Rechtsprechung
LG Landau/Pfalz, 04.01.2013 - 3 O 33/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 268 Abs 1 S 1 BGB, § 268 Abs 1 S 2 BGB, § 268 Abs 3 S 1 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 1142 BGB
Grundschuld: Ablösungsrecht eines unberechtigten Besitzers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablösungsrecht eines unberechtigten Besitzers bei Grundschulden
- ra.de
- notar-drkotz.de
Ablösungsrecht eines unberechtigten Besitzers bei Grundschulden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 268
Ablösungsrecht eines unberechtigten Besitzers bei Grundschulden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hagendorff.org (Kurzinformation)
Immobilienrecht: Streit um das Grundstück nach Tilgung des Immobiliendarlehens
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz, 04.01.2013 - 3 O 33/12
- OLG Zweibrücken, 23.05.2013 - 7 U 75/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.05.2000 - XI ZR 299/99
Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld und Geltendmachung eines …
Auszug aus LG Landau/Pfalz, 04.01.2013 - 3 O 33/12
Dieser kann nicht durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld faktisch auf andere Forderungen, die von der Sicherungsabrede nicht erfasst werden, ausgedehnt werden (BGH, Beschluss v. 09.05.2000, Az. XI ZR 299/99, zit. nach juris). - BGH, 08.12.1989 - V ZR 53/88
Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; Anspruch des Sicherungsgebers auf …
Auszug aus LG Landau/Pfalz, 04.01.2013 - 3 O 33/12
Der Umstand, dass von Anfang an die Grundschuld nur zu einem Teil valutiert war, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Parteien es auch für die Zukunft hierbei belassen wollten, weil die Anlässe für eine Übersicherung mannigfaltig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 08.12.1989, Az. V ZR 53/88, zit. nach juris).