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   LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09   

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LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09 (https://dejure.org/2009,34910)
LG Landshut, Entscheidung vom 20.10.2009 - 4 Qs 237/09 (https://dejure.org/2009,34910)
LG Landshut, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - 4 Qs 237/09 (https://dejure.org/2009,34910)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Umfang des öffentlichen Glaubens einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Auszug aus LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09
    14 Eine öffentliche Urkunde liegt allerdings nur vor, wenn sie nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d.h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (vgl. BGH NJW 1955, 509; 1963, 1988; 1975, 176; BayObLG NJW 1990, 655, 656).

    Es genügt auch, dass die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ihrem Zweck nach auf das Besteuerungsverfahren beschränkt ist (vgl. BayObLG NJW 1990, 655, 656).

    Denn anders als in dem vom BayObLG (vgl. NJW 1990, 655 ff.) entschiedenen Fall handelt es sich dabei um eine Tatsache, die der Zollbeamte aufgrund eigener Wahrnehmung bestätigt.

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann zwar nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH NJW 1968, 2153; BayOBLG NJW 1990, 655, 657).

    Genau dieser Erklärungsinhalt ist es, der vom öffentlichen Glauben umfasst werden soll (so ausdrücklich BayObLG NJW 1990, 655, 657).

  • BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62

    Rechtsmittel des tatunbeteiligten Eigentümers einer Sache - Verstoß gegen das

    Auszug aus LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09
    14 Eine öffentliche Urkunde liegt allerdings nur vor, wenn sie nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d.h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (vgl. BGH NJW 1955, 509; 1963, 1988; 1975, 176; BayObLG NJW 1990, 655, 656).
  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09
    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann zwar nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH NJW 1968, 2153; BayOBLG NJW 1990, 655, 657).
  • BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74

    Eintrag eines später liegenden Termins für die Anmeldung zur nächsten

    Auszug aus LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09
    14 Eine öffentliche Urkunde liegt allerdings nur vor, wenn sie nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d.h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (vgl. BGH NJW 1955, 509; 1963, 1988; 1975, 176; BayObLG NJW 1990, 655, 656).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11

    Mittelbare Falschbeurkundung: Beurkundung einer nicht geschehenen Tatsache bei

    Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Auffassung der StA, die strafrechtliche Würdigung in den Fällen, in denen ein Betroffener wahrheitswidrig angibt, die Ware bei sich zu führen, begegne im Bezirk keinen Bedenken, im Hinblick auf BGHSt 20, 309, 313 nicht unproblematisch sein dürfte, zumal Nr. 42 Satz 2 der Dienstvorschrift ("Die Zollstelle überwacht die tatsächliche Ausfuhr der Ware") vom 2.5.2008 (zu dieser Rechtslage siehe LG Landshut, NStZ-RR 2010, 78) heute nicht mehr gilt (vgl. Dienstvorschrift A 0693 "Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke" vom 17.3.2011, Nrn 306 bis 308).
  • LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23

    Ausspähen von Daten; Passwortsicherung; Dekompilierung

    Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässiger Weise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde (zutreffend Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, a.a.O. Rn. 24, 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. LG Landshut, Beschl. v. 20.10.2009 - 4 Qs 237/09, NStZ-RR 2010, 78 f.).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

    Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässigerweise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde (zutreffend Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn. 24, 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. LG Landshut, Beschl. v. 20.10.2009 - 4 Qs 237/09, NStZ-RR 2010, 78 f.).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 43/20

    Unfallort; Sichentfernen; Kollisionsort

    Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässigerweise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde (zutreffend Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn. 24, 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. LG Landshut, Beschl. v. 20.10.2009 - 4 Qs 237/09, NStZ-RR 2010, 78 f.).
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