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   LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12   

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https://dejure.org/2012,53609
LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12 (https://dejure.org/2012,53609)
LG Landshut, Entscheidung vom 21.05.2012 - 6 Qs 82/12 (https://dejure.org/2012,53609)
LG Landshut, Entscheidung vom 21. Mai 2012 - 6 Qs 82/12 (https://dejure.org/2012,53609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunft des Postdienstleisters über Bezugsquellen bei Verdacht der Versendung von Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09

    Postüberwachung: Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung

    Auszug aus LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12
    Nr. 84 RiStBV sei insoweit gesetzeswidrig (vgl. Löwe-Rosenberg StPO 25. Auflage § 99 Rd 30 m.w.N.; LG Hamburg StV 2009, 404) .

    Nach Auffassung der Beschwerdekammer stellt damit das Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft als ein "retrospektives Postsendungsprofil" (wie das LG Hamburg in seiner Entscheidung vom 12.02.2009 - Az: 628 Qs 05/09 -, abgedruckt in StV 2009, 404, formuliert) ein vom Eingriffsbereich des § 99 StPO nicht gedecktes Aliud dar und nicht ein Minus zur Postbeschlagnahme des § 99 StPO.

  • BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09

    Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails

    Auszug aus LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12
    Die (von Joachim Lampe in JurisPR-StrafR 24/2 009 Anm. 2 zitierte) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2009 (BGH NJW 2009, 1828) betrifft jedenfalls eine andere Sachlage, nämlich E-Mails eines Betroffenen, welche zum einen im Postfach des E-Mail-Providers als un-/ gelesene noch vorhanden sind und die zum anderen beim Provider noch zwischen-/ gespeichert sind.
  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12
    Das Bundesverfassungsgericht kommt in seiner Entscheidung vom 16.06.2009 (BVerfGE 124, 43 = NJW 2 009, 2431 [BVerfG 16.06.2009 - 2 BvR 902/06]) zum gleichen Ergebnis wie die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12
    Der Schutz des Postgeheimnisses durch das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet umfassend die Vertraulichkeit auch hinsichtlich der Aspekte, ob, wann, warum, zwischen welchen Beteiligten und unter welchen konkreten Umständen eine Korrespondenz stattgefunden hat (BVerfG Beschluss vom 20.06.1984 Gz: 1 BvR 1494/78 = BVerf-GE 67, 157; so auch Maunz/Dürig Komm, zum GG 2010 Art. 10 Rd 72, 77) .
  • BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16

    Postbeschlagnahme (Auskunftsanspruch gegenüber dem Postunternehmen als von § 99

    Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16).

    Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; § 99, Rn. 14; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

    Sie sind keine Eingriffsnormen, auf die ein Grundrechtseingriff gestützt werden könnte (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

    Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften zur Beschlagnahme gemäß §§ 94 ff. StPO verbietet sich aus den unter Ziffer 1 ausgeführten verfassungsrechtlichen Gründen und des Vorranges des § 99 StPO (anders aber LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

  • BGH, 20.02.2019 - StB 51/18

    Keine Rechtsgrundlage für Auskunft über retrograde Postdaten (Vorbehalt des

    Teilweise wird unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43, 58 f.) auch vertreten, die Auskunftspflicht lasse sich auf § 94 StPO stützen (LG Ingolstadt, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 2 Qs 4/18, juris; LG Landshut, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 6 Qs 82/12, juris; BeckOKStPO/Engelstätter, RiStBV 84 Rn. 4 f.; Lampe, jurisPRStrafR 24/2009 Anm. 2; Krause, NZWiSt 2017, 60; Weisser, wistra 2016, 387).
  • LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18

    Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis

    Eine andere Ansicht hält das Auskunftsverlangen hinsichtlich bereits zugestellter Postsendungen ebenfalls für zulässig, stützt sie jedoch nicht auf § 99 StPO, sondern auf § 94 StPO (LG Landshut, Beschluss vom 21.05.2012 - 6 Qs 82/12, Weisser, wistra 2016, 387 ff.; Krause, NZWiSt 2017, 60).

    Eine andere Ansicht hält die Auskunft über bereits zugestellte Postsendungen für zulässig, stützt sie jedoch nicht auf § 99 StPO, sondern auf § 94 StPO (LG Landshut, Beschluss vom 21.05.2012 - 6 Qs 82/12, Weisser, wistra 2016, 387 ff.; Krause, NZWiSt 2017, 60).

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