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   LG Leipzig, 10.01.2019 - 4 O 2474/17   

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https://dejure.org/2019,14737
LG Leipzig, 10.01.2019 - 4 O 2474/17 (https://dejure.org/2019,14737)
LG Leipzig, Entscheidung vom 10.01.2019 - 4 O 2474/17 (https://dejure.org/2019,14737)
LG Leipzig, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 4 O 2474/17 (https://dejure.org/2019,14737)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Unklare Verkehrslage beim Ansetzen zum Spurwechsel

  • kanzlei-kotz.de

    Verkehrsunfall bei nicht abgeschlossenem Spurwechsel auf der Autobahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überholen bei unklarer Verkehrslage auf der Autobahn

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus LG Leipzig, 10.01.2019 - 4 O 2474/17
    Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953; Senat, Urteil vom 19. Mai 2009 - 4 U 347/08-109, OLGR 2009, 636).
  • OLG Saarbrücken, 19.05.2009 - 4 U 347/08

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit nicht bewiesenem

    Auszug aus LG Leipzig, 10.01.2019 - 4 O 2474/17
    Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953; Senat, Urteil vom 19. Mai 2009 - 4 U 347/08-109, OLGR 2009, 636).
  • OLG München, 01.06.2022 - 10 U 7382/21

    Beweis und Anscheinsbeweis beim Spurwechsel

    aa) Da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind und die Ersatzpflicht weder wegen Vorliegens höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist noch ein unabwendbares Ereignis für einen der beiden Fahrzeugführer nach § 17 Abs. 3 StVG vorliegt, da das Unfallgeschehen, wie noch näher auszuführen sein wird, für beide Fahrzeugführer vermeidbar war, hängt die Schadensersatzpflicht nach § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1) von allen festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umständen des Einzelfalls ab, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953; Senat, Urteil vom 19. Mai 2009 - 4 U 347/08-109, OLGR 2009, 636; LG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2019 - 4 O 2474/17 -, Rn. 17, juris).
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