten auch ohne Hinzuziehung eines Luftfahrtsachverständigen in der Lage.

  • AG Neuruppin, 11.08.2006 - 42 C 81/06

    Amtshaftung: Baustellensicherung durch Unternehmer bei Straßenbauarbeiten

    Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, den Privaten als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 1258; LG Konstanz, 4 O 234/05 H; Urteil vom 27.Juli 2006 ("Flugsicherung"); zustimmend Papier (!) in Münchener Kommentar zum BGB, 4.Aufl. § 839 Rz. 138; dadurch überholt BGH NJW 1977, 628).
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