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   LG Limburg, 15.09.2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10   

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https://dejure.org/2010,36613
LG Limburg, 15.09.2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 (https://dejure.org/2010,36613)
LG Limburg, Entscheidung vom 15.09.2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 (https://dejure.org/2010,36613)
LG Limburg, Entscheidung vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 (https://dejure.org/2010,36613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuungsverfahren, Einholung eines Sachverständigengutachten, Vorführungsanordnung, Anfechtbarkeit, Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 30.04.2010 - 1 BvR 2797/09

    Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Erlass einer Vorführungsanordnung, ohne der

    Auszug aus LG Limburg, 15.09.2010 - 7 T 149/10
    Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde; maßgebend für diese Pflichten des Gerichts ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerG, FamRZ 2010, 1145, Beschluss vom 30.04.2010, 1BvR 2797/09 ).
  • BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 2539/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassene Anhörung der Betroffenen im

    d) Mit Beschluss des Landgerichts vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - wurden die Beschwerden verworfen.

    Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht zur Entscheidung angenommen worden, als sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - richtete.

  • BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10

    Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - richtet, wird sie nicht angenommen, weil sie unzulässig ist.

    d) Mit Beschluss vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - wurden die Beschwerden verworfen.

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