Rechtsprechung
LG Landshut, 17.11.2015 - 64 T 1826/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Einstellung der künstlichen Ernährung
Kurzfassungen/Presse
- versr.de (Kurzinformation)
Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09
Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist …
Auszug aus LG Landshut, 17.11.2015 - 64 T 1826/15
Mittlerweile sind nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 17.03.2003, NJW 2003, 1588 ff.; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 25.06.2010, NJW 2010, 2963 ff.) alle Handlungen, die mit einer Beendigung einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, in einem normativ-wertenden Oberbegriff des Behandlungsabbruchs zusammenzufassen, der neben objektiven Handlungselementen auch die subjektive Zielsetzung des Handelnden umfasst, eine bereits begonnene medizinische Behandlungsmaßnahme gemäß dem Willen des Patienten insgesamt zu beenden.Allerdings dürfte das Grundrecht des Ehemannes aus Art. 6 GG hinter dem Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 GG auf Leben und Selbstbestimmung zurücktreten, wie für Art. 4 GG schon vom BGH (vgl. BGHZ 163, 195,200; BGH NJW 2010, 2963 ff. Rnr. 18) entschieden wurde.
- BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03
Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im …
Auszug aus LG Landshut, 17.11.2015 - 64 T 1826/15
Mittlerweile sind nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 17.03.2003, NJW 2003, 1588 ff.; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 25.06.2010, NJW 2010, 2963 ff.) alle Handlungen, die mit einer Beendigung einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, in einem normativ-wertenden Oberbegriff des Behandlungsabbruchs zusammenzufassen, der neben objektiven Handlungselementen auch die subjektive Zielsetzung des Handelnden umfasst, eine bereits begonnene medizinische Behandlungsmaßnahme gemäß dem Willen des Patienten insgesamt zu beenden.Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen "Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen" des Betroffenen korrigiert werden, es sei denn, dass der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2/03, NJW 2003, 1588 ff., recherchiert unter juris, Rn. 44).
- BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03
Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer …
Auszug aus LG Landshut, 17.11.2015 - 64 T 1826/15
Allerdings dürfte das Grundrecht des Ehemannes aus Art. 6 GG hinter dem Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 GG auf Leben und Selbstbestimmung zurücktreten, wie für Art. 4 GG schon vom BGH (vgl. BGHZ 163, 195,200;… BGH NJW 2010, 2963 ff. Rnr. 18) entschieden wurde.
- AG Freising, 29.06.2015 - XVII 157/12
Patientenverfügung, Schlaganfall, Betreuung, Betreuer, Zufuhr, Flüssigkeit, …
Auszug aus LG Landshut, 17.11.2015 - 64 T 1826/15
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising vom 29.06.2015, Aktenzeichen XVII 157/12, wird zurückgewiesen. - BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02
Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler
Auszug aus LG Landshut, 17.11.2015 - 64 T 1826/15
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache u.a. dann, wenn es zwar nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber die Auswirkung der Rechtssache auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren, insbesondere auf Grund ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise (vgl. BGH, NJW 2003, 65;… Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 70, Rn. 21). - BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94
Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der …
Auszug aus LG Landshut, 17.11.2015 - 64 T 1826/15
Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an (vgl. BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 13.09.1994, NJW 1995, 204 ff.).