Rechtsprechung
LG Landau/Pfalz, 02.02.2015 - 2 O 262/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 19 Abs 5 SGB 12, § 61 SGB 12
Pflegeheimvertrag: Vergütungsanspruch des Leistungsträgers gegen den Sozialhilfeträger - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf rückständige Heimkosten für verstorbenen Leistungsempfänger gegenüber Sozialhilfeträger
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 33/09
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Übernahme ungedeckter Heimkosten - Umfang der …
Auszug aus LG Landau/Pfalz, 02.02.2015 - 2 O 262/14
Aufgrund des Schuldbeitritts stehen dem Einrichtungsträger deshalb nur Zahlungen in dem Umfang der gegenüber dem Hilfeempfänger bewilligten Hilfe zur Pflege zu (…vergleiche hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.4.2014, L 1 SO 47/12, Rn. 28 und Urteil vom 18.2.2011, L 1 SO 33/09, Rn. 27 -jeweils nach Juris).Einen Anspruch auf die Übernahme des Heimentgelts gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt auch nur der Sozialhilfebedürftige (Grundverhältnis), nicht die Einrichtung selbst (vergleiche Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2011, L 1 SO 33/09, Rn. 27 mit weiteren Nachweisen -nach Juris).
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.04.2014 - L 1 SO 47/12
Auszug aus LG Landau/Pfalz, 02.02.2015 - 2 O 262/14
Aufgrund des Schuldbeitritts stehen dem Einrichtungsträger deshalb nur Zahlungen in dem Umfang der gegenüber dem Hilfeempfänger bewilligten Hilfe zur Pflege zu (vergleiche hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.4.2014, L 1 SO 47/12, Rn. 28 …und Urteil vom 18.2.2011, L 1 SO 33/09, Rn. 27 -jeweils nach Juris). - LSG Bayern, 24.09.2014 - L 8 SO 26/14
Höhe d. Anspruchs einer verstorbenen LE bei stationärer Hilfe zur Pflege (SGB …
Auszug aus LG Landau/Pfalz, 02.02.2015 - 2 O 262/14
Der Leistungserbringer, also der Träger der Pflegeeinrichtungen, erwirbt einen Zahlungsanspruch nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts (abgeleiteter bzw. akzessorischer Zahlungsanspruch); der Leistungserbringer erwirbt dieses Recht auf Zahlung erst durch den Schuldbeitritt selbst - weder hat der Leistungserbringer vor der Bewilligung eine entsprechende eigene Rechtsposition, noch kann er aus eigenem Recht vom Sozialhilfeträger mehr als das dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis Bewilligte verlangen (vergleiche Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 24.9.2014, L 8 SO 26/14, Rn. 19 -nach Juris).
- OLG Oldenburg, 16.07.2015 - 14 U 22/15
Rückforderung einer unmittelbar an den Schulträger als Leistungserbringer …
Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben sich der Bundesgerichtshof und die jeweiligen Instanzgerichte - soweit erkennbar - bislang ausnahmslos angeschlossen (BGH, Urteil v. 07.05.2015 - III ZR 304/14 - zitiert nach juris; Landgericht Landau, Urteil v. 02.02.2015 - 2 O 262/14 - zitiert nach juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - und Beschluss v. 10.03.2015 - L 23 SO 208/14 B - jeweils zitiert nach juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.09.2013 - L 20 SO 394/12 - PflR 2014, 51-63; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.02.2011 - L 1 SO 33/09 - FEVS 63, 69-76).