Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 16.07.2014 - 2 S 133/13   

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https://dejure.org/2014,17273
LG Mönchengladbach, 16.07.2014 - 2 S 133/13 (https://dejure.org/2014,17273)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.07.2014 - 2 S 133/13 (https://dejure.org/2014,17273)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - 2 S 133/13 (https://dejure.org/2014,17273)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Belehrung für einen Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag richtet sich auch bei verbundenen Verträgen ausschließlich nach dem Versicherungsvertragsgesetz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Belehrung für einen Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag richtet sich auch bei verbundenen Verträgen ausschließlich nach dem Versicherungsvertragsgesetz

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Belehrung für einen Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag richtet sich auch bei verbundenen Verträgen ausschließlich nach dem Versicherungsvertragsgesetz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (49)

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09

    Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 16.07.2014 - 2 S 133/13
    Denn bei den jeweils zeitgleich abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen und den Ratenschutz-Lebensversicherungsverträge handelt es sich um verbundene Verträge, auf die die §§ 355 BGB ff. Anwendung finden (vgl. Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 8 VVG Rn. 19; BGH NJW 2010, 531 ff.).

    Die §§ 355 ff. BGB werden für die Beurteilung der Frage, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt, entgegen einer früher auch in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Celle NZI 2009, 523; Lange/Schmidt, BKR 2007.493 f. m. w. Nw) nämlich nicht durch die spezielleren Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt (vgl. BGH NJW 2010, 531, Rn. 13).

    Denn die Vorschriften der §§ 8, 48 VVG a.F. stellen zwar eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen dar (vgl. BGH NJW 2010, 531), sie besagen jedoch nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden können.

    Das ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern vielmehr in den §§ 358 f. BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelungen anzusehen und neben dem Versicherungsvertragsgesetz anwendbar sind (vgl. BGH NJW 2010, 531 BGB Rn. 14).

    Ein verbundener Vertrag liegt vor, wenn zumindest ein Teil des Kreditbetrages für die Finanzierung des Versicherungsbeitrags verwendet wird (vgl. zu den Einzelheiten BGH NJW 2010, 531 Rn. 19 ff.) und beide Verträge auch eine wirtschaftliche Einheit darstellen, § 358 Abs. 3 BGB a.F. (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 17).

    In den vorliegenden Fällen wird die RSV-Prämie durch einen Teil der Kreditsumme finanziert; für den Kunden besteht dadurch, dass nicht der Versicherer die Finanzierung vornimmt, das bei verbundenen Verträgen typische Aufspaltungsrisiko (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 24).

    Dabei steht der Wertung als verbundenes Geschäft auch nicht entgegen, dass der Kredit primär aus anderen Gründen aufgenommen wurde, denn auf die Unterscheidung zwischen einem klassischen finanzierten Abzahlungsgeschäft und der Finanzierung der Prämie durch den Kredit kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 531, Rn. 28).

    Sie ist dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre, sie sich also wechselseitig bedingen, insbesondere, wenn sich der Darlehensgeber bei Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung eines Partners über die Erbringung einer Leistung bedient, § 358 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 18, 30).

    So liegt der Fall hier, da Darlehens- und Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag in einem Dokument abgeschlossen wurden, wechselseitig aufeinander Bezug nehmen und der Abschluss des Restschuld-Lebensversicherungsvertrages in Form des Beitritts zur Gruppenversicherung vom Abschluss des Darlehensvertrages abhängt (vgl. auch BGH NJW 2010, 531 Rn. 32).

    Der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit steht auch nicht entgegen, dass die Ratenschutzversicherung nur das Nebengeschäft zum Darlehensvertrag darstellt, denn das ändert nichts daran, dass die Kläger den Darlehensvertrag mit der Restschuldversicherung gemeinsam abschließen wollten und auch abgeschlossen haben (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 33).

    Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 15.12.2009 (BGH NJW 2010, 531, Rn. 14, 15) - in der die Belehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag keinen Hinweis nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. enthielt - davon aus, dass die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für den Restschuldversicherungsvertrag ergeben, aus den §§ 8, 48 c VVG a.F. folgen.

    Ausdrücklich weist der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung auch darauf hin, dass der Widerruf des Darlehensvertrags gemäß § 358 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB a.F. nicht auch als Widerruf des verbundenen RSV-Vertrages gelte, weil der Kunde die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht nach Maßgabe dieses Untertitels i.S. des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB widerrufen könne, sondern sich der Widerruf des Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrages stattdessen nur nach § 8 VVG richte (vgl. BGH NJW 2010, 531 ff, Rn. 39).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (vgl. BGH NJW 2010, 531 ff.) steht jedoch außer Zweifel, dass es einer derartigen Belehrung bedurft hätte, daraus lässt sich aber aus den vorstehend dargestellten Gründen ein Umkehrschluss dahingehend, dass eine "verbundene" Belehrung auch für den Ratenschutzvertrag erfolgen muss, gerade nicht ziehen.

    Im Übrigen steht diese Rechtsprechung - wie vorstehend ausgeführt - nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht in Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (vgl. BGH NJW 2010, 531ff.).

  • LG Bonn, 11.07.2013 - 8 S 91/13

    Bearbeitungsentgelt, Darlehensvertrag, Verjährung, Verbraucherkreditvertrag,

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 16.07.2014 - 2 S 133/13
    Dabei dient dieser Einbehalt nur der Verkürzung des Leistungsweges, so dass der Fall nicht anders zu beurteilen ist, als wenn der Darlehensgeber nicht nur den Nettokreditbetrag, sondern den Bruttokreditbetrag an den Darlehensnehmer ausgezahlt und anschließend von ihm das Bearbeitungsentgelt erhalten hätte (LG Bonn WM 2013, 1942, 1943).

    Dass die Klägerseite in dem anzustrengenden Prozess möglicherweise unterliegen wird, ist das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei (vgl. LG Bonn WM 2013, 1942, 1943; Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.).

    Darüber hinaus folgt die grundsätzliche Bedeutung daraus, dass verschiedene Ansichten zur Frage bestehen, ob die Bearbeitungsgebühr - wie vom LG Bonn (WM 2013, 1942), vom LG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2013 - 13 S 65/13 -, juris Rn. 31) und hier vertreten - im Zeitpunkt der Valutierung im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt wird oder ob sie anteilig mit den jeweiligen Raten der Klägerseite gezahlt wird (so LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - 23 S 391/12 -, juris Rn. 88).

  • LG Stuttgart, 05.02.2014 - 13 S 126/13

    Rückforderung von Bearbeitungsgebühren: Wirksamkeit der formularmäßigen Erhebung

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 16.07.2014 - 2 S 133/13
    Auch der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers wegen der Bearbeitungsgebühr entsteht dabei nicht abschnittsweise, sondern - wie hier - in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt (BGH NJW-RR 2005, 483, 484 f.; BGH NJW 1993, 3257, 3258; LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 - 13 S 126/13 -, juris Rn. 30; Göhrmann BKR 2013, 275, 278 f.).

    Unerheblich für die Verjährung ist, wenn die Rechtslage erst später - insbesondere nach bereits eingetretener Verjährung - aufgrund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (Az. 3 W 109/09) für kurze Zeit unsicher geworden wäre (LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 - 13 S 126/13 -, juris Rn. 32).

    Hat die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, wird sie nicht verlängert, gehemmt oder unterbrochen, auch wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt während des Laufs der Verjährung unsicher wird (anders LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 - 13 S 126/13 -, juris Rn. 32; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.01.2014 - 6 S 3714/13 -, juris Rn. 39, 43).

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