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   LG Krefeld, 17.05.2017 - 2 O 306/15   

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LG Krefeld, 17.05.2017 - 2 O 306/15 (https://dejure.org/2017,32035)
LG Krefeld, Entscheidung vom 17.05.2017 - 2 O 306/15 (https://dejure.org/2017,32035)
LG Krefeld, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 2 O 306/15 (https://dejure.org/2017,32035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • notar-drkotz.de

    Grundstückskaufvertrag - Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14

    Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des

    Auszug aus LG Krefeld, 17.05.2017 - 2 O 306/15
    Denn derartige Vorgänge oder Gespräche führen in aller Regel nur dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie in der notariellen Urkunde Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, NJW 2016, 1815; BGH, NJW 2017, 150; kritisch dazu Gsell, Festschrift Krüger 2017), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Denn die Parteien müssen bei einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft alle Erklärungen in den Vertrag aufnehmen, die eine Regelung enthalten, das heißt Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. BGH NJW 2016, 1815 Rdn. 16).

    Er kann nämlich nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2016, 1815; BGH, NJW 2017, 150) zur Beurkundungsbedürftigkeit von Beschaffenheitsvereinbarungen nur dann hoffen, dass ein Verkäufer wegen der Beschaffenheit einer Kaufsache oder nicht vorhandener vertraglicher Verwendungsmöglichkeit einzustehen hat, wenn dies Gegenstand der Vereinbarungen des Notarvertrages geworden ist.

    Zwar hat sich der BGH der gegenteiligen Ansicht angeschlossen (vgl. ausdrücklich BGH, NJW 2016, 1815 Rdn. 24 und stillschweigend BGH, NJW 2017, 150).

    Jedenfalls problematisiert der BGH in keiner Weise die Frage, dass der seit den Urteilen 06.11.2015 (BGH, NJW 2016, 1815) und 22.04.2016 (BGH, NJW 2017, 150) vorgenommene Rechtsprechungswechsel, wonach stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarungen bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften praktisch ausgeschlossen sind, auch Bedeutung für die Frage hat, ob bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen, die Bezug zur Beschaffenheit der Kaufsache haben, also gewährleistungsrelevant sind, eine schadensersatzrechtliche Mangelhaftung wegen Arglist möglich ist, obwohl ein Mangel (mangels Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Verwendungszwecks) nicht vorliegt.

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 23/15

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses für

    Auszug aus LG Krefeld, 17.05.2017 - 2 O 306/15
    Denn derartige Vorgänge oder Gespräche führen in aller Regel nur dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie in der notariellen Urkunde Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, NJW 2016, 1815; BGH, NJW 2017, 150; kritisch dazu Gsell, Festschrift Krüger 2017), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Auch bei öffentlichen Äußerungen des Verkäufers können die Parteien nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 2017, 150 Rdn. 18) nicht davon ausgehen, dass öffentliche Äußerungen über das Grundstück oder das aufstehende Gebäude zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen werden, wenn die geschuldete Beschaffenheit im Kaufvertrag nicht erwähnt wird.

    Er kann nämlich nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2016, 1815; BGH, NJW 2017, 150) zur Beurkundungsbedürftigkeit von Beschaffenheitsvereinbarungen nur dann hoffen, dass ein Verkäufer wegen der Beschaffenheit einer Kaufsache oder nicht vorhandener vertraglicher Verwendungsmöglichkeit einzustehen hat, wenn dies Gegenstand der Vereinbarungen des Notarvertrages geworden ist.

    Zwar hat sich der BGH der gegenteiligen Ansicht angeschlossen (vgl. ausdrücklich BGH, NJW 2016, 1815 Rdn. 24 und stillschweigend BGH, NJW 2017, 150).

    Jedenfalls problematisiert der BGH in keiner Weise die Frage, dass der seit den Urteilen 06.11.2015 (BGH, NJW 2016, 1815) und 22.04.2016 (BGH, NJW 2017, 150) vorgenommene Rechtsprechungswechsel, wonach stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarungen bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften praktisch ausgeschlossen sind, auch Bedeutung für die Frage hat, ob bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen, die Bezug zur Beschaffenheit der Kaufsache haben, also gewährleistungsrelevant sind, eine schadensersatzrechtliche Mangelhaftung wegen Arglist möglich ist, obwohl ein Mangel (mangels Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Verwendungszwecks) nicht vorliegt.

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

    Auszug aus LG Krefeld, 17.05.2017 - 2 O 306/15
    Das folgt zwar nicht aus einem Vorgang des Gewährleistungsrechts vor sonstigen Ansprüchen eines Käufers, die in Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache stehen; denn Ansprüche wegen arglistiger Täuschung über die Beschaffenheit sind von diesem Vorrang nicht erfasst (vgl. BGH, NJW 2009, 2120).

    Der grundsätzliche Ausschluss gilt aber für solche Täuschungshandlungen über Eigenschaften der Kaufsache, die nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung geführt haben (vgl. Erman, BGB, 14. Auflage, vor § 437 Rdn. 15; weitere Nachweise in BGH, NJW 2009, 2120), und für solche Täuschungshandlungen über vorausgesetzte Verwendungszwecke, die auf Erklärungen der Parteien beruhen.

    Nach der Gegenmeinung (Nachweise in BGH, NJW 2009, 2120) soll einem Käufer, der von dem Verkäufer irregeführt worden ist und deshalb keinen Anlass gehabt habe, eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen, der Anspruch auf Schadensersatz nicht abgeschnitten werden.

    Zur Begründung bezieht er sich im erstgenannten Urteil allerdings ohne nähere Begründung lediglich auf seine Urteile vom 27.03.2009 (BGH, NJW 2009, 2120) und vom 16.12.2009 (BGH, NJW 2010, 858).

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus LG Krefeld, 17.05.2017 - 2 O 306/15
    Vertraglich vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1078 Rdn. 16) dabei die nicht vereinbarte (aus Rdn. 17 des Urteils ergibt sich aber immerhin, dass der BGH eine Vereinbarung für möglich hält), aber von beiden Parteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.

    Ergibt sich allerdings der Verwendungszweck aus den tatsächlichen Umständen (vgl. dazu etwa BGH, NJW-RR 2012, 1078 Rdn. 17), ist eine Beurkundung mangels Erklärung nicht notwendig.

    Sie ergibt sich deshalb allein aus dessen Ausbauzustand und der konkreten Nutzung, weil ein Käufer grundsätzlich davon ausgehen kann, dass Räume zu der Verwendung geeignet sind, zu der sie hergerichtet sind und auch tatsächlich genutzt werden (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2012, 1078).

  • OLG Köln, 17.08.2001 - 19 U 24/01

    Baurecht und Verfahrensrecht; Aufklärungspflichten beim Hauskauf; weiteres

    Auszug aus LG Krefeld, 17.05.2017 - 2 O 306/15
    Angesichts dessen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass auch der Klägerin klar war, dass dieser Keller nicht die Anforderungen erfüllt, die an einen neu oder in jüngerer Zeit errichteten Keller gestellt werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.08.2001, Az:  19 U 24/01).
  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 38/09

    Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Autoverkauf nach Erwerb von einem

    Auszug aus LG Krefeld, 17.05.2017 - 2 O 306/15
    Zur Begründung bezieht er sich im erstgenannten Urteil allerdings ohne nähere Begründung lediglich auf seine Urteile vom 27.03.2009 (BGH, NJW 2009, 2120) und vom 16.12.2009 (BGH, NJW 2010, 858).
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