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   LG Lüneburg, 03.12.2008 - 6 S 122/08   

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https://dejure.org/2008,20313
LG Lüneburg, 03.12.2008 - 6 S 122/08 (https://dejure.org/2008,20313)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 03.12.2008 - 6 S 122/08 (https://dejure.org/2008,20313)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - 6 S 122/08 (https://dejure.org/2008,20313)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • LG Lüneburg

    § 152 ZVG, § 273 BGB, § 551 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsverwalter muss Umlage der Kaution nachweisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zwangsverwalter muss ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution sicherstellen!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch der Zwangsverwalter muss die Anlage der Mietkaution nachweisen! (IMR 2009, 230)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 687
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 330/03

    Pflicht des Zwangsverwalters zur Herauszahlung einer Kaution

    Auszug aus LG Lüneburg, 03.12.2008 - 6 S 122/08
    Denn diese Besserstellung ist vom Gesetzgeber gewollt (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 551, Rn. 110; BGH NJW-RR 2005, 1029, 1031).

    Die den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse ist von vornherein mit dem aufschiebend bedingten Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses belastet (BGH NJW-RR 2005, 1029, 1031).

    Insoweit hat der BGH entschieden, dass Zweck dieser Normen lediglich der Erhalt der Haftungsmasse ist, sie aber nicht den Umfang der Erfüllungspflichten des Zwangsverwalters gegenüber dem Mieter regeln (BGH NJW 2003, 3342 ff., NJW-RR 05, 1029 ff.).

    Diese Argumentation gilt angesichts der Entscheidungen des 8. Zivilsenats (BGH NJW 2003, 3342 ff., NJW-RR 05, 1029 ff.) nunmehr in "umgekehrter" Art und Weise entsprechend.

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 11/03

    Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Herausgabe der Mietkaution

    Auszug aus LG Lüneburg, 03.12.2008 - 6 S 122/08
    Insoweit hat der BGH entschieden, dass Zweck dieser Normen lediglich der Erhalt der Haftungsmasse ist, sie aber nicht den Umfang der Erfüllungspflichten des Zwangsverwalters gegenüber dem Mieter regeln (BGH NJW 2003, 3342 ff., NJW-RR 05, 1029 ff.).

    Diese Argumentation gilt angesichts der Entscheidungen des 8. Zivilsenats (BGH NJW 2003, 3342 ff., NJW-RR 05, 1029 ff.) nunmehr in "umgekehrter" Art und Weise entsprechend.

  • LG Kiel, 24.08.1999 - 8 S 326/98
    Auszug aus LG Lüneburg, 03.12.2008 - 6 S 122/08
    Soweit nicht Rückzahlung, sondern "lediglich" Absicherung bzw. Absonderung einer dem Vermieter gewährten Kaution begehrt würde, würden die Argumente, die auch einem Rückzahlungsanspruch entgegenstünden, entsprechend geltend (vgl. LG Kiel, 8. Zivilkammer, Urteil v. 24.08.1999, Az.: 8 S 326/98 - zitiert nach juris; BGH RPfleger 1979, 101).
  • LG Köln, 11.07.1990 - 10 S 144/90
    Auszug aus LG Lüneburg, 03.12.2008 - 6 S 122/08
    Der Anspruch auf getrennte Anlage einer Mietkaution sei kein Selbstzweck, sondern diene allein der Absicherung eines künftig fällig werdenden Rückzahlungsanspruches; beide Ansprüche seien einander kongruent und einer getrennten Behandlung nicht zugänglich (LG Köln, 10. Zivilkammer, Urteil v. 11.07.1990, Az.: 10 S 144/90 - zitiert nach juris).
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