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   LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16   

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LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16 (https://dejure.org/2017,61658)
LG Landshut, Entscheidung vom 09.08.2017 - 33 T 334/16 (https://dejure.org/2017,61658)
LG Landshut, Entscheidung vom 09. August 2017 - 33 T 334/16 (https://dejure.org/2017,61658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    InsO § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1, § 300 Abs. 2; ZPO § 3, § 97, § 269 Abs. 1
    Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

  • rewis.io

    Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 50/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    Die gemäß §§ 6, 4d InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. nur BGH, NZI 2017, 75, ebd.) hat in der Sache keinen Erfolg.

    a.) Der Schuldner ist grundsätzlich gemäß § 4 InsO iVm § 269 Abs. 1 ZPO befugt, vor der endgültigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Restschuldbefreiung seinen entsprechenden Antrag zurückzunehmen (BGH, NZI 2017, 75, ebd.).

    Die Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl. I 2013, 2379) finden noch keine Anwendung (BGH, NZI 2017, 75).

    c.) aa.) Der Bundesgerichtshof hat in der weiteren Entscheidung, Beschluss v. 22.9.2016 - IX ZB 50/15 nochmals bestätigt, dass die Rücknahme eines Antrags auf Restschuldbefreiung grundsätzlich möglich ist (BGH, NZI 2017, 75, ebd.).

    Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finden über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschriften über die Rücknahme der Klage in § 269 ZPO entsprechende Anwendung (LG Freiburg, NZI 2004, 98; HmbKomm-InsO/Streck, § 287 Rn. 6; Uhlenbruck/Sternal, § 287 Rn. 28 ff.(BGH, NZI 2017, 75, ebd.).

    Begründet wird die Versagung der Rücknahme damit, dass der Gläubiger zur Wahrnehmung seiner Rechte unter anderem bereits finanzielle Aufwendungen getätigt hat, es bestehe damit ein Bedürfnis nach endgültiger Befriedung des Streitverhältnisses (BGH, NZI 2017, 75 ebd. mit Verweis auf LG Freiburg, NZI 2004, 98; MüKoZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn. 1).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht unter Bezugnahme auf das Antragserfordernis der Versagung der Restschuldbefreiung, die Bindung an die Versagungsanträge und auf das objektive Erfordernis des unredlichen Verhaltens bei der Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Schuldner seinen Antrag noch frei zurücknehmen kann, davon aus, dass neben den Interessen des Antragstellers die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen sind (BGH, NZI 2017, 75, 76).

    Das Interesse der Gläubiger an der Fortführung des Versagungsverfahrens wiegt schwerer als die Möglichkeit des Schuldners zur Wiederholung des im ersten Rechtszug für ihn negativ verlaufenen Verfahrens (BGH, NZI 2017, 75, 76).

  • LG Freiburg, 12.11.2003 - 4 T 265/03

    Insolvenzverfahren: Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    Im eröffneten Verfahren ist eine Rücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über eine beantragte Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO möglich (vgl. LG Dresden ZInsO 2007, 557; einschränkend bis zum Schlusstermin: LG Freiburg ZInsO 2003, 1106).

    Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finden über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschriften über die Rücknahme der Klage in § 269 ZPO entsprechende Anwendung (LG Freiburg, NZI 2004, 98; HmbKomm-InsO/Streck, § 287 Rn. 6; Uhlenbruck/Sternal, § 287 Rn. 28 ff.(BGH, NZI 2017, 75, ebd.).

    Begründet wird die Versagung der Rücknahme damit, dass der Gläubiger zur Wahrnehmung seiner Rechte unter anderem bereits finanzielle Aufwendungen getätigt hat, es bestehe damit ein Bedürfnis nach endgültiger Befriedung des Streitverhältnisses (BGH, NZI 2017, 75 ebd. mit Verweis auf LG Freiburg, NZI 2004, 98; MüKoZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn. 1).

  • BGH, 20.03.2014 - IX ZB 17/13

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung in einem

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drs. 12/2443, 190; so BGH, NZI 2014, 416).

    bb.) Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des BGH vom 20.03.2014 - IX ZB 17/13 abstellt, ist diese vorliegend schon nicht anwendbar, da sie eine andere Konstellation betrifft.

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    Der unredliche Schuldner ist grundsätzlich nicht schutzwürdig, dies entspricht auch der aktuellen Auffassung der Rechtsprechung (BGH, NZI 2017, 627 m. Anm. Ahrens).
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    cc.) Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 - IX ZB 221/09 abstellt, bezieht sich diese in der Sache, wie die vorher aufgeführte, auf eine Sperrfrist und trifft damit nicht den Kern der hiesigen Entscheidung.
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 I Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung - jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat - nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 I Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGHZ 183, 13 = NZI 2009, 691 Rn. 8 ff.; BGH, NZI 2010, 407 Rn. 6; NZI 2010, 263 Rn. 6; NZI 2013, 846 Rn. 9; NZI 2015, 289 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 I Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung - jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat - nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 I Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGHZ 183, 13 = NZI 2009, 691 Rn. 8 ff.; BGH, NZI 2010, 407 Rn. 6; NZI 2010, 263 Rn. 6; NZI 2013, 846 Rn. 9; NZI 2015, 289 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 I Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung - jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat - nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 I Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGHZ 183, 13 = NZI 2009, 691 Rn. 8 ff.; BGH, NZI 2010, 407 Rn. 6; NZI 2010, 263 Rn. 6; NZI 2013, 846 Rn. 9; NZI 2015, 289 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 I Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung - jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat - nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 I Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGHZ 183, 13 = NZI 2009, 691 Rn. 8 ff.; BGH, NZI 2010, 407 Rn. 6; NZI 2010, 263 Rn. 6; NZI 2013, 846 Rn. 9; NZI 2015, 289 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    Auszug aus LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16
    Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 I Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung - jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat - nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 I Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGHZ 183, 13 = NZI 2009, 691 Rn. 8 ff.; BGH, NZI 2010, 407 Rn. 6; NZI 2010, 263 Rn. 6; NZI 2013, 846 Rn. 9; NZI 2015, 289 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 07.02.2008 - IX ZB 177/07

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bewilligung der Kostenstunden im

  • LG Dresden, 22.01.2007 - 5 T 32/07
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